12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/08/2005 pub. 19/08/2005 numac 2005022680 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt sluiten tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/08/2005 pub. 19/08/2005 numac 2005022680 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt sluiten tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/08/2005 pub. 19/08/2005 numac 2005022680 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt sluiten tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen,unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19.Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 62 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das dem Unterricht folgt, bewilligt werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. August 1976, 21. August 1978, 23. April 1979, 7. Januar 1980, 18. Juni 1981, 5. Dezember 1983, 5. Dezember 1984, 16. Juli 1985, 12. August 1985, 25. Juni 1986, 16. Februar 1987, 24. Juni 1987, 26.Juni 1987, 19. Februar 1988, 26. Oktober 1988, 24. Januar 1990, 11. Juni 1991, 15. März 1995, 6. April 1995, 29. Oktober 1997, 7. März 2001, 11. Dezember 2001, 9. Juli 2002 und 29. Februar 2004; Aufgrund des Vorschlags des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 7. Juni 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2005; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Juni 2005; Aufgrund des Gutachtens 38.657/1 des Staatsrates vom 12. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : KAPITEL I - Nicht-hochschulischer Unterricht Artikel 1 - Kinderzulagen werden für die Kinder gewährt, die in einer oder mehreren Lehranstalten Kurse besuchen oder in einem oder mehreren Ausbildungszentren für Ständige Weiterbildung des Mittelstandes an den Kursen für die Ausbildung zum Betriebsleiter teilnehmen. Die Kurse müssen mindestens siebzehn Stunden pro Woche umfassen. Art. 2 - Mit Unterrichtsstunden werden gleichgesetzt : 1. Stunden, die obligatorischerweise unter der Aufsicht von Lehrern mit praktischen Übungen in der Lehranstalt verbracht werden, 2.Stunden, die obligatorischerweise unter Aufsicht als Lernstunden in der Lehranstalt verbracht werden, mit einem Maximum von vier Stunden pro Woche, 3. Praktika, sofern das Absolvieren dieser Praktika Bedingung ist für den Erhalt eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets, die per Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnung anerkannt sind. Art. 3 - Kinderzulagen werden ebenfalls gewährt zugunsten von Kindern, die nicht mehr schulpflichtig sind und entweder an einer der Arten des Teilzeitsekundarunterrichts im gewöhnlichen oder im Sonderschulsystem, so wie er unter den von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen organisiert wird, teilnehmen, oder unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 § 2 der vorerwähnten koordinierten Gesetze eine in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnte anerkannte Ausbildung machen. Art. 4 - Es wird davon ausgegangen, dass den Bedingungen von Artikel 1 entsprechen : 1. Unterricht, der in einer Lehranstalt für Sonderschulunterricht erteilt wird, aber nicht in Artikel 3 erwähnt ist, 2.Unterricht ausserhalb des Königreichs, dessen Programm von der ausländischen Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht. Art. 5 - Die Kurse müssen regelmässig besucht werden. Der regelmässige Schulbesuch wird nicht in Frage gestellt durch Abwesenheiten bei : 1. einer Krankheit des Kindes, 2.einer schweren oder ansteckenden Krankheit innerhalb der Familie, 3. einem ausserordentlichen Ereignis in der Familie, 4.einer Verhinderung, die auf zufällige Verkehrsprobleme zurückzuführen ist, 5. der Erbringung von Pflegeleistungen zugunsten des Zulagenempfängers oder des Familienoberhaupts;in diesem Fall muss die Anwesenheit des Kindes zu Hause unentbehrlich sein und werden im Laufe eines selben Schuljahres höchstens hundertzwanzig halbe Abwesenheitstage berücksichtigt, 6. einem Streik von Mitgliedern des Lehrpersonals, 7.einem anderen Grund als den unter den Punkten 1 bis 6 erwähnten Gründen, wenn diese Abwesenheit von der Direktion der Lehranstalt als gerechtfertigt betrachtet wird. Bei ungerechtfertigter Abwesenheit werden die Kinderzulagen ab dem Tag der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum letzten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit einschliesslich nicht geschuldet. Art. 6 - Die Kinderzulagen werden während der Weihnachts- und Osterferien weiterhin gewährt, sofern das Kind die Kurse seit Beginn des Kalendermonats vor dem Monat, in dem die Ferien begonnen haben, regelmässig besucht hat. Die Kinderzulagen werden auch während der Sommerferien weiter gewährt, wenn das Kind die Kurse seit Ende der Osterferien regelmässig besucht hat. Als Sommerferien betrachtet man die Periode zwischen dem Ende des Schuljahres in der Lehranstalt, die das Kind vor den Ferien besuchte, und dem Beginn des Schuljahres in der Lehranstalt, in der das Kind im darauffolgenden Schuljahr oder im darauffolgenden akademischen Jahr Kurse besucht. Diese Periode darf hundertzwanzig Kalendertage jedoch nicht überschreiten. Art. 7 - Nimmt das Kind den Schulbesuch nicht tatsächlich wieder auf, werden die Kinderzulagen während der Sommerferien gewährt, die das Kind von der Lehranstalt bekommt, die es verlassen hat. Es wird davon ausgegangen, dass diese Ferien spätestens am 31. August enden. KAPITEL II - Hochschulunterricht Art. 8 - Als Hochschulunterricht werden betrachtet : 1. der im Königreich organisierte und als solcher anerkannte Hochschulunterricht, 2.der ausserhalb des Königreichs organisierte Hochschulunterricht, dessen Programm von der ausländischen Behörde anerkannt wird oder einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht, 3. die Ausbildung der Diener eines vom Staat anerkannten Kultes, 4.die wissenschaftlichen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Königliche Militärschule oder auf ein Ingenieurstudium. Art. 9 - § 1 - Ein Anrecht auf Kinderzulagen eröffnen Kinder, die in einer oder mehreren Lehranstalten innerhalb oder ausserhalb des Königreichs eingeschrieben sind, um eine oder mehrere Ausbildungen von insgesamt mindestens 27 Credits pro akademisches Jahr zu absolvieren. Die im Rahmen der Abfassung einer Doktorarbeit gewährten Credits werden für das Erreichen der in Absatz 1 erwähnten Norm nicht in Betracht gezogen. Ist das Kind an einer sich im Königreich befindenden Lehranstalt für Hochschulunterricht eingeschrieben und nimmt es an einer Ausbildung teil, die erteilt wird in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen Staat, der an einem gemeinschaftlichen Aktionsprogramm im Bildungsbereich beteiligt ist, muss diese Ausbildung integraler Bestandteil des Studienprogramms dieser sich im Königreich befindenden Lehranstalt für Hochschulunterricht sein und von dieser Anstalt vollständig anerkannt werden. Bei einer ausserhalb des Königreichs stattfindenden Ausbildung infolge einer Einschreibung an einer Lehranstalt für Hochschulunterricht ausserhalb des Königreichs, deren Programm von der ausländischen Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Das Anrecht auf Kinderzulagen ist erworben für das ganze akademische Jahr, wenn ein Total von mindestens 27 Credits erreicht ist infolge : - einer Einschreibung bis spätestens zum 30. November des betreffenden akademischen Jahres, - mehrerer Einschreibungen, von denen die erste spätestens zum 30. November des betreffenden akademischen Jahres erfolgt ist. Wenn das Total von 27 Credits infolge einer oder mehrerer nach dem 30. November des betreffenden akademischen Jahres erfolgten Einschreibungen erreicht wird, besteht das Anrecht auf Kinderzulagen ab dieser Einschreibung oder ab der ersten dieser Einschreibungen. Art. 10 - Die Kinderzulagen werden nicht länger geschuldet, wenn das Kind im Laufe des akademischen Jahres seine Einschreibung(
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