12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1996 fixant les modalités de tenu
Artikel 76des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldbussen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 76 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1996 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer,
Artikel 76des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldbussen, insbesondere des Artikels 3; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle vom
- Mai 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- August 2002; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- September 2002; Aufgrund des Gutachtens 34.144/1 des Staatsrates vom
- September 2002; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
- November 1996 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer,
Artikel 76des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldbussen wird wie folgt abgeändert:
- Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Die Leistungen" und den Wörtern "werden pro gearbeiteten Tag" die Wörter ", die der Pflegeerbringer erbracht hat und die er unter Aufsicht eines Facharztes für physikalische Medizin oder Physiotherapie erbracht hat," eingefügt.
- In Nr.5 werden die Wörter "an dem die betreffende Leistung erbracht wird" durch die Wörter "an dem er die betreffende Leistung erbracht hat oder an dem er die betreffende Leistung unter Aufsicht eines Facharztes für physikalische Medizin oder Physiotherapie erbracht hat" ersetzt. Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL