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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2005 betreffende

Obsah (6)Artikel 205bArtikel 205tArtikel 205qArtikel 205sArtikel 205oArtikel 205n

Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type

Artikel 205bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205bis - Für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens wird die steuerpflichtige Grundlage um den gemäss Artikel 205quater festgelegten Betrag verringert. Diese Verringerung wird « Abzug für Risikokapital » genannt. » Art. 6 - In

Artikel 205ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205ter - § 1 - Für die Festlegung des Abzugs für Risikokapital für einen Besteuerungszeitraum entspricht das zu berücksichtigende Risikokapital vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 dem Betrag des Eigenkapitals der Gesellschaft am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums, das gemäss den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen bestimmt wird, so wie es in der Bilanz vorkommt. Das gemäss Absatz 1 festgelegte Risikokapital wird verringert um:

  1. a)den Nettosteuerwert am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums der eigenen Aktien und Anteile und der Finanzanlagen, die aus Beteiligungen und anderen Aktien und Anteilen bestehen, und
  2. b)den Nettosteuerwert am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums der Aktien und Anteile von Investmentgesellschaften, deren mögliche Einkünfte aufgrund der Artikel 202 und 203 von den Gewinnen abgezogen werden können. § 2 - Verfügt die Gesellschaft über eine oder mehrere Niederlassungen im Ausland, deren Einkünfte aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, wird das gemäss § 1 festgelegte Risikokapital um die Plusdifferenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der ausländischen Niederlas sungen, mit Ausnahme der in Artikel 205ter § 1 Absatz 2 erwähnten Aktien oder Anteile, und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und auf diese Niederlassungen anrechenbar sind, verringert. § 3 - Wenn zu den Aktiva der Gesellschaft im Ausland gelegene unbewegliche Güter oder Rechte in Bezug auf solche unbeweglichen Güter gehören, die keiner ausländischen Niederlassung gehören, und wenn die Einkünfte aus diesen Aktiva aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, wird das gemäss den Paragraphen 1 und 2 festgelegte Risikokapital um die Plusdifferenz zwischen dem Nettobuchwert dieser Aktiva und der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und auf diese unbeweglichen Güter oder Rechte anrechenbar sind, verringert. § 4 - Das gemäss den Paragraphen 1 bis 3 festgelegte Risikokapital wird um folgende am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums bestimmte Werte verringert: 1. den Nettobuchwert der Sachanlagen oder eines Teils der Sachanlagen, soweit die diesbezüglichen Kosten auf unvertretbare Weise die beruflichen Bedürfnisse übersteigen, 2.den Buchwert der Bestandteile, die als Anlage gehalten werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht dazu bestimmt sind, ein steuerpflichtiges regelmässiges Einkommen zu erzeugen, 3. den Buchwert unbeweglicher Güter oder anderer dinglicher Rechte an solchen Gütern, deren Nutzer natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind. § 5 - Das gemäss den Paragraphen 1 bis 4 festgelegte Risikokapital wird ausserdem um die in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnten aufgezeichneten, aber nicht verwirklichten Mehrwerte, die sich nicht auf die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Aktiva beziehen, und um Kapitalzuschüsse verringert. § 6 - Erfolgen während des Besteuerungszeitraums Schwankungen der in den Paragraphen 1 und 3 bis 5 erwähnten Bestandteile, wird das zu berücksichtigende Risikokapital je nach Fall um den Betrag dieser Schwankungen erhöht oder verringert, die als gewichtetes Mittel berechnet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Schwankungen am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie stattgefunden haben, erfolgt sind. Während des Besteuerungszeitraums erfolgende Schwankungen der in § 2 erwähnten Bestandteile werden unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, berücksichtigt. § 7 - Für die Anwendung von § 1 auf die in Artikel 56 § 1 erwähnten Kreditinstitute, die in Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe
  3. h)erwähnten Versicherungsunternehmen und die in Artikel 47 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnten Börsengesellschaften gelten als Finanzanlagen, die aus Beteiligungen und anderen Aktien und Anteilen bestehen, die in Artikel 202 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktien oder Anteile, die die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben. § 8 - Für Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und auf die das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen anwendbar ist, gilt als Eigenkapital wie in § 1 erwähnt das Eigenvermögen, so wie es aus der von diesen Steuerpflichtigen erstellten Bilanz hervorgeht. » Art. 7 - In

Artikel 205quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205quater - § 1 - Der Abzug für Risikokapital entspricht dem gemäss Artikel 205ter festgelegten Risikokapital multipliziert mit einem in den nachstehenden Paragraphen festgelegten Satz. § 2 - Für das Steuerjahr 2007 entspricht der anwendbare Satz dem Durchschnitt der für das Jahr 2005 monatlich vom Rentenfonds veröffentlichten Referenzindexe J (lineare Schuldverschreibungen zehn Jahre), wie sie in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind. § 3 - Für die folgenden Steuerjahre wird der anwendbare Satz unter Berücksichtigung des Durchschnitts der in § 2 erwähnten Referenzindexe J für das vorletzte Jahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, festgelegt. Der für die Festlegung des Betrags des in Artikel 205bis erwähnten Abzugs für Risikokapital anwendbare Satz darf für jedes in vorhergehendem Absatz erwähnte Steuerjahr nicht mehr als 1 Prozentpunkt von dem Satz abweichen, der im vorhergehenden Steuerjahr angewandt wurde. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, den in § 3 Absatz 2 erwähnten Grenzwert nicht anzuwenden, und ausserhalb dieses Grenzwertes einen anderen Satz bestimmen, um den Betrag des Abzugs für Risikokapital festzulegen, jedoch höchstens bis zum Satz, der dem in § 2 erwähnten Referenzindex J für das vorletzte Jahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, entspricht. § 5 - Der gemäss den Paragraphen 2 bis 4 festgelegte Satz darf nicht über 6,5 Prozent liegen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von dem in Absatz 1 erwähnten Satz abweichen. § 6 - Für Gesellschaften, die auf der Grundlage der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem der Abzug für Risikokapital zu ihren Gunsten angewandt wird, als kleine Gesellschaften gelten, wird der gemäss den Paragraphen 2 bis 5 festgelegte Satz um 1/2 Prozentpunkt erhöht. § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Berechnung des Abzugs für Risikokapital für den ersten Besteuerungszeitraum einer Gesellschaft und wenn der Besteuerungszeitraum länger oder kürzer als zwölf Monate ist. » Art. 8 - In

Artikel 205quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205quinquies - Gibt es während eines Besteuerungszeitraums keine oder unzureichende Gewinne, von denen der Abzug für Risikokapital abgezogen werden kann, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf Gewinne der sieben folgenden Jahre übertragen. » Art. 9 - In

Artikel 205sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205sexies - Der Abzug für Risikokapital wird nur unter der Bedingung gewährt, dass ein Betrag, der dem für den Besteuerungszeitraum gewährten Abzug für Risikokapital entspricht, im Besteuerungszeitraum und den drei nachfolgenden Jahren auf einem getrennten unverfügbaren Passivkonto gebucht und dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient. Wird in Bezug auf den Abzug für Risikokapital eines bestimmten Besteuerungszeitraums die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht mehr erfüllt, wird der bereits tatsächlich gewährte Teil als Gewinn des Besteuerungszeitraums besteuert, in dem die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erfolgte, und verfällt das in Artikel 205quinquies erwähnte Recht auf Übertragbarkeit für den noch nicht tatsächlich gewährten Restbetrag. » Art. 10 - In

Artikel 205septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205septies - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Risikokapital muss die Gesellschaft ihrer Gesellschaftssteuererklärung für das Steuerjahr, für das der Abzug zu ihren Gunsten angewandt wird, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. » Art. 11 - In

Artikel 205octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205octies - Die Artikel 205bis bis 205septies sind nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar:

  1. zugelassene Koordinierungszentren, zu deren Gunsten die im Königlichen Erlass Nr.187 vom
  2. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren vorgesehenen Bestimmungen weiterhin angewandt werden,
  3. Gesellschaften, die in Anwendung des Sanierungsgesetzes vom
  4. Juli 1984 in einem Umgestaltungsgebiet gegründet wurden, so lange die Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten Gesetzes für den betreffenden Besteuerungszeitraum noch zu ihren Gunsten angewandt werden,
  5. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, mit fixem Kapital oder Investmentgesellschaften für Schuldforderungen, die in den Artikeln 14, 19 beziehungsweise 24 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung definiert sind,
  6. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22.Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften,
  7. Seeschifffahrtsgesellschaften, die gemäss den Artikeln 115 bis 121 oder gemäss Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 der Steuer unterliegen. » Art. 12 - In

Artikel 205novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

205novies - Bildet die Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum eine in Artikel 194quater erwähnte steuerfreie Investitionsrücklage, sind die Artikel 205bis bis 205quinquies für diesen Besteuerungszeitraum und für die zwei nachfolgenden Besteuerungszeiträume nicht anwendbar. In diesem Fall wird der in Artikel 205quinquies erwähnte Zeitraum von sieben Jahren um die Anzahl ganzer Jahre verlängert, in denen die Artikel 205bis bis 205quinquies nicht angewandt werden. » Art. 13 - In Artikel 207 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1996, wird zwischen dem ersten und zweiten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - in Abweichung von Artikel 205quinquies der Abzug für Risikokapital, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne der Besteuerungszeiträume, die dem erstgenannten Zeitraum vorhergehen, nicht gewährt wurde, ». Art. 14 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
  2. Januar 1996, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 236 - Die Artikel 205bis bis 205novies sind auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für das Risikokapital, das für ihre belgischen Niederlassungen und ihre in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter und Rechte in Bezug auf solche Güter bestimmt ist, entsprechend den Bedingungen und Modalitäten anwendbar, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden. » Art. 15 - Artikel 289bis § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Mai 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Juli 2000 und
  5. Juli 2001, wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 292bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  6. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom
  7. Mai 1999 und
  8. Juli 2001, wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  9. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom
  10. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 52 Nr. 11, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  11. Dezember 1995 bestand, bleibt anwendbar in dem Masse, wie er Kapitalerhöhungen betrifft, die die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom
  12. April 1995 zur Abänderung der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften durch Aktiengesellschaften, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestanden, gewährleisten sollen. » Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 528 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 528 - Die Bestimmung von Artikel 201 Absatz 5, so wie sie durch das Gesetz vom
  13. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital eingefügt wurde, ist nicht anwendbar in Bezug auf Investitionsabzüge erwähnt in Artikel 70 Absatz 1, die ab einem Steuerjahr vor dem Steuerjahr 2007 gewährt werden. » Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 529 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 529 - Die Bestimmungen von Artikel 292bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch das Gesetz vom
  14. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital bestanden, bleiben anwendbar in Bezug auf die Steuergutschrift, die in Artikel 289bis § 2, so wie er vor seiner Aufhebung durch vorerwähntes Gesetz bestand, erwähnt war und vor dem Steuerjahr 2007 nicht angerechnet worden ist. » TITEL III - Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch Art. 20 - In den Artikeln 115, 115bis und 116 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
  15. Juli 1972,
  16. März 1977,
  17. August 1985 und
  18. März 1994, werden die Wörter « 0,5 Prozent » durch die Wörter « 0 Prozent » ersetzt. TITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 21 - Die Artikel 2 bis 19 treten ab dem Steuerjahr 2007 in Kraft. Ab dem
  19. April 2005 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen. Artikel 20 tritt am
  20. Januar 2006 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  21. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari
  22. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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