e in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in
em biologischen System reproduziert werden kann, - mikrobiologischem Verfahren: jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet,
griff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, -
em im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: jedes Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht, - Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter
er neuen Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den Sortenschutz vorgesehen, - Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.2100/94 des Rates vom
haltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, geschlossen zu Rio de Janeiro, den 5.Juni 1992, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, geschlossen zu Marrakesch, den
er erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert werden, wenn sie
Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder
Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe
es technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand
er Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. » Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
is mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: « § 1bis - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf
e bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind.» 3.
er mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: « 1ter - Paragraph 1 Nr.2 berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die
mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder
durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben. » 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde,
schliesslich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen;
solcher Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung verboten ist. » 5.
mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 3 - Im Sinne von § 2 gelten unter anderem als nicht patentierbar: 1.Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heisst jedes Verfahren,
schliesslich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das darauf abzielt,
menschliches Lebenwesen zu schaffen, das im Zellkern die gleiche Erbinformation wie
anderes lebendes oder verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt,
mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 4 - Der menschliche Körper in den
zelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung
es seiner Bestandteile,
schliesslich der Sequenz oder Teilsequenz
es Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.
isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder
auf andere Weise durch
technisches Verfahren gewonnener Bestandteil,
schliesslich der Sequenz oder Teilsequenz
es Gens, kann
e patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau
es natürlichen Bestandteils identisch ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit
er Sequenz oder Teilsequenz
es Gens, das
er Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden. » Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 6. Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren Bedingungen und Ausführungsmassnahmen festlegen. » Art. 6 - Artikel 17 § 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Betrifft
e Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass
Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung
es solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material spätestens am Tag der Patentanmeldung bei
er anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten Anforderungen erfüllt sind. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird
is mit folgendem Wortlaut
gefügt: « Art. 27bis - § 1 - Der Schutz
es Patents für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. § 2 - Der Schutz
es Patents für
Verfahren, das die Gewinnung
es aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird. » Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird
er mit folgendem Wortlaut
gefügt: « Art. 27ter - Der Schutz, der durch
Patent für
Erzeugnis erteilt wird, das aus
er genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels 4 § 4 Absatz 1 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis
gang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. » Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird
uater mit folgendem Wortlaut
gefügt: « Art. 27quater - Der in den Artikeln 27bis und 27ter vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet
es Mitgliedstaats der Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschliessend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird
uinquies mit folgendem Wortlaut
gefügt: « Art. 27quinquies - § 1 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an
en Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. § 2 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an
en Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen
er gewerblichen Viehzucht. Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften über die Tierzucht vorgesehen sind. » Art. 11 - Artikel 28 § 1 Buchstabe
Pflanzenzüchter
Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne
früher erteiltes Patent zu verletzen, soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist und insofern die Sorte
en bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 4. an Inhaber
es Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber
es Patents für
e biotechnologische Erfindung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten
e nicht ausschliessliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne
früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird.» Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird
is mit folgendem Wortlaut
gefügt: « Art. 31bis - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König durch
en im Ministerrat beratenen Erlass
e Lizenz zur Verwertung und Anwendung
er durch
Patent geschützten Erfindung erteilen für:
es oder mehrerer in Buchstabe
e Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel zu erlangen, die für
e seriöse und fortgesetzte Herstellung und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird. § 3 - Klagen wegen Nachahmung
er durch
Patent geschützten Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit
e Zwangslizenz beantragt wurde, gegen denjenigen, der
e solche Lizenz beantragt hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König gemäss § 1
en Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat. § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind keine ausschliesslichen Lizenzen. § 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf
en Anwendungsbereich beschränkt werden. § 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt. Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist, über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen
em Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt zur möglichen Erteilung
er Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu
er angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz mitzuteilen und
e Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu übermitteln. Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister
e mit Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags vor. Binnen
er Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen versehenen Entwurf
es Königlichen Erlasses über die Begründetheit des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt ebenfalls
en Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor. Beschliesst der König gemäss § 1
e Zwangslizenz zu erteilen, bestimmt Er gegebenenfalls durch
en im Ministerrat beratenen Erlass Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des Lizenzerteilungsverfahrens. Im Falle
er Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch
en im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen zur Beschleunigung des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird. Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam. § 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die Verwendung der patentierten Erfindung
e angemessene Vergütung entrichten. In diesem Fall legt der König durch
en Ministerrat beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest. § 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen gemäss § 6 den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register
getragen. § 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der König gemäss den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch
en im Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidieren, insofern neue Elemente aufgetreten sind. § 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch
en im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte Erfindung nicht durch
e seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat. Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. § 12 - Die Artikel 31 und 32 bis 38 sind auf die in vorliegendem Erlass erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln 31 und 32 bis 38 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. » Art. 14 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird
mit folgendem Wortlaut
gefügt: « § 4 - Die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu. Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die Zwangslizenz anwendbar, die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. » Art. 15 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - In den in Artikel 31 § 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen wird der Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung beziehungsweise Pflanzensorte
en bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht. » 2. Der Artikel wird durch
en Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent oder Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können. Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents entweder bereits
e Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde
geleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die
reichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht laden lässt. Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die
reichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist,
en Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch
spruch
gelegt werden. Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.