Obsah (4)
Artikel 4Artikel 8Artikel 5Artikel 66t13 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 5 maart 2003Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 05/0
Artikel 4des Königlichen Erlasses vom 30.
Dezember 1976 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Artikel 59quater des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle, - pro Tag, für die Nichtübermittlung der in Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1976 erwähnten Meldung, - pro Tag,
Artikel 8des Königlichen Erlasses vom 12.
April 1984 zur Ausführung von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle, - pro Tag, für die Nichtmitteilung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle erwähnten Daten gemäss den in Ausführung von Artikel 3 festgelegten Modalitäten, - pro Tag,
Artikel 5des Königlichen Erlasses vom 12.
August 1994 zur Ausführung von Artikel 51ter des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle,
- 188 Euro bis 1.875 Euro: - a) pro Tag, für gekündigte oder ausgesetzte Versicherungsverträge, für die der Versicherungsträger dem Fonds die in Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1971 erwähnten Auskünfte nicht mitteilt, - pro Tag,
Artikel 66ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21.
Dezember 1971, - pro Tag, für die Nichtsendung des Beschlusses zur Weigerung der Übernahme des Unfalls an den Fonds, wie es in Artikel 63 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vorgesehen ist, -
- b)pro Tag, für die unvollständige Mitteilung der Daten, Auskünfte, Unterlagen, Akten oder Versicherungsverträge an die Kontrollbehörden, - pro Tag, was die Unterlagen, Akten oder Versicherungsverträge betrifft, die gegen das Gesetz verstossen. Die unter Buchstabe
- b)erwähnten administrativen Geldbussen werden nur insofern auferlegt, als sie nicht ausdrücklich in den Nummern 1, 2 Buchstabe a ), 3 und 4 erwähnt sind, 3. 375 Euro bis 3.750 Euro: - pro Tag, für die Daten, Informationen oder Auskünfte, die der Kontrollbehörde wissentlich falsch mitgeteilt worden sind und die in den Artikeln 10, 11 und 13 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 erwähnt sind, - pro Tag, sofern die Verträge den Bestimmungen von Artikel 49 des Gesetzes und Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 nicht entsprechen, - pro Tag, für die Nichteinhaltung oder die unvollständige Einhaltung der in Artikel 65 Absatz 8 des Gesetzes erwähnten Verpflichtung, 4. 5.000 Euro bis 50.000 Euro: - pro Tag, für die Nichteinhaltung oder die unvollständige Einhaltung der in Artikel 88bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtung. Art. 3 - Die administrativen Geldbussen werden um 5 Prozent erhöht pro Teilbetrag von 2.500.000 Euro Prämieninkasso des Zweigs Arbeitsunfälle, erwähnt durch die Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Versicherungsunternehmens. Art. 4 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses erhaltenen Beträge werden gegebenenfalls auf 3 Prozent der technischen und finanziellen Erträge verringert, mit einem Höchstbetrag von 1.250.000 Euro. Bei Wiederholung desselben Verstosses innerhalb einer Frist von fünf Jahren wird dieser Höchstbetrag auf 5 Prozent der technischen und finanziellen Erträge erhöht, ohne dass dabei der Betrag 1.875.000 Euro übersteigen darf. Brüssel, den 5. März 2003 F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 oktober 2005. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL