Règlement modifiant le règlement du 28 juillet 2003 portant exécution de l'article 22, 11°, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. -
Artikel 22Nr.
11 des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Der Gesundheitspflegeversicherungsausschuss des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, Aufgrund des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 22 Nr. 11; Aufgrund der Verordnung vom 28.
Artikel 22Nr.
11 des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Verordnungen vom
- Dezember 2003,
- Dezember 2003,
- Februar 2004,
- März 2004,
- September 2004 und
- Oktober 2004; Aufgrund des Vorschlags des Fachrates für Rollstühle vom
- Januar 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Abkommenskommission Bandagisten-Versicherungsträger vom
- Januar 2005; Nach Beschlussfassung in seiner Versammlung vom
- Januar 2005, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 6 § 1 Nr. 7 der Verordnung vom 28.
Artikel 22Nr.
11 des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « wenn es sich um Leistungen handelt, die von Bandagisten » und den Wörtern « und von Orthopädisten erbracht werden » die Wörter «, mit Ausnahme der in Artikel 28 § 8 des Verzeichnisses erwähnten Leistungen, » eingefügt.
- Folgender Absatz wird vor Absatz 3 eingefügt: « - eine Lieferbescheinigung gemäss dem Muster in Anlage 13bis, wenn es sich um Leistungen handelt, die in Bezug auf Artikel 28 § 8 des Verzeichnisses von Bandagisten erbracht werden, ».
- In Absatz 8, der Absatz 9 wird, werden die Wörter « eines Rollstuhls, eines Dreirads oder einer Gehhilfe » durch die Wörter « eines Mobilitätshilfsmittels und/oder seiner Anpassungen » ersetzt.
- Nach Absatz 8, der Absatz 9 wird, werden folgende Absätze eingefügt: « - multidisziplinärer Bericht über die Funktionsfähigkeit für den Antrag auf ein Mobilitätshilfsmittel und/oder Anpassungen gemäss dem Muster in Anlage 19bis, - Begründungsbericht für den Antrag auf ein Mobilitätshilfsmittel und/oder Anpassungen gemäss dem Muster in Anlage 19ter, ».
- Absatz 9, der Absatz 12 wird, wird wie folgt ersetzt: « - Antrag auf Beteiligung der Versicherung für ein Mobilitätshilfsmittel und/oder Anpassungen gemäss dem Muster in Anlage 20, ».
- [Entfällt] Art.2 - Die Anlagen 19 und 20 zur Verordnung vom 28.
Artikel 22Nr.
11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden durch die in der Anlage beigefügten Anlagen 19 und 20 ersetzt. Art. 3 - Die in der Anlage beigefügten Anlagen 13bis, 19bis und 19ter werden zu den Anlagen der Verordnung vom 28.
Artikel 22Nr.
11 des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gefügt. Art. 4 - Vorliegende Verordnung wird an dem Datum wirksam, das vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss für das In-Kraft-Treten der Liste der erstattungsfähigen Produkte festgelegt worden ist, die aufgrund von Artikel 28 § 8 des Verzeichnisses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Januar 2005, erstellt worden ist. Brüssel, den
- Januar 2005 Der diensttuende leitende Beamte Dr. G. VEREECKE Der Präsident D. SAUER Pour la consultation du tableau, voir image
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