1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise ALBERT II, Roi des
Artikel 7des Gesetzes vom 3.
April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse,
Artikel 6des Gesetzes vom 3.
April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20: Energieerzeugnisse - 201: verbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin - 203: Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 204: schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 205: verflüssigtes Erdölgas - 206: (reserviert) - 207: Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am
- Januar 2002 anwendbaren KN-Code ebenfalls vermerken) 30: Bier - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3002: anderes 40: Wein - 401: nicht schäumender Wein - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4012: anderer - 402: Schaumwein - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4022: anderer 50: Zwischenerzeugnisse - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5002: andere 60: Alkohol - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6022: anderer - 603: vergällter Alkohol 70: Nicht alkoholhaltige Getränke 80: Kaffee
- Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
- Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht.
- Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung usw.). Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom
- Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
- Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
- Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.
- Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. 4a. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde.
- Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10: Verarbeiteter Tabak - 101: Zigaretten - 102: Zigarren - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse,
Artikel 7des Gesetzes vom 3.
April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse,
Artikel 6des Gesetzes vom 3.
April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20: Energieerzeugnisse - 201: verbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin - 203: Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 204: schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 205: verflüssigtes Erdölgas - 206: (reserviert) - 207: Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am
- Januar 2002 anwendbaren KN-Code ebenfalls vermerken) 30: Bier - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3002: anderes 40: Wein - 401: nicht schäumender Wein - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4012: anderer - 402: Schaumwein - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4022: anderer 50: Zwischenerzeugnisse - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5002: andere 60: Alkohol - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6022: anderer - 603: vergällter Alkohol
- Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
- Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht.
- Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom
- Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom
- Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
- Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
- Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel) M (Mons) L (Lüttich) A (Antwerpen) G (Gent) H (Hasselt) gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen Serie.
- Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung.
- Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage betroffene Mitgliedstaat.
- Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift.
- Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10: Verarbeiteter Tabak - 101: Zigaretten - 102: Zigarren - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse,
Artikel 7des Gesetzes vom 3.
April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse,
Artikel 6des Gesetzes vom 3.
April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20: Energieerzeugnisse - 201: verbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin - 203: Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 204: schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 205: verflüssigtes Erdölgas - 206: (reserviert) - 207: Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am
- Januar 2002 anwendbaren KN-Code ebenfalls vermerken) 30: Bier - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3002: anderes 40: Wein - 401: nicht schäumender Wein - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4012: anderer - 402: Schaumwein - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4022: anderer 50: Zwischenerzeugnisse - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5002: andere 60: Alkohol - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6022: anderer - 603: vergällter Alkohol
- Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom
- Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Art. 3 - § 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom
- Dezember 1992 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - § 1 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen möchten, müssen dies beim Einnehmer der Akzisen, in dessen Amtsbereich das Steuerlager befindlich ist, oder beim Einnehmer der Akzisen von Brüssel (Tabak), wenn es sich um verarbeiteten Tabak handelt, beantragen. Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Akzisen » die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und den Energiebeitrag. § 2 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von eingeführten Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen längeren Aufschub als derjenige, der in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom
- Februar 1979 über Zoll und Akzisen festgelegt ist, in Anspruch nehmen möchten, müssen dies beim Zolleinnehmer, bei dem die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wird, beantragen. » § 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird in der Rubrik « Art der Produkte » das Wort « Mineralöle » durch die Wörter « Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle) » ersetzt. Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom
- Juni 2003 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung des Energiebeitrags und über die Massnahmen zur Gewährleistung der genauen Eintreibung dieses Beitrags wird aufgehoben. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
- Oktober 2005 D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL