können Betreiber von Schankstätten, ob natürliche oder juristische Personen, einen genau abgegrenzten Bereich einrichten, wo gemäss den Formen und Bedingungen der folgenden Paragraphen geraucht werden darf. § 2 - Die Möglichkeit einen genau abgegrenzten Raucherbereich einzurichten wird folgenden Personen gewährt: - entweder Betreibern einer Einrichtung, die an Eides statt versichern, dass für die betreffende Einrichtung der Ankauf von Waren für Herstellung und Verkauf von Gerichten ein Drittel des Gesamtankaufs von Getränken und Lebensmitteln nicht übersteigt, - oder Betreibern mehrerer Einrichtungen, die an Eides statt versichern, dass für die betreffende Einrichtung der Verkauf von Gerichten ein Drittel des Gesamtverkaufs von Lebensmitteln nicht übersteigt, - oder Betreibern einer Einrichtung, die an Eides statt versichern, nur leichte Gerichte anzubieten, die in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1984 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Restaurateurs oder Delikatessenverkäufers in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben erwähnt sind. § 3 - Diese Möglichkeit steht ebenfalls Personen offen, die einen Betrieb gründen oder übernehmen auf der Grundlage einer Schätzung: - bei Gründung oder Übernahme eines Betriebs, der Ankäufe von Waren für Herstellung und Verkauf von Gerichten im Verhältnis zu den Gesamtankäufen von Getränken und Lebensmitteln, - bei Gründung oder Übernahme mehrerer Betriebe, der Verkäufe von Gerichten im Verhältnis zu den Gesamtverkäufen von Lebensmitteln. § 4 - Der Raucherbereich muss anhand aller möglichen Mittel gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen. Er muss so ausgelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden. Der Raucherbereich darf weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des Raums beanspruchen, wo Gerichte und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, es sei denn, diese Gesamtfläche beträgt weniger als fünfzig Quadratmeter. Ein oder mehrere Schilder, die an das Rauchverbot im Nichtraucherbereich erinnern, sind so anzubringen, dass Anwesende davon Kenntnis nehmen können. § 5 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen. Diese Bedingungen beziehen sich auf: - Installation einer Belüftungsanlage, die eine Mindestluftwechselrate gewährleistet, - Anbringen von deutlichen Schildern, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine Einrichtung handelt, in der geraucht werden darf. § 6 -
erhalten folgende Personen nicht die Erlaubnis, einen genau abgegrenzten Raucherbereich einzurichten: - Betreiber einer Schankstätte in einer geschlossenen Räumlichkeit, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sofern die Einrichtung von der betreffenden Räumlichkeit nicht mit Wänden und einer Decke getrennt ist, - Betreiber einer Schankstätte innerhalb einer Sportanlage. Art. 4 -
dürfen Betreiber von Frittüren einen genau abgegrenzten Raucherbereich einrichten, der den Bedingungen von Artikel 3 § 4 entspricht. Art. 5 - § 1 -
darf in Horeca-Betrieben, in denen aufgrund des vorliegenden Erlasses Rauchverbot herrscht, ein Raucherraum eingerichtet werden, der den Bedingungen von § 2 des vorliegenden Artikels entspricht. § 2 - Der Raucherraum, wo nur Getränke angeboten werden dürfen, muss klar als ein Rauchern vorbehaltener Raum ausgewiesen sein. Der Raucherraum muss mit einer Abluft- oder Luftreinigungsanlage versehen sein. Der Raucherraum muss so angelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden, und darf kein Durchgangbereich sein. Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche des Raums, wo Gerichte und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, nicht übersteigen. Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss. Art. 6 - Betreiber und Kunden eines in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 erwähnten Horeca-Betriebs sind, jeder für das, was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verantwortlich. Art. 7 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.