1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005 déterminant les règles particulières de délai et de procédure pour le traiteme
Artikel 20
§ 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von sechzig beziehungsweise fünfzehn Tagen ein. Art. 9 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit von Anträgen der Verteidigung beizutreten. Wird ein solcher Beitrittsantrag für zulässig erklärt, kann die der Verteidigung beitretende Partei binnen einer dreissigtägigen Frist ab Notifizierung des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt wird, einen Interventionsschriftsatz hinterlegen, in dem sie ihre Verteidigungsmittel zur Sache darlegt. Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte dreissigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, wird sie
Artikel 20
§ 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von dreissig Tagen ein. Art. 10 - Der Greffier übermittelt der antragstellenden Partei eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung. Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Der Greffier übermittelt der Einrichtung eine Abschrift dieses Schriftsatzes. Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 1 erwähnte fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, wird sie
Artikel 20
§ 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein. Art. 11 - Reicht die Einrichtung binnen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Frist keinen Erwiderungsschriftsatz ein, wird die antragstellende Partei von der Kanzlei davon in Kenntnis gesetzt und darf den Erwiderungsschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz ersetzen. Er muss binnen fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung hinterlegt werden. Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, wird sie
Artikel 20
§ 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein. Art. 12 - Nach Erfüllung der vorausgehenden Massnahmen verfasst das bestellte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache. Zu diesem Zweck korrespondiert es direkt mit allen Parteien und kann bei ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern. Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Generalversammlung der Verwaltungsabteilung übermittelt. Art. 13 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung ordnet die Hinterlegung der Akte und des Berichts bei der Kanzlei an. Diese notifiziert den Parteien den Bericht. Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen und die Einrichtung über fünfzehn Tage, um einen Erwiderungsschriftsatz einzureichen. Bei Ablauf dieser Fristen legt der Vorsitzende der Generalversammlung das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 2 erwähnten fünfzehntägigen Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, werden sie
Artikel 20
§ 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein. Art. 14 - Jeder Schriftsatz muss Name, Wohnsitz beziehungsweise gewählten Wohnsitz der betreffenden Partei enthalten und von der Partei oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet sein. Wird kein Wohnsitz angegeben beziehungsweise keine Wohnsitzwahl vorgenommen, muss die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen und wird das Verfahren als kontradiktorisch erachtet. Art. 15 - Anträgen oder Schriftsätzen werden zwölf vom Unterzeichner für gleich lautend erklärte Abschriften des Originals beigefügt. Die Hinterlegung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden. Art. 16 - Personen, die in Anwendung der Artikel 2, 8, 9, 10, 11 und 13 einen Antrag oder Schriftsatz an den Staatsrat richten, fügen ihm die Beweisstücke, auf die sie ihre Argumentation stützen möchten, und ein Verzeichnis dieser Beweisstücke bei. Art. 17 - Schriftsätze, die nicht innerhalb der in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden bei den Verhandlungen zurückgewiesen. Hat eine Partei jedoch in Anwendung von Artikel 15ter § 2 des Gesetzes erfolgreich die Übersetzung der Verfahrensunterlagen beantragt, setzen die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen für die betreffende Partei erst ab Notifizierung der übersetzten Verfahrensunterlagen ein. Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchungsmassnahmen können der bestellte Staatsrat und das bestellte Mitglied des Auditorats die Parteien, deren Rechtsanwälte vorgeladen werden, kontradiktorisch anhören, sowie jegliche andere Personen, und sich von ihnen alle Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf die Streitsache mitteilen lassen. Das Anhörungsprotokoll wird vom Staatsrat oder vom Mitglied des Auditorats, vom Greffier und von der beziehungsweise den angehörten Personen unterzeichnet. Art. 19 - Der Entscheid wird den Parteien und der Kontrollkommission notifiziert. Art. 20 - § 1 - Verliert ein Antragsteller vor Schliessung der Verhandlung seine Eigenschaft als Mitglied der Kontrollkommission, sodass die in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Mindestanzahl Antragsteller nicht mehr erreicht ist, wird das Verfahren unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. Während dieses Zeitraums wird das Verfahren ausgesetzt. Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die sie den anderen Parteien notifiziert. In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. § 2 - Werden die Kammern vor Schliessung der Verhandlung aufgelöst, wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission nur unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat ab dieser Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. Während dieses Zeitraums ist das Verfahren ausgesetzt. Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die sie den anderen Parteien notifiziert. In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. Art. 21 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Einspruch erhoben werden. Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. § 2 - Parteien, die sich vor der Generalversammlung der Verwaltungsabteilung jeder Verteidigung enthalten haben, gelten als säumig. Einsprüche sind nur zulässig, wenn es dem Einspruchskläger unmöglich war, sich zu verteidigen. Einsprüche gegen Entscheide, gegen die bereits ein erster Einspruch abgewiesen worden ist, sind unzulässig. Einsprüche von antragstellenden und beitretenden Parteien sind stets unzulässig. § 3 - Einsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des Entscheids zulässig. § 4 - Einsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form erhoben. In dem Antrag werden darüber hinaus die Umstände angegeben, die es dem Einspruchkläger unmöglich gemacht haben, sich zu verteidigen. § 5 - Der Greffier sendet der Gegenpartei eine Abschrift des Antrags. § 6 - Binnen fünfzehn Tagen kann die Gegenpartei der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Greffier übermittelt dem Einspruchskläger eine Abschrift des Schriftsatzes. § 7 - Bei Ablauf der für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes vorgeschriebenen Frist wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 verfahren. Art. 22 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Dritteinspruch erhoben werden. Dritteinsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. § 2 - Dritteinspruch kann jeder erheben, dessen Rechte durch den betreffenden Entscheid, bei dem weder er selbst noch die von ihm vertretenen Personen Partei waren, beeinträchtigt werden. Dritteinsprüche von Personen, die es unterlassen haben einer Sache, von der sie Kenntnis hatten, freiwillig beizutreten, sind unzulässig. § 3 - Dritteinsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Veröffentlichung des Entscheids und, in deren Ermangelung, binnen dreissig Tagen ab seiner Ausführung zulässig. § 4 - Dritteinsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form erhoben. Der Greffier übermittelt den Gegenparteien eine Abschrift. Art. 23 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Revisionsbeschwerde einreicht werden. Revisionsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. § 2 - Revisionsbeschwerden können nur von Personen eingereicht werden, die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren. § 3 - Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn sie binnen sechzig Tagen ab der Entdeckung, dass ein Beweisstück gefälscht oder zurückgehalten worden ist, eingereicht werden. § 4 - Revisionsbeschwerden werden anhand eines Antrags in den üblichen Formen eingereicht. Der Greffier sendet den anderen Parteien bei dem angefochtenen Entscheid eine Abschrift des Antrags. § 5 - Gegen Entscheide, durch die eine solche Beschwerde abgewiesen wird, und Entscheide, durch die ihr stattgegeben und anschliessend über die Sache selbst befunden wird, kann keine Revisionsbeschwerde eingereicht werden. Parteien, die bereits eine Revisionsbeschwerde eingereicht haben, dürfen gegen denselben Entscheid von diesem Rechtsmittel kein zweites Mal Gebrauch machen. Art. 24 - Der Entscheid ist von Rechts wegen vollstreckbar. Art. 25 - Die Artikeln 13, 16, 19 Absatz 1, 20 bis 27, 29, 33 bis 35, 51, 59, 61 bis 65, 73 bis 77, 78 bis 80, 82, 84, 87 bis 89 und 91 des Erlasses des Regenten vom
- August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates sind auf das in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelte Verfahren anwendbar. Art. 26 - Das Gesetz vom
- Februar 2005 zur Abänderung der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes vom
- Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und der vorliegende Erlass treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL