wet van 3 mars 2005 houdende instemming met het Protocol opgesteld op grond van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst), tot wijzigi
Artikel 2
und des Anhangs jenes Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 30.November 2000 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Das Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Artikel 2und des Anhangs jenes Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 30.
November 2000, wird voll und ganz wirksam. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Artikel 2und des Anhangs jenes Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 30.
November 2000 Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom dreissigsten November zweitausend, In der Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Es ist erforderlich, dass Europol wirksamere Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäsche erhält, damit dessen Möglichkeiten, die Mitgliedstaaten hierbei zu unterstützen, verbessert werden.
(2)Der Europäische Rat hat den Rat der Europäischen Union ersucht, die Zuständigkeit von Europol auf Geldwäsche im Allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen, Haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt: Artikel 1 Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert: 1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: « 2.Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, der Geldwäsche, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig. »
- b)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: « 3.Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 2 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen. » 2) Der Anhang wird wie folgt geändert: Der mit « Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann... » beginnende Absatz erhält folgende Fassung: « Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert ausserdem, dass Europol auch für die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist. » Artikel 2 1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.3. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäss Absatz 2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Notifizierung als Letzter vornimmt, in Kraft. Artikel 3 1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.2. Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäss dessen Artikel 46 hinterlegt.3. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.4. Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.5. Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor der Zeitraum gemäss Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäss Artikel 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in der gemäss diesem Protokoll geänderten Fassung bei. Artikel 4 1. Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.2. Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Geschehen zu Brüssel am dreissigsten November zweitausend. Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Artikel 2und des Anhangs jenes Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 30.
November 2000 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 januari 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL