stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 06/12/2005 pub. 20/12/2005 numac 2005000793 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 06/12/2005 pub. 20/12/2005 numac 2005000793 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 22 februari 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES
terne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere der Artikel 1, 2 § 1, 8 §§ 4 und 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung durch die Feststellung begründet ist, dass Überfälle und Geiselnahmen für Besitzer von Einzelhandelsgeschäften eine spezifische Gefahrensituation darstellen, die durch den Gebrauch von spezifischen Neutralisierungssystemen vermieden werden kann; dass solche Neutralisierungssysteme vor kurzem auf den Markt gebracht worden sind und dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften anzupassen, damit ihr Gebrauch auch
der Praxis für Einzelhandelsgeschäfte möglich wird; Aufgrund des Gutachtens 39.032/2/V des Staatsrates vom 6. September 2005; Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission
Anwendung der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
formationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998,
sbesondere des Artikels 9 Absatz 7; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
Nr.18 wird zwischen den Wörtern "am Heck des Fahrzeugs" und den Wörtern "angebrachte Beschriftung" das Wort « unentfernbar » eingefügt.
Absatz 1 werden die Wörter "
dem Masse, wie dies zur Ausführung des
4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "eines geschützten Raums," und "oder eines Fahrzeugs" gestrichen.2.
Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "der geschützten Räume," und "oder des Fahrzeugs" gestrichen und im französischen Text wird das Wort "déterminés" durch das Wort "déterminées" ersetzt. 3.
5 -
desselben Erlasses werden die Wörter "bei einem Neutralisierungssystem des Typs A oder C und hinzu noch ausserhalb des Fahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B" gestrichen. Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2.Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs B befördert werden und deren Beförderung nachstehende Bedingungen erfüllt:
Nr. 2 Buchstabe
Nr. 2 aufgeführten Modalitäten abgeholt werden. Der
Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte geschützte Transport wird von einer schriftlichen Erklärung des Verwalters der Haltestelle begleitet, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der an der betreffenden Haltestelle abgeholten Werte den Betrag von 2 500 Euro nicht überschreitet." 2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "6.Werten, die vom
ternen Wachdienst der Belgischen Nationalbank befördert werden, sofern der Transport von der föderalen Polizei begleitet wird." Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.3 werden die Wörter "des Typs A befördert werden" durch die Wörter "des Typs A oder des Typs B befördert werden und deren Beförderung den
2 aufgeführten Bedingungen erfüllt" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird gestrichen. Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "des Typs A" gestrichen.2.
Nr.2 werden die Wörter "ausgenommen bei geschützten Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B," gestrichen. Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "und der Transport ohne Neutralisierungssystem durchgeführt wird" hinzugefügt. 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 3 - Das Fahrzeug wird von der föderalen Polizei begleitet, ausser
den Fällen,
denen der Minister seine Zustimmung zu den vom Unternehmen vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen gegeben hat." Art. 10 -
Art. 11 -
is § 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "3. kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der Raum,
dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, während der Zeit,
der sie Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können." Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 13 - Jeglicher geschützte Transport ist auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, mit Ausnahme: 1. des
des Transports, der
nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen durchgeführt wird, 3.des zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angebrochenen Transports, der wegen eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt
Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei begleitet wird." Art. 13 -
den selben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - Die
2 Buchstabe a) erwähnten Werte dürfen pro Haltestelle nur gegen Verschwinden versichert werden, sofern sie einen Betrag von 2 500 Euro nicht überschreiten." Art. 14 -
desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "gemischten Transports," und den Wörtern "ist verboten" die Wörter "des
6 erwähnten Transports und des vom Minister erlaubten Transports" eingefügt. Art. 15 -
den selben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15bis - Der
2 Buchstabe
Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "der Kategorie 3" durch die Wörter "der
3 erwähnten Kategorie 2 und der Kategorie 3" ersetzt. 2.
Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "der Kategorie 5" durch die Wörter "der Kategorie 4 und der Kategorie 5" ersetzt. 3. Absatz 2 Nr.3 wird gestrichen. 4.
Absatz 3 werden die Wörter "Kategorien 3 und 4" durch die Wörter "Kategorien 3, 4 und 5" ersetzt. Art. 17 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Nr.4 und § 6 Nr. 5 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: "Piktogramme, die mindestens 20 % der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge bedecken und deren Muster
Anlage 2 festgelegt ist."
die Grundausstattung, 2.eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das demjenigen der
18 -
Gemeinsame Bestimmungen", "2. Spezifische Bestimmungen
Bezug auf das Zulassungsverfahren für Neutralisierungssysteme" beziehungsweise "3. Spezifische Bestimmungen
Bezug auf das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge" gestrichen. Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "und von
den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Fahrzeugen" gestrichen.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Fahrzeuge oder" und die Wörter "Fahrzeuge und" gestrichen. Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "sowie der Kommission für geschützte Transporte" gestrichen.2.
Absatz 1 werden die Wörter "oder der Fahrzeuge" gestrichen.3.
Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Belgien oder die Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder
terne Wachdienste auf jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren,". 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 4 - Ein Wachunternehmen oder ein
terner Wachdienst darf ein Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems garantiert. Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht mehr den
den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Sicherheitsanforderungen genügt." Art. 22 - Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container muss klar und sichtbar die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen Piktogramme angebracht sein, die mindestens 80 % der senkrechten Flächen bedecken und deren Muster
Anlage 3 festgelegt ist." Art. 23 - Die Artikel 27 bis 32 und Artikel 36 desselben Erlasses werden gestrichen. Art. 24 - Die Artikel 33, 34, 35, 37, 38 und 39 desselben Erlasses werden jeweils die Artikel 27, 28, 30, 31, 32 und 33. Art. 25 -
2 desselben Erlasses, der Artikel 27 Nr. 2 geworden ist, werden die Wörter "von Artikel 8 § 4 des Gesetzes und der Zulassung von Werttransportfahrzeugen" durch die Wörter "der Artikel 21 bis 26" ersetzt. Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses, der Artikel 28 geworden ist, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "2 Vertreter der Vereinigung der Wachunternehmen" durch die Wörter "1 Vertreter jedes Wachunternehmens, das die
3] beziehungsweise Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des geschützten Transports ausführt," ersetzt. 2.
Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "- 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe." 3.
1" und die Wörter "zwei Vertreter der Arbeitnehmer des Bewachungssektors" durch die Wörter "einen Vertreter jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der paritätischen Kommission 317" ersetzt. 4.
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 7 § 1 und" gestrichen und werden die Wörter "33 Nr.2" durch die Wörter "27 Nr. 2" ersetzt. 5. Paragraph 2 Absatz 3 wird gestrichen. Art. 27 -
desselben Erlasses wird vor Artikel 35, der Artikel 30 wird, ein neuer Artikel 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29 - Für die Ausübung von Aufträgen des geschützten Transports können die Unternehmen
Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Sicherheitsmassnahmen keine zusätzlichen Massnahmen anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden, hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden Unternehmen vom Minister des
nern genehmigt worden. Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags strebt der Minister des
nern ein Gleichgewicht zwischen den Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an. Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses." Art. 28 -
Absatz 2 desselben Erlasses, der Artikel 31 Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der als Anlage 1 beigefügten Liste der auszuführenden Tests, die
Ausführung von Artikel 29 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses weiterhin anwendbar bleiben" gestrichen. Art. 29 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird gestrichen und die Anlagen 3 und 4 werden jeweils die Anlagen 2 und 3. Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft.
Abweichung von Absatz 1 tritt die Verpflichtung
Bezug auf die Mindestbedeckung der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge durch die
1 erwähnten Piktogramme am
Kraft. Art. 31 - Unser Minister des
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.