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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 juillet 2005 déterminant les modalités de paiement

19 JANVIER

  1. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 juillet 2005 déterminant les modalités de paiement des redevances prévues par l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 juillet 2005 déterminant les modalités de paiement des redevances prévues par l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 juillet 2005 déterminant les modalités de paiement des redevances prévues par l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 19 janvier
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
  3. JULI 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am
  4. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Juni 1985 und
  6. August 2003, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom
  7. Juli 1976, des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom
  8. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
  9. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom
  10. Juli 1976; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  11. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 61, Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  12. Juli 2005, des Artikels 62, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  13. Juli 2000 und
  14. Juli 2005, und des Artikels 71 Absatz 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  15. Dezember 2001 und 20.Juli 2005; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  16. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  17. März 1998 über den Führerschein erwähnt sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  18. März 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  19. Februar 2005; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  20. Juni 2005; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Ministerrat vom
  21. Mai 2005 beschlossen hat, dass die Abschaffung der Steuermarken für Führerscheine am
  22. Januar 2006 in Kraft tritt. Für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - ist es von grösster Bedeutung, dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen treffen können, die für die Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten in ihren Diensten erforderlich sind. Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben; Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.665/4 des Staatsrates vom
  23. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Der Antragsteller zahlt die in Artikel 61 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  24. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren in bar, per Überweisung oder per elektronische Zahlung an die in Artikel 7 desselben Erlasses erwähnte Behörde. Dieselbe Behörde entscheidet frei über die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren. Die Gebühren für an den Beschwerdeausschuss gerichtete Anträge sind jedoch per Überweisung auf das Konto 679-2006010-50 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gemäss den Anweisungen der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zu zahlen. Art. 2 - Die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
  25. März 1998 über den Führerschein erwähnte Behörde zahlt im Laufe des Monats Januar und des Monats Juli nach Abzug der Beträge, die ihr gemäss Artikel 62 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  26. März 1998 über den Führerschein zugeteilt werden, per Überweisung auf das Konto 679-2003008-55 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäss den Anweisungen der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gebühren der vorangegangenen sechs Monate. Die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 3 desselben Erlasses erwähnte Behörde zahlt im Laufe des Monats Januar und des Monats Juli per Überweisung auf das Konto 679-2003008-55 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäss den Anweisungen der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gebühren der vorangegangenen sechs Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Überweisung erfolgt ein erstes Mal vor dem
  27. Juli 2006 für die vom
  28. Januar 2006 bis zum
  29. Juni 2006 erhobenen Gebühren und ein zweites Mal vor dem
  30. Januar 2007 für die vom
  31. Juli 2006 bis zum
  32. Dezember 2006 erhobenen Gebühren. Art. 3 - Nach der gleichen Periodizität wie derjenigen, die für die in Artikel 2 erwähnten Zahlungen vorgesehen ist, teilt die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
  33. März 1998 über den Führerschein erwähnte Behörde dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen die in Artikel 62 § 2 desselben Erlasses erwähnten Auskünfte mit. Art. 4 - Der Bewerber zahlt die in Artikel 71 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
  34. März 1998 über den Führerschein vorgesehene Einschreibegebühr per Überweisung auf das Konto 679-2006010-50 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gemäss den Anweisungen der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 können die in Artikel 61 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  35. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses noch mit Klebemarken, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind, gezahlt werden. Art. 6 - Die in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom
  36. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  37. März 1998 über den Führerschein erwähnt sind, erwähnten Anlagen 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 werden durch die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 7 - Übergangsweise wird der Betrag, der den Gemeinden gemäss Artikel 62 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  38. März 1998 über den Führerschein für die Dokumente, für die die Gebühren gemäss Artikel 5 mit Steuermarken gezahlt worden sind, zugeteilt wird, vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zurückerstattet. Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 teilt der Bürgermeister oder sein Beauftragter dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen im Laufe des Monats März 2006 die Anzahl der provisorischen Führerscheine, Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie die Anzahl der internationalen Führerscheine, die er ausgestellt hat, unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit. Dieser Aufstellung fügt er die mit den Steuermarken versehenen Stammteile der Antragsformulare und gegebenenfalls die unbrauchbar gewordenen Führerscheine, internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und Schulungslizenzen bei. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am
  39. Januar 2006 in Kraft. Brüssel, den
  40. Juli 2005 R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  41. Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
  42. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  43. Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
  44. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  45. Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
  46. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  47. Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
  48. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  49. Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
  50. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  51. Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
  52. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  53. Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
  54. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier
  55. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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