Obsah (4)
Art. 4§ 2Art. 6Art. 8lag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 18 mei 2004 - van het koninklijk besluit van 12 augustus 1985 tot uitvoering van a
zwar zugunsten von Kindern, die ein [in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a)
b) des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit] erwähntes Studium abgeschlossen haben oder Auszubildende an einer in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom
- April 1965 über den Pool der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Seefahrtschule gewesen sind, unter der Bedingung:
- dass sie als Arbeitssuchende eingetragen sind
gegebenenfalls einen Antrag auf ein im Königlichen Erlass Nr.230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche
die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess erwähntes Praktikum eingereicht haben, 2. dass sie keine angemessene Arbeitsstelle
gegebenenfalls kein angebotenes Praktikum verweigert haben. § 2 - Die in § 1 erwähnte Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen beginnt:
- am 1.Juli oder am
- August nach dem letzten Schul- oder akademischen Jahr, je nachdem ob das Kind am Tag seiner Eintragung als Arbeitssuchender noch keine 18 Jahre alt ist oder 18 Jahre alt oder älter ist,
- am Tag nach Beendigung aller Aktivitäten, die durch das Lehrprogramm auferlegt sind, wenn diese Beendigung auf ein Datum nach den in Nr.1 erwähnten Daten fällt,
- am Tag nach dem tatsächlichen Datum, an dem einem Studium im Laufe des Schul- oder akademischen Jahres, einer Lehre oder einem Ausbildungsprogramm ein Ende gesetzt worden ist, unter der Bedingung: a) dass zwischen Studienende
Wiederaufnahme eines Studiums, einer Lehre oder eines Ausbildungsprogramms keine Frist von mehr als fünfzehn Monaten verstrichen ist;gegebenenfalls kann diese Frist um die Dauer der in Artikel 4 aufgezählten Situationen verlängert werden,
- b)dass das Studium, die Lehre oder das Ausbildungsprogramm, denen ein Ende gesetzt wurde, zumindest sechs Monate angedauert haben, wenn die unter Buchstabe
- a)erwähnte Frist verstrichen ist. [Art. 1 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. September 1994 ( B.S. vom 8. Oktober 1994)
Art. 4des K.E.
vom
- April 1995 ( B.S. vom
- Juli 1995); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994)] Art. 2 - § 1 - Die Kinderzulagen werden für eine Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen gewährt, je nachdem ob das Kind zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags auf Arbeitslosen- oder Wartegeld bereits 18 Jahre alt ist oder noch nicht,
zwar zugunsten von Kindern, die eine in [Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991] erwähnte Lehre abgeschlossen haben,
unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen beginnt: 1. am Tag nach dem tatsächlichen Datum des Abschlusses der Lehre, 2.am Tag nach dem tatsächlichen Datum, an dem einem Studium im Laufe des Schul- oder akademischen Jahres, einer neuen Lehre oder einem Ausbildungsprogramm ein Ende gesetzt worden ist, unter der Bedingung: a) dass zwischen Abschluss der Lehre
Wiederaufnahme eines Studiums, einer Lehre oder eines Ausbildungsprogramms keine Frist von mehr als fünfzehn Monaten verstrichen ist;gegebenenfalls kann diese Frist um die Dauer der in Artikel 4 aufgezählten Situationen verlängert werden,
- b)dass das Studium, die Lehre oder das Ausbildungsprogramm, denen ein Ende gesetzt wurde, zumindest sechs Monate angedauert haben, wenn die unter Buchstabe
- a)erwähnte Frist überschritten ist. [Art. 2 § 1
§ 2einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
2 des K.E. vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994) [Art. 2bis - § 1 - Die Kinderzulagen werden für eine Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen gewährt, je nachdem ob das Kind zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags auf Arbeitslosen- oder Wartegeld bereits 18 Jahre alt ist oder noch nicht,
zwar zugunsten von Kindern, die die in [Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben
- e)bis
- g)des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991] erwähnten Bedingungen erfüllen,
unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen beginnt: 1. am Tag, nach dem das Kind die in [Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstaben
- e)bis
- g)des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991] erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. am Tag nach dem tatsächlichen Datum, an dem einem Studium im Laufe des Schuljahres, einer Lehre oder einem Ausbildungsprogramm ein Ende gesetzt worden ist, unter der Bedingung:
- a)dass zwischen dem Tag, an dem die in [Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstaben
- e)bis
- g)des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991] erwähnten Bedingungen erfüllt wurden,
der Wiederaufnahme eines Studiums, einer Lehre oder eines Ausbildungsprogramms keine Frist von mehr als fünfzehn Monaten verstrichen ist; gegebenenfalls kann diese Frist um die Dauer der in Artikel 4 aufgezählten Situationen verlängert werden,
- b)dass das Studium, die Lehre oder das Ausbildungsprogramm, denen ein Ende gesetzt wurde, zumindest sechs Monate angedauert haben, wenn die unter Buchstabe
- a)erwähnte Frist verstrichen ist.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 1990 ( B.S. vom 6. Juli 1990);§ 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. September 1994 ( B.S. vom 8. Oktober 1994)
Art. 6des K.E.
vom
- April 1995 ( B.S. vom
- Juli 1995); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 1
§ 2einziger Absatz Nr.
2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom
- April 1995 ( B.S. vom
- Juli 1995)] Art. 3 - § 1 - Die Kinderzulagen werden für eine Periode von [zweihundertsiebzig] Kalendertagen, unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen, zugunsten von Kindern gewährt, die am Ende eines Hochschulstudiums binnen der einjährigen Periode, die erwähnt ist in Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 1968 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen,
der Periode, während deren Kinderzulagen gewährt werden zugunsten eines Kindes, das am Ende eines Hochschulstudiums eine Abschlussarbeit vorbereitet, die Vorbereitung einer Abschlussarbeit beendet oder unterbrochen haben. § 2 - Die in § 1 vorgesehene Periode von [zweihundertsiebzig] Kalendertagen beginnt am Tag nach der Abgabe der Abschlussarbeit oder nach dem tatsächlichen Datum der Unterbrechung der Vorbereitung dieser Abschlussarbeit. [Art. 3 §§ 1
2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994)] [Art. 3bis - § 1 - Die Kinderzulagen werden für eine Periode von [zweihundertsiebzig] Kalendertagen zugunsten eines in [Artikel 62 § 3] der koordinierten Gesetze erwähnten Kindes gewährt, dessen Praktikum zu Ende ist oder unterbrochen worden ist
das die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Die in § 1 festgelegte Periode von [zweihundertsiebzig] Kalendertagen beginnt am Tag nach dem normalerweise vorgesehenen Praktikumszeitraum oder, gegebenenfalls, nach dem tatsächlichen Datum der Unterbrechung des Praktikums.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25. Januar 1989 ( B.S. vom 4. Februar 1989); § 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 15. September 1994 ( B.S. vom 8. Oktober 1994)
Art. 8des K.E.
vom
- Oktober 1997 ( B.S. vom
- Dezember 1997); § 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994)] Art. 4 - § 1 - [[Die in den Artikeln 1 § 1, 2 § 1, 2bis § 1] 3 § 1
3bis § 1 vorgesehene Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen wird ausgesetzt:
- [...],
- wenn die Eintragung des Kindes als Arbeitssuchender im Laufe dieser Periode gemäss den Vorschriften über die Arbeitslosigkeit aus Krankheitsgründen gestrichen wird.] Für den restlichen Teil dieser Periode werden die vorerwähnten Zulagen erneut gewährt, sofern das Kind die im vorliegenden Erlass gestellten Bedingungen immer noch erfüllt. § 2 - [...] [Wenn ein Kind sich aus Krankheitsgründen zu dem Zeitpunkt, wo die Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen hätte beginnen müssen, nicht gemäss den Vorschriften über die Arbeitslosigkeit als Arbeitssuchender hat eintragen können
sich nach Ende dieser Krankheit eintragen lässt, läuft die besagte Periode ab dem Tag nach Krankheitsende; wenn ein Kind es versäumt, sich am vorgeschriebenen Datum einschreiben zu lassen, krank wird
sich nach Ende dieser Krankheit einschreiben lässt, wird die vor der Krankheit liegende Periode von den [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen abgezogen.] § 3 - Die in den [Artikeln 1 § 1, 2 § 1, 2bis § 1,] [3 § 1
3bis § 1] vorgesehene Periode von [zweihundertsiebzig] oder [hundertachtzig] Kalendertagen wird um die Periode verlängert, während deren das Kind im Laufe der Monate Juli, August oder September im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Studenten beschäftigt war, wenn das Kind während dieser Beschäftigung der Anwendung des Gesetzes vom
- Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer entzogen war. § 4 - [Die Gewährung der Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das alle in den [Artikeln 1 § 1, 2 § 1, 2bis § 1,] 3 § 1
3bis § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird für den ganzen Monat ausgesetzt, während dessen das Kind eine Erwerbstätigkeit ausübt, für die es einen Lohn über [394,15 EUR] pro Monat erhält. Dieser Betrag wird [an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100)] der Verbraucherpreise gekoppelt. [Er verändert sich gemäss den Bestimmungen von Artikel 76bis §§ 1
3 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger.] [Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten steht der Gewährung der Kinderzulagen, wenn diese Leistung aus einer gemäss Absatz 1 zugelassenen Erwerbstätigkeit hervorgeht, nicht im Wege.]] § 5 - Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen Arbeitslosigkeit steht der Gewährung der Kinderzulagen wohl im Wege [, mit Ausnahme der Begleitzulage, die erwähnt ist im Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998 über die Gewährung einer Begleitzulage an Jugendliche, die an einer intensiven Ausbildung mit Aussicht auf eine Beschäftigung teilnehmen,
im Königlichen Erlass vom
- Oktober 2000 über die Gewährung einer Begleitzulage an Jugendliche, die an einer Ausbildung zur Vorbereitung auf ein Erstbeschäftigungsabkommen teilnehmen]. [Art. 4 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
- Januar 1989 (B.S. vom
- Februar 1989); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
- Juni 1990 ( B.S. vom
- Juli 1990)
Art.6des K.E.
vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994); § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom
- Oktober 1997 ( B.S. vom
- Dezember 1997); § 2 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom
- Oktober 1997 ( B.S. vom
- Dezember 1997);§ 2 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom
- Januar 1989 ( B.S. vom
- Februar 1989)
abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom
- Januar 1989 ( B.S. vom
- Februar 1989), Art. 2 des K.E. vom
- Juni 1990 ( B.S. vom
- Juli 1990)
Art. 6des K.E.
vom
- September 1994 ( B.S. vom
- Oktober 1994); § 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
- März 1990 ( B.S. vom
- April 1990); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
- Juni 1990 ( B.S. vom
- Juli 1990), Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
- März 1995 ( B.S. vom
- Juni 1995), Art. 48 Nr. 1
2 des K.E. vom
- Dezember 2001 ( B.S. vom
- Dezember 2001)
Art.4des K.E.
vom
- Februar 2004 ( B.S. vom
- Mai 2004); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom
- Juli 2002 ( B.S. vom
- Juli 2002); § 5 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
- April 2002 ( B.S. vom
- Juni 2002)]