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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk

Obsah (14)§ 2Artikel 8§ 4Artikel 7§ 1§ 3Artikel 12Artikel 12bArtikel 14Artikel 9§ 7Artikel 33Artikel 37Artikel 17

22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 06/1

stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie

het Duits sluiten tot hervorming der

stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,

zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 06/12/2005 pub. 20/12/2005 numac 2005000793 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat

Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 06/12/2005 pub. 20/12/2005 numac 2005000793 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 22 februari 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES

  1. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  2. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und

terne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 1997,
  2. Juni 1999,
  3. Juni 2001,
  4. April 2004,
  5. Mai 2004,
  6. Dezember 2004 und
  7. September 2005,

sbesondere der Artikel 1, 2 § 1, 8 §§ 4 und 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; Aufgrund der am
  2. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. August 1996;

der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung durch die Feststellung begründet ist, dass Überfälle und Geiselnahmen für Besitzer von Einzelhandelsgeschäften eine spezifische Gefahrensituation darstellen, die durch den Gebrauch von spezifischen Neutralisierungssystemen vermieden werden kann; dass solche Neutralisierungssysteme vor kurzem auf den Markt gebracht worden sind und dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften anzupassen, damit ihr Gebrauch auch

der Praxis für Einzelhandelsgeschäfte möglich wird; Aufgrund des Gutachtens 39.032/2/V des Staatsrates vom 6. September 2005; Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission

Anwendung der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein

formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der

formationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998,

sbesondere des Artikels 9 Absatz 7; Auf Vorschlag Unseres Ministers des

nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert:
  2. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1.Gesetz: das Gesetz vom
  3. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit;". 2.

Nr.18 wird zwischen den Wörtern "am Heck des Fahrzeugs" und den Wörtern "angebrachte Beschriftung" das Wort « unentfernbar » eingefügt.

  1. Nummer 19 wird gestrichen.
  2. Nummer 20 wird Nr.
  3. Art. 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "

§ 2erwähnten" gestrichen.

  1. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Durch die Auslösung eines Neutralisierungssystems müssen mindestens 10 % der Fläche jedes Geldscheins oder Dokuments neutralisiert oder unbrauchbar gemacht werden." Art. 3 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Ein Neutralisierungssystem des Typs B schützt die Werte auf der gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass der Container weder auf der Transportstrecke noch an den Haltestellen geöffnet werden kann."
  3. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Ein Neutralisierungssystem des Typs D schützt die Werte auf der gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass die Werte nur an der Haltestelle aus dem Container herausgenommen werden können, und

dem Masse, wie dies zur Ausführung des

Artikel 8§ 1 Nr.3 erwähnten geschützten Transports erforderlich ist." Art.

4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 2 werden die Wörter "eines geschützten Raums," und "oder eines Fahrzeugs" gestrichen.2.

§ 4

Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "der geschützten Räume," und "oder des Fahrzeugs" gestrichen und im französischen Text wird das Wort "déterminés" durch das Wort "déterminées" ersetzt. 3.

§ 4Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "oder B" gestrichen: Art.

5 -

Artikel 7

desselben Erlasses werden die Wörter "bei einem Neutralisierungssystem des Typs A oder C und hinzu noch ausserhalb des Fahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B" gestrichen. Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2.Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs B befördert werden und deren Beförderung nachstehende Bedingungen erfüllt:

  1. a)wenn Geldscheine an mehreren Haltestellen mit einem einzigen Container abgeholt werden und der Gesamtwert der Geldscheine pro Haltestelle nicht den Betrag von 2 500 Euro überschreitet,
  2. b)wenn an der Haltestelle, die kein Handelsbetrieb ist, Geldscheine abgeholt werden und ein einziger Container pro Haltestelle ausgewechselt wird,
  3. c)wenn an der Haltestelle, die ein Handelsbetrieb ist, dessen Nettohandelsfläche 400 m2 nicht überschreitet, Geldscheine mit einem einzigen Container pro Haltestelle gesammelt werden. Für die Anwendung der

Nr. 2 Buchstabe

  1. b)und
  2. c)aufgeführten Bestimmungen versteht man unter Handelsbetrieb die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin besteht, gewöhnlich Waren an Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen. An Haltestellen, die Teil eines Bankinstituts sind, können keine Werte nach den

Nr. 2 aufgeführten Modalitäten abgeholt werden. Der

Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte geschützte Transport wird von einer schriftlichen Erklärung des Verwalters der Haltestelle begleitet, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der an der betreffenden Haltestelle abgeholten Werte den Betrag von 2 500 Euro nicht überschreitet." 2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "6.Werten, die vom

ternen Wachdienst der Belgischen Nationalbank befördert werden, sofern der Transport von der föderalen Polizei begleitet wird." Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Nr.3 werden die Wörter "des Typs A befördert werden" durch die Wörter "des Typs A oder des Typs B befördert werden und deren Beförderung den

Artikel 8§ 1 Nr.

2 aufgeführten Bedingungen erfüllt" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird gestrichen. Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "des Typs A" gestrichen.2.

§ 3

Nr.2 werden die Wörter "ausgenommen bei geschützten Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B," gestrichen. Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "und der Transport ohne Neutralisierungssystem durchgeführt wird" hinzugefügt. 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 3 - Das Fahrzeug wird von der föderalen Polizei begleitet, ausser

den Fällen,

denen der Minister seine Zustimmung zu den vom Unternehmen vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen gegeben hat." Art. 10 -

Artikel 12§ 2 desselben Erlasses wird Absatz 2 gestrichen.

Art. 11 -

Artikel 12b

is § 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "3. kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der Raum,

dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, während der Zeit,

der sie Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können." Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 13 - Jeglicher geschützte Transport ist auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, mit Ausnahme: 1. des

Artikel 8§ 1 Nr.1, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Transports, 2.

des Transports, der

nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen durchgeführt wird, 3.des zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angebrochenen Transports, der wegen eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt

Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei begleitet wird." Art. 13 -

den selben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - Die

Artikel 8§ 1 Nr.

2 Buchstabe a) erwähnten Werte dürfen pro Haltestelle nur gegen Verschwinden versichert werden, sofern sie einen Betrag von 2 500 Euro nicht überschreiten." Art. 14 -

Artikel 14

desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "gemischten Transports," und den Wörtern "ist verboten" die Wörter "des

Artikel 8§ 1 Nr.

6 erwähnten Transports und des vom Minister erlaubten Transports" eingefügt. Art. 15 -

den selben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15bis - Der

Artikel 8§ 1 Nr.

2 Buchstabe

  1. b)und
  2. c)erwähnte geschützte Transport der Kategorie 1 wird unbewaffnet durchgeführt." Art. 16 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "der Kategorie 3" durch die Wörter "der

Artikel 9§ 1 Nr.

3 erwähnten Kategorie 2 und der Kategorie 3" ersetzt. 2.

Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "der Kategorie 5" durch die Wörter "der Kategorie 4 und der Kategorie 5" ersetzt. 3. Absatz 2 Nr.3 wird gestrichen. 4.

Absatz 3 werden die Wörter "Kategorien 3 und 4" durch die Wörter "Kategorien 3, 4 und 5" ersetzt. Art. 17 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Nr.4 und § 6 Nr. 5 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: "Piktogramme, die mindestens 20 % der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge bedecken und deren Muster

Anlage 2 festgelegt ist."

  1. Paragraph 7 Nr.11 wird gestrichen.
  2. Es wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 8 - Die Fahrzeuge für den

Artikel 8§ 1 Nr.6 erwähnten geschützten Transport verfügen über: 1.

die Grundausstattung, 2.eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das demjenigen der

§ 7erwähnten Ausstattung entspricht oder darüber liegt." Art.

18 -

Kapitel VI

desselben Erlasses wird die Unterteilung mit den Überschriften "1.

Gemeinsame Bestimmungen", "2. Spezifische Bestimmungen

Bezug auf das Zulassungsverfahren für Neutralisierungssysteme" beziehungsweise "3. Spezifische Bestimmungen

Bezug auf das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge" gestrichen. Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "und von

den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Fahrzeugen" gestrichen.2.

§ 2

Absatz 2 werden die Wörter "Fahrzeuge oder" und die Wörter "Fahrzeuge und" gestrichen. Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "sowie der Kommission für geschützte Transporte" gestrichen.2.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "oder der Fahrzeuge" gestrichen.3.

§ 4werden die Wörter "zugelassenen Fahrzeug oder" gestrichen.

Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "
  2. für den Vertrieb im Hinblick auf den Gebrauch

Belgien oder die Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder

terne Wachdienste auf jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren,". 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 4 - Ein Wachunternehmen oder ein

terner Wachdienst darf ein Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems garantiert. Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht mehr den

den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Sicherheitsanforderungen genügt." Art. 22 - Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container muss klar und sichtbar die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen Piktogramme angebracht sein, die mindestens 80 % der senkrechten Flächen bedecken und deren Muster

Anlage 3 festgelegt ist." Art. 23 - Die Artikel 27 bis 32 und Artikel 36 desselben Erlasses werden gestrichen. Art. 24 - Die Artikel 33, 34, 35, 37, 38 und 39 desselben Erlasses werden jeweils die Artikel 27, 28, 30, 31, 32 und 33. Art. 25 -

Artikel 33Nr.

2 desselben Erlasses, der Artikel 27 Nr. 2 geworden ist, werden die Wörter "von Artikel 8 § 4 des Gesetzes und der Zulassung von Werttransportfahrzeugen" durch die Wörter "der Artikel 21 bis 26" ersetzt. Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses, der Artikel 28 geworden ist, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "2 Vertreter der Vereinigung der Wachunternehmen" durch die Wörter "1 Vertreter jedes Wachunternehmens, das die

Artikel 9§ 2 Nr.3 [sic, zu lesen ist: Artikel 9 § 1 Nr.

3] beziehungsweise Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des geschützten Transports ausführt," ersetzt. 2.

§ 1

Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "- 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe." 3.

§ 2Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 33 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 27 Nr.

1" und die Wörter "zwei Vertreter der Arbeitnehmer des Bewachungssektors" durch die Wörter "einen Vertreter jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der paritätischen Kommission 317" ersetzt. 4.

§ 2

Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 7 § 1 und" gestrichen und werden die Wörter "33 Nr.2" durch die Wörter "27 Nr. 2" ersetzt. 5. Paragraph 2 Absatz 3 wird gestrichen. Art. 27 -

Kapitel VII

desselben Erlasses wird vor Artikel 35, der Artikel 30 wird, ein neuer Artikel 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29 - Für die Ausübung von Aufträgen des geschützten Transports können die Unternehmen

Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Sicherheitsmassnahmen keine zusätzlichen Massnahmen anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden, hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden Unternehmen vom Minister des

nern genehmigt worden. Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags strebt der Minister des

nern ein Gleichgewicht zwischen den Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an. Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses." Art. 28 -

Artikel 37

Absatz 2 desselben Erlasses, der Artikel 31 Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der als Anlage 1 beigefügten Liste der auszuführenden Tests, die

Ausführung von Artikel 29 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses weiterhin anwendbar bleiben" gestrichen. Art. 29 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird gestrichen und die Anlagen 3 und 4 werden jeweils die Anlagen 2 und 3. Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft.

Abweichung von Absatz 1 tritt die Verpflichtung

Bezug auf die Mindestbedeckung der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge durch die

Artikel 17Nr.

1 erwähnten Piktogramme am

  1. Januar 2007 und Artikel 9 Nr. 2 am
  2. Januar 2009

Kraft. Art. 31 - Unser Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des

nern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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