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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk be

13 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/03/2

Artikel 32wie folgt zu lesen: « Art.

32 - § 1 - Ein vorläufiger Haushaltsmittelbetrag, der sich auf einen bestimmten Prozentsatz der Unterhaltsausgabenvoranschläge beläuft, wird jährlich in den Haushaltsplan eingetragen. Der Minister legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. § 2 - Der vorläufige Haushaltsmittelbetrag kann während des Haushaltsjahres verwendet werden, um unvorhersehbare Unterhaltsausgaben zu decken. Der diesbezügliche Beschluss des Geschäftsführungsausschusses wird mit Gründen versehen. § 3 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasses wird sich der vorläufige Haushaltsmittelbetrag auf 2,5 Prozent der laufenden Ausgaben der Haushaltssektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden sind. » Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64ter - Bis zu dem in

Artikel 38wie folgt zu lesen: « Art.

38 - § 1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine Haushaltsplanausführungsrechnung, eine Geschäftsführungsrechnung und eine Vermögensaufstellung. § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasses werden die Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnung und die Vermögensaufstellung in den am 31. Dezember 1999 geltenden Formen erstellt und vorgelegt, wobei auf diese Dokumente die Gliederung des Haushaltsplans und die Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, die durch den in Ausführung von Artikel 26 gefassten Ministeriellen Erlass vom 9.Juli 2003 festgelegt sind, angewandt werden. » Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64quater - Bis zu dem in

Artikel 51wie folgt zu lesen: « Art.

51 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung legt einen Rücklagenfonds an, dessen Höhe mindestens einem bestimmten Prozentsatz des Durchschnitts der Unterhaltsausgaben der drei vorhergehenden Haushaltsjahre entspricht. Der Minister legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasses wird sich der Rücklagenfonds auf 10 Prozent des Durchschnitts der laufenden Ausgaben der drei vorhergehenden Haushaltsjahre der Sektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom

  1. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden sind. § 3 - Die Mittel des Rücklagenfonds, die die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 festgelegte Mindesthöhe überschreiten, können zu jedem Zeitpunkt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Geschäftsführungsausschusses für eine besondere Ausgabe verwendet werden. § 4 - Um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden oder aus einer besonderen Tätigkeit hervorgehenden unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine dringende Ausgabe zu begleichen, kann der Geschäftsführungsausschuss dem Minister die Verwendung aller beziehungsweise eines Teils der Mittel des Rücklagenfonds vorschlagen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe vorgelegt wird. In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss günstig ist. » KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 11 - Verfahren zur Genehmigung der Akten in Bezug auf Schenkungen oder Legate zugunsten der in Artikel 1 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom
  2. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses noch nicht abgeschlossen sind, werden gemäss dem in Artikel 47 des besagten Königlichen Erlasses vom
  3. Februar 2000 erwähnten Verfahren weitergeführt. Art. 12 - Der Königliche Erlass vom
  4. April 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  5. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, wird widerrufen. Art. 13 - Der Königliche Erlass vom
  6. Juli 1924 zur Einsetzung eines gemeinsamen Fonds der Staatsmuseen, der zusammen mit den im Haushalt eingeschriebenen jährlichen Haushaltsmitteln für Erweiterungen und Aufwertung der Kunstsammlungen des Staates bestimmt ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. Dezember 1928, wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 63 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom
  8. Februar 2000 wird aufgehoben. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: - der Artikel 5, 6 und 7, die mit
  9. Januar 2000 wirksam werden, - der Artikel 1 und 2, die mit
  10. Januar 2003 wirksam werden, - von Artikel 12, der mit
  11. April 2003 wirksam wird. Art. 16 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  12. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 oktober
  13. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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