März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Tätigkeit" jede Anwesenheit des Kindes am Ort, an dem es seine Tätigkeit ausübt. Art. 2 - Die Höchstdauer der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten wird wie folgt festgelegt: - vier Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, - sechs Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, - acht Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 12 bis 15 Jahren oder der Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Art. 3 - § 1 - Eine halbe Stunde ununterbrochene Ruhe muss gewährt werden an: - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, wenn die Tätigkeiten zwei Stunden gedauert haben, - Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, wenn die Tätigkeiten drei Stunden gedauert haben, - Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, wenn die Tätigkeiten vier Stunden gedauert haben; wenn die Tätigkeiten länger als sechs Stunden dauern, muss eine zusätzliche Ruheperiode von einer halben Stunde gewährt werden. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Beamte eine andere Verteilung der Ruhezeiten gewähren, vorausgesetzt, dass jede Ruhezeit mindestens fünfzehn Minuten beträgt. § 3 - Die Zeit zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der Tätigkeit muss mindestens vierzehn aufeinander folgende Stunden betragen. Art. 4 - § 1 - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Tätigkeiten innerhalb ihrer Alterskategorie ausführen. Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren dürfen nicht mehr als zwölf Tätigkeiten pro Jahr ausführen. Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht mehr als vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausführen. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Beamte für Kinder von 7 bis 15 Jahren oder für Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, eine grössere Anzahl Tätigkeiten pro Jahr für die Tätigkeiten,
März 1971 erwähnt sind, erlauben, wenn sie keine Werbungszwecke haben, vorausgesetzt, dass: - die Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren nicht mehr als vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausüben, - die Kinder von 12 bis 15 Jahren oder die Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als sechsunddreissig Tätigkeiten pro Jahr ausüben. In keinem Fall dürfen
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten länger als fünf aufeinander folgende Tage ausgeübt werden, ohne dass eine Unterbrechung von mindestens achtundvierzig aufeinander folgenden Stunden vorgesehen wird. KAPITEL II - Verfahren für die Gewährung einer individuellen Abweichung Art. 5 - Der Generalinspektor der Inspektion der Sozialgesetze der Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ist beauftragt,
.2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen individuellen Abweichungen zu gewähren. Bei Abwesenheit wird er vom Chefinspektor-Direktor derselben Verwaltung mit dem höchsten Dienstgradalter ersetzt. Art. 6 -
dividuellen Abweichungen müssen anhand der von der Inspektion der Sozialgesetze ausgestellten Ad-hoc-Formulare beantragt werden. Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular muss der Inspektion der Sozialgesetze - Zentralbrigade - spätestens einen Monat vor dem Datum der ersten Tätigkeit entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben oder per Fax zukommen. In Anlage zu diesem Formular muss der Antragsteller Folgendes beifügen: - die schriftliche Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormundes des Kindes, - die Stellungnahme des Direktors der Schule, in der das Kind eingeschrieben ist, wenn Schulversäumnis unentbehrlich ist, um die betreffende Tätigkeit ausüben zu können; diese Stellungnahme muss sich insbesondere auf die Folgen der Tätigkeit für die Schulleistungen des Kindes beziehen. Art. 7 - Der Beschluss des in Artikel 6 erwähnten zuständigen Beamten wird dem Antragsteller folgendermassen notifiziert: - entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung, - oder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird, - oder per Fax, das am Tag seiner Versendung wirksam wird. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
2, 3, 4, 5, 6 und 8 erwähnt sind, werden von Uns ernannt. Der Präsident und der Vizepräsident gehören nicht der gleichen Sprachgruppe an. Das Mandat der Mitglieder des Beirats dauert 5 Jahre; es ist erneuerbar. Abschnitt 2 - Arbeitsweise des Beirats für Kinderarbeit Art. 11 - Die Arbeiten des Beirats werden vom Präsidenten geleitet. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderung. Art. 12 - Der in Artikel 5 erwähnte zuständige Beamte darf den Versammlungen des Beirats von Amts wegen beiwohnen. Dieser Beamte ist weder stimmberechtigt noch hat er beratende Stimme. Art. 13 - Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Das Quorum ist nicht mehr erforderlich, wenn der Präsident eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberuft. Art. 14 - Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung wird unter anderem Folgendes bestimmt: - die Weise der Einberufung, - die Weise der Beschlussfassung, - die Abfassung und Führung der Berichte, - der Rückgriff auf Personen, deren Stellungnahme für zweckdienlich erachtet wird, - die Arbeitsweise des Sekretariats. Die Geschäftsordnung wird von dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister gebilligt. Art. 15 - Der Beirat kann in seiner Mitte zeitweilige Arbeitsgruppen bilden, deren Auftrag und Zusammensetzung er bestimmt. Art. 16 - Der Beirat und die Arbeitsgruppen können für die Ausführung ihrer Arbeiten alle zweckdienlichen Auskünfte einholen oder Sachverständige hinzuziehen, die dem Beirat nicht angehören. Art. 17 - Ein Sekretär und ein beigeordneter Sekretär werden beauftragt, dem Beirat und den Arbeitsgruppen beizustehen. Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister bestimmt und unter den Personalmitgliedern des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ausgewählt. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.