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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relat

13 JANVIER

  1. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'article 8 de l'arrêté royal du 6 octobre 2005 portant diverses mesures en matière de sélection comparative de recrutement et en matière de stage, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'article 8 de l'arrêté royal du 6 octobre 2005 portant diverses mesures en matière de sélection comparative de recrutement et en matière de stage. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 13 janvier
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
  3. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die vergleichende Auswahl zwecks Anwerbung und in Bezug auf die Probezeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
  4. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  5. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom
  6. Dezember 2002; Aufgrund des Gesetzes vom
  7. März 1999 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes, insbesondere der Artikel 25, 26 und 36; Aufgrund des Gesetzes vom
  8. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom
  9. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, insbesondere des Artikels 2 § 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 20, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  11. April 2005, und des Artikels 28ter § 1 Absatz 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  12. Februar 1985 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  13. März 1993, 19.November 1998 und
  14. Dezember 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  16. August 1973,
  17. September 1979,
  18. Januar 1984,
  19. Juli 1987,
  20. November 1993,
  21. September 1994,
  22. März 1995,
  23. März 1995,
  24. April 1995,
  25. Februar 1997,
  26. September 1997,
  27. November 1998,
  28. April 1999,
  29. Mai 1999,
  30. Oktober 2001,
  31. September 2002,
  32. Oktober 2002,
  33. August 2004 und
  34. August 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  35. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  36. April 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  37. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, insbesondere des Artikels 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  38. Oktober 2003; In der Erwägung, dass geeignete Massnahmen getroffen werden müssen, um die Anwerbung von Personen mit Behinderung in den föderalen öffentlichen Diensten zu konkretisieren; dass der Begriff « Person mit Behinderung » zweckdienlicherweise bestimmt und die Modalitäten für ihre Auswahl präzisiert werden müssen; In der Erwägung, dass die föderale Verwaltung seit ein paar Jahren einen Modernisierungsprozess zur Verbesserung ihrer Leistungen durchlebt und dass sie sich wie gleich welche andere Organisation in einem Kontext befindet, in dem Technologien und Funktionen sich immer schneller verändern; In der Erwägung, dass der föderalen Verwaltung die nötigen Mittel gegeben werden müssen, damit sie den Herausforderungen begegnen kann, die sich ihr stellen; In der Erwägung, dass es zweckmässig ist, die in der föderalen Verwaltung gesammelte Erfahrung bestimmter Personalmitglieder zu berücksichtigen und zu vermeiden, dass diese Erfahrung für sie eine unproduktive Investition wird; In der Erwägung, dass daher ein Mehrwert entsteht, wenn insbesondere die im Bereich Ausbildung getätigten Investitionen und die von bestimmten Personalmitgliedern innerhalb der Organisation der föderalen Verwaltung erworbenen Kompetenzen erhalten werden; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  39. Juli 2005; Aufgrund des Protokolls Nr. 532 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
  40. Juli 2005; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.924/1/V vom
  41. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL III - Situation bestimmter Personalmitglieder auf Probe (...) Art. 8 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom
  42. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  43. Oktober 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass vom
  44. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unterliegen und die bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine Politik anzugehören, müssen:
  45. wenn es sich um Personalmitglieder auf Probe in der Stufe A handelt: a) an den Ausbildungsaktivitäten teilnehmen, die vom Inhaber der Managementfunktion -1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung in Konzertierung mit dem Minister, der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, bestimmt werden, b) eine Abschlussarbeit entsprechend den Modalitäten und innerhalb einer Frist schreiben, die vom Inhaber der Managementfunktion -1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung in Konzertierung mit dem Minister, der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, bestimmt wird, 2.wenn es sich um Personalmitglieder auf Probe in der Stufe B, C oder D handelt, an den Ausbildungsaktivitäten teilnehmen, die von dem funktionellen Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation des föderalen öffentlichen Dienstes, dem die Personalmitglieder auf Probe zugewiesen sind, oder von dem Direktor des Personaldienstes, wenn kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, in Konzertierung mit dem Minister, der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, bestimmt werden. Die in Artikel 28quinquies des Königlichen Erlasses vom
  46. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Probezeitberichte werden von dem Verantwortlichen des Sekretariats, des Strategiebüros, des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik oder des Büros für allgemeine Politik, dem die Personalmitglieder auf Probe unterstehen, erstellt. Am Ende der Probezeit legt der Inhaber der Managementfunktion -1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung oder der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation des föderalen öffentlichen Dienstes, dem die Personalmitglieder auf Probe zugewiesen werden, oder der Direktor des Personaldienstes, wenn kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, der Behörde, die die Ernennungsbefugnis innehat, einen mit Gründen versehenen Ernennungs- oder Entlassungsvorschlag vor, wobei er sich auf folgende Elemente stützt:
  47. Bewertungsbericht des Ministers, der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, 2.Bericht über die regelmässige Teilnahme an den Ausbildungsaktivitäten,
  48. Abschlussarbeit, wenn es sich um Personalmitglieder auf Probe in der Stufe A handelt. Bei einem Entlassungsvorschlag macht der Inhaber der Managementfunktion -1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung oder der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation des föderalen öffentlichen Dienstes, dem das Personalmitglied auf Probe zugewiesen ist, oder der Direktor des Personaldienstes, wenn kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, die Sache je nach Fall vor dem Interministeriellen Probezeitausschuss oder dem Probezeitausschuss anhängig. Unbeschadet des vorliegenden Artikels finden die Bestimmungen über die Probezeit Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder auf Probe. » (...) Gegeben zu Brüssel, den
  49. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 janvier
  50. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.