terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/12/2005 pub. 28/12/2005 numac 2005021173 source service public federal justice Loi relative à la simplification administrative II fermer relative à la simplification administrative II, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/12/2005 pub. 28/12/2005 numac 2005021173 source service public federal justice Loi relative à la simplification administrative II fermer relative à la simplification administrative II. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 14. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die administrative Vereinfachung II ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL II - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 577-8 § 4 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
der von ihr bestimmten Form ausgestellt. » Art. 10 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines vorab bei der zuständigen Gemeinde eingereichten Antrags auf Verkauf, Anbieten oder Ausschank alkoholischer Getränke überprüft die Gemeindebehörde: 1. ob der ortsfeste Ausschank die
den Artikeln 5 bis 7 der am
einem der Ausschliessungsfälle befinden, die vorgesehen sind
§ 1, was den Schankwirt betrifft,
§ 1 Nr.2 bis 7 und 9, was den Beauftragten betrifft, und
2 bis 7, was die Personen betrifft, die mit dem Schankwirt oder dem Beauftragten zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen. § 2 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft die Gemeindebehörde gegebenenfalls, ob kein Organ und keine natürliche Person, die Mitglied dieser Vereinigung sind und mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder auf gleich welche Weise
den Schankbetrieb eingreifen,
einem der Ausschliessungsfälle befindlich sind, die
2 bis 7 und 9 vorgesehen sind. § 3 - Alkoholische Getränke können erst nach Ausstellung des Patents durch die Gemeindebehörde im Anschluss an die gemäss den Paragraphen 1 und 2 vorgenommenen Überprüfungen verkauft, angeboten oder ausgeschenkt werden. » Art. 11 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch das Wort "Gemeindebehörde" ersetzt. Art. 12 - Die Artikel 5 § 2, 6, 7, 7bis und 16 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 13 -
§ 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die nicht
der
§ 1 vorgeschriebenen Anmeldung erwähnt sind, besuchen" durch die Wörter ", besuchen, ob diese Räumlichkeiten als zur Schankstätte gehörend angegeben worden sind oder nicht ersetzt. KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom
ihrer Satzung unter anderem zum Ziel gesetzt haben, die
teressen einer oder mehrerer umherziehender Bevölkerungsgruppen zu verwalten oder zu verteidigen, können als juristische Person auftreten, bei der eine natürliche Person eine Bezugsadresse haben kann. » KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "
§ 1 Nr.2 vermerkten Angaben mit Ausnahme der Registrierungsnummer und der Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" durch die Wörter "
2 vermerkten Angaben und die Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 17 -
2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "Unternehmensnummer und gegebenenfalls Niederlassungseinheitsnummer" ersetzt. Art. 18 -
April 1999, werden die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten" durch die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 34 des Gesetzes vom
den als solches geltenden Unterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen. Mehrere abgetretene Schuldforderungen können anhand desselben Einschreibens oder derselben Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt werden, vorausgesetzt, dass sie sich auf denselben öffentlichen Auftraggeber beziehen und denselben erteilten öffentlichen Auftrag betreffen. » KAPITEL XI - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 20 -
2 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
den Artikeln 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, 422 Absatz 1, 449 Absatz 1 und 600 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird der Urkunde beigelegt" jeweils durch die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben". KAPITEL XII -
-Kraft-Treten Art. 23 - Kapitel X des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf Aufträge, die im Gesetz vom
nern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.