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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2000 conc

24 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carri

Artikel 37und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 19.

Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, insbesondere des Artikels 18, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. April 1999 und
  2. Januar 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 76; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 35, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  5. September 1969 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  6. Januar 1978,
  7. August 1981, 28.Oktober 1988,
  8. September 1994 und
  9. September 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  11. Februar 1989 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  12. August 1996 und
  13. September 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  14. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  15. August 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  16. Dezember 1998,
  17. Juni 1999 und
  18. September 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste, insbesondere der Artikel 5, 6, 10, 11, 12, 14, 34, 35 und 36, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  20. September 2002, des Artikels 36bis, eingefügt durch denselben Erlass und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  21. September 2003, und der Artikel 37 und 38, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom
  22. September 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  23. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 18bis, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  24. Februar 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  25. September 2002 zur Reform der Laufbahn bestimmter Bediensteten der Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 226; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  26. Oktober 2003 über die Kompetenzzulage; In der Erwägung, dass das Recht, eine Kompetenzmessung abzulegen, in den Königlichen Erlass vom
  27. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten eingeschrieben werden muss;

Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Januar 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  2. Februar 2004; Aufgrund des Protokolls Nr. 481 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
  3. Februar 2004; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 36.609/1 vom
  4. März 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und

Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL VI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten Art. 17 - Artikel 18bis des Königlichen Erlasses vom
  2. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
  4. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 76 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten können Staatsbedienstete, die keine Kompetenzzulage erhalten, sich für eine Kompetenzmessung einschreiben, sobald sie die Dienstaltersbedingung erfüllen. Sie werden innerhalb zwölf Monaten nach ihrer Einschreibung vorgeladen. Bei Nichtbestehen können sie sich dreihundertfünfundfünfzig Tage nach ihrer vorherigen Einschreibung erneut einschreiben. »
  5. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Staatsbedienstete, die den in Absatz 3 erwähnten ersten Teil bestanden haben, werden von diesem Teil befreit, wenn sie sich innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum ihrer Einschreibung für die erste Kompetenzmessung für eine neue Kompetenzmessung einschreiben.» (...) Gegeben zu Brüssel, den
  6. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 janvier
  7. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
  8. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Auswahl von statutarischem Personal ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Artikel 37und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2.

Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 20, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 1969 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Dezember 2000 und
  3. August 2004, des Artikels 20bis, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  4. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  5. September 2002 und
  6. Januar 2004, des Artikels 24, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  7. Dezember 2000, des Artikels 25, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  8. Dezember 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  9. September 2002, des Artikels 26, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  10. Dezember 2000, des Artikels 27, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  11. Dezember 2000,
  12. November 2001 und
  13. August 2004, des Artikels 33ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  14. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  15. November 2001 und
  16. August 2004, des Artikels 33quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  17. Dezember 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  18. November 2001, des Artikels 33quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  19. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  20. November 2001 und
  21. August 2004, des Artikels 34 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  22. Dezember 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  23. September 2002, und des Artikels 42 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  24. August 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  25. Mai 1999, 22.Dezember 2000 und
  26. November 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  27. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  28. September 2002, und des Artikels 7;

Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Mai 2004; Aufgrund des Protokolls Nr. 496 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
  2. Dezember 2004; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.001/1 vom
  3. Februar 2005; In der Erwägung, dass SELOR erneut eine zentrale Rolle bei den Auswahlen zwecks Anwerbung zuzuteilen ist, damit Transparenz und Objektivität der Anwerbungsverfahren optimalisiert werden; In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Anwerbungsreserven zentral zu verwalten und genauere Regeln für eine eindeutige und effiziente Verwaltung dieser Reserven festzulegen; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und

Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten Art. 10 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom
  2. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. September 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die zusätzlichen vergleichenden Prüfungen, die in Artikel 20 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  4. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnt sind, werden von den Anwerbungsdiensten organisiert. Ihr Inhalt und die Bestimmung der Mitglieder der Auswahlkommissionen müssen mit SELOR abgesprochen werden. » Art. 11 - In Artikel 7 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 3 bilden wird, werden ein § 1 und ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Der geschäftsführende Verwalter verwaltet die Anwerbungsreserven der vergleichenden Auswahlen zwecks Anwerbung. Er kann jedoch die materielle Verwaltung dieser Anwerbungsreserven, unter seiner Aufsicht, ganz oder teilweise den öffentlichen Diensten anvertrauen. § 2 - Der geschäftsführende Verwalter legt die Anzahl erfolgreicher Teilnehmer fest, die angeworben werden könnten, und konsultiert sie unter Berücksichtigung ihrer Einstufung innerhalb des Monats nach Mitteilung einer vakanten Stelle. Erfolgreiche Teilnehmer können eine vorgeschlagene Stelle verweigern. Nach der dritten Verweigerung werden sie aus der betreffenden Anwerbungsreserve gestrichen. Sie können ihre Wahl auf einen oder mehrere öffentliche Dienste beziehungsweise auf einen oder mehrere Amtssitze beschränken. Sie werden demzufolge ausschliesslich für Stellen, die dieser Wahl entsprechen, konsultiert. Sie können auch darum bitten, zeitweilig nicht mehr konsultiert zu werden. Ihre Bewerbung wird auf ihren Antrag hin bei der nächsten Konsultierung wieder berücksichtigt. » (...) Gegeben zu Brüssel, den
  5. April 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 janvier
  6. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
  7. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Laufbahn der Stufe D der Staatsbediensteten und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kompetenzmessungen und die zertifizierten Ausbildungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Artikel 37und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 16.

März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 70, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  4. September 1969 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  5. Dezember 2000,
  6. September 2002 und
  7. August 2004, des Artikels 70bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  8. August 1975 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  9. September 2002, des Artikels 73bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  10. September 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  11. Dezember 2002, des Artikels 75, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  12. Oktober 1988 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  13. April 1995,
  14. Dezember 2000,
  15. September 2002,
  16. März 2004 und
  17. August 2004, und des Artikels 76 § 1, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  18. April 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  19. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  20. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 33, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  21. August 2004, des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  22. September 1969 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  23. August 2004, des Artikels 35 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  24. August 2004, und des Artikels 46, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  25. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  26. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  27. August 1973,
  28. September 1979,
  29. Januar 1984,
  30. Juli 1987,
  31. November 1993,
  32. September 1994,
  33. März 1995,
  34. März 1995,
  35. April 1995,
  36. Februar 1997,
  37. September 1997,
  38. November 1998,
  39. April 1999,
  40. Mai 1999,
  41. Oktober 2001,
  42. September 2002,
  43. Oktober 2002 und
  44. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  45. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste, insbesondere der Anlage I, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  46. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  47. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 3 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  48. Februar 1989 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  49. August 1996,
  50. September 2002, 25.April 2004 und
  51. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  52. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  53. August 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  54. Dezember 1998,
  55. September 2002,
  56. April 2004,
  57. August 2004 und
  58. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  59. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste, insbesondere des Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  60. September 2002, des Artikels 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  61. September 2002, des Artikels 32, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  62. September 2003, des Artikels 37, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  63. April 2004, und des Artikels 38, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  64. April 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  65. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  66. September 2002, des Artikels 18bis, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  67. Februar 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  68. April 2004 und
  69. August 2004, und des Artikels 19, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  70. Dezember 2001 und
  71. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  72. September 2002 zur Reform der Laufbahn bestimmter Bediensteten der Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 218, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  73. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  74. Oktober 2002 zur Festlegung der Modalitäten für die Einteilung bestimmter Mitglieder des Personals der Staatsverwaltungen in eine Funktionsfamilie, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
  75. Juni 2003,
  76. Juni 2004 und
  77. Februar 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  78. Dezember 2002 zur Gewährung einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter öffentlicher Dienste, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  79. Mai 2003; In der Erwägung, dass zur Verbesserung der Leistungen der öffentlichen Dienste den Staatsbediensteten aufgewertete Laufbahnen angeboten werden müssen, die auf die Entwicklung der Kompetenzen ausgerichtet sind; In der Erwägung, dass zur Zeit nur die Laufbahn der Bediensteten der Stufe D nicht durch das Prinzip der Aufwertung der Kompetenzen geregelt ist und dass es demnach notwendig ist, die Laufbahn dieser am wenigsten qualifizierten Bediensteten auf die Entwicklung der Kompetenzen auszurichten und daher ihre Ausbildung zu fördern, damit den Herausforderungen, denen die Verwaltung sich stellen muss, begegnet werden kann; In der Erwägung, dass zu diesem Zweck den Bediensteten der Stufe D erlaubt werden muss, freiwillig an zertifizierten Ausbildungen teilzunehmen, die auf ihren Beruf ausgerichtet sind und die ihnen erlauben werden, einerseits bei Bestehen der Prüfung über die erworbenen Kenntnisse eine Kompetenzzulage zu erhalten und andererseits in ihrer Laufbahn aufzusteigen; In der Erwägung, dass die zur Zeit verstreuten Bestimmungen über die Kompetenzmessungen und über die zertifizierten Ausbildungen aller Stufen neu gegliedert werden müssen, um eine bessere Lesbarkeit der Texte zu gewährleisten; In der Erwägung, dass die Bediensteten sich mit diesen zertifizierten Ausbildungen an die technischen Entwicklungen in den Inhalten ihrer Aufgaben anpassen können müssen; dass diese Ausbildungen ihnen daher je nach Beruf in mehr oder weniger kurzen Abständen zugänglich sein müssen, damit sie sich weiterbilden können; dass es demnach notwendig ist, zertifizierte Ausbildungen mit verschiedenen Gültigkeitszeiträumen je nach den Inhalten ihrer Aufgaben vorzusehen;

Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Januar 2005; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  2. Mai 2005; Aufgrund des Protokolls Nr. 521 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
  3. März 2005; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.379/1 vom
  4. Mai 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und

Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL VIII - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten Art. 27 - In Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
  2. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. September 2002, werden die Wörter « oder Artikel 70bis Absatz 2 » durch die Wörter «, Artikel 70bis § 1 Absatz 2 oder Artikel 73bis Absatz 2 » ersetzt. Art. 28 - Artikel 18bis desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  4. Februar 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  5. April 2004 und
  6. August 2004, wird wie folgt abgeändert:
  7. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « von Artikel 76 Absatz 2 » durch die Wörter « von Artikel 76 § 1 Absatz 2 » ersetzt.
  8. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 29 - In Artikel 19 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  9. Dezember 2001 und
  10. August 2004, werden die Wörter « des Königlichen Erlasses vom
  11. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der Ministerien » durch die Wörter « des Königlichen Erlasses vom
  12. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste » ersetzt. (...) Gegeben zu Nizza, den
  13. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 janvier
  14. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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