Obsah (6)
Artikel 2Artikel 1Artikel 8§ 3Artikel 5Artikel 6wet van 2 september 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/09/2005 pub. 27/09/2005 numac 2005000597 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende vereenvoudiging van de we
den in § 2 Absatz 1 erwähnten Angaben Kenntnis nehmen. Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen
Absatz 1 gesammelt oder erhalten werden, werden unverzüglich vernichtet, sobald der Verwaltungsbeschluss, der Anlass zur Untersuchung dieser personenbezogenen Daten gegeben hat, endgültig geworden ist. » Art. 3 - In Artikel 13.3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 2004, werden die Wörter "die NGBE-Holding-AG und" zwischen dem Wort "gilt" und den Wörtern "jede juristische Person des öffentlichen Rechts" eingefügt. Art. 4 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhält, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, kann: 1.eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen,
- oder eine gütliche Einigung vorgeschlagen werden, die die Hälfte des Betrags der in Nr.3 erwähnten administrativen Geldbusse beträgt, ohne jedoch unter 100 Euro zu liegen. Durch die Zahlung des Betrags der gütlichen Einigung wird das Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse aufgehoben,
- oder eine administrative Geldbusse
100 Euro bis 25 000 Euro auferlegt werden, wobei die administrative Geldbusse bei Verstoss gegen die Bestimmungen, die in oder aufgrund: -
Artikel 2
§ 1 oder Artikel 4 erwähnt sind, zwischen 12 500 Euro und 25 000 Euro liegt, -
Artikel 1
§ 1 Absatz 2, 4 oder 6, Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel 9 § 4 oder Artikel 15 erwähnt sind, zwischen 7 500 Euro und 15 000 Euro liegt, -
Artikel 8
, mit Ausnahme
§ 3
, oder eines der Artikel 13.1 bis einschliesslich 13.04 erwähnt sind, zwischen 2 500 Euro und 10 000 Euro liegt, -
Artikel 5Absatz 1 Nr.
1, 5 oder 8, Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 oder 8, Artikel 4bis, Artikel 8 § 3, Artikel 9, Artikel 14 oder Artikel 20 erwähnt sind, zwischen 1 000 Euro und 2 500 Euro liegt, -
Artikel 6Absatz 1 Nr.
5 erwähnt sind, zwischen 500 Euro und 1 000 Euro liegt. »
- Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1991,
- Juni 2001 und
- Mai 2004, wird wie folgt abgeändert:
- In § 2 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "auf die vom Minister des Innern bestimmte Weise" ersetzt.
- Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn der Gebührenpflichtige es versäumt, die Gebühr binnen der festgelegten Frist zu zahlen: 1.wird der in § 2 erwähnte Betrag der Gebühr ab dem ersten Tag des Monats nach dem äussersten Zahlungstermin,
Rechts wegen um einen zum gesetzlichen Zinssatz berechnteten monatlichen Verzugszins erhöht, wobei der Betrag dieser Erhöhung nicht unter 200 Euro liegen darf,
- weist der in Artikel 19 § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte das Kreditinstitut, das dem Gebührenpflichtigen die Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben an, den in Nr.1 erwähnten Betrag zu bezahlen,
- ergreift der in Artikel 19 § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte in Ermangelung einer Bankgarantie eine Zwangsmassnahme im Hinblick auf die Zahlung des in Nr.1 erwähnten Betrags, auf die die Bestimmungen des fünften Teils des Gerichtsgesetzbuches Anwendung finden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- September 2005 ALBERT
Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: D. REYNDERS Für die Ministerin der Justiz, abwesend: A. FLAHAUT Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, dem Premierminister beigeordnet V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2005. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL