stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 17 tot 20, 23 tot 25, 40 tot 74, 80, 88, 95 tot 100, 104 tot 114, 116 tot 120, 128, 129 en 156 van de programmawet van 27 december 2005Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 27/12/2005 pub. 13/03/2014 numac 2014000145 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet type programmawet prom. 27/12/2005 pub. 17/09/2013 numac 2013000591 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet type programmawet prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021182 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 17 tot 20, 23 tot 25, 40 tot 74, 80, 88, 95 tot 100, 104 tot 114, 116 tot 120, 128, 129 en 156 van de programmawet van 27 december 2005Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 27/12/2005 pub. 13/03/2014 numac 2014000145 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet type programmawet prom. 27/12/2005 pub. 17/09/2013 numac 2013000591 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet type programmawet prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021182 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 1 april 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
(...) TITEL III - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL III - Wirtschaft - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 17 - Artikel 101 des Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Ausser
Fällen höherer Gewalt tragen juristische Personen, die ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss mehr als einen Monat nach Ablauf der
Absatz 2, Artikel 107 § 1 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 oder Artikel 193 Absatz 2 erwähnten Frist von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offen legen, zu den Kosten bei, die die föderalen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Aufspürung und Kontrolle von Unternehmen
Schwierigkeiten tragen. Dieser Beitrag beläuft sich auf: - 400 EUR, wenn der Jahresabschluss oder gegebenenfalls der konsolidierte Abschluss im neunten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt wird, - 600 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem zehnten Monat und bis zum zwölften Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden, - 1.200 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem dreizehnten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden. Die
vorhergehendem Absatz erwähnten Beträge werden jedoch auf 120, 180 beziehungsweise 360 EUR herabgesetzt für kleine Gesellschaften, die von der
erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema offen zu legen. Dieser Beitrag wird gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zusammen mit den Kosten für die Bekanntmachung des betreffenden Jahresabschlusses oder konsolidierten Abschlusses für Rechnung der Föderalbehörde von der Belgischen Nationalbank eingenommen. » Art. 18 -
Titel VI desselben Gesetzbuches wird « Kapitel V - Administrative Geldstrafen », das den Artikel 129bis umfasst und durch das Programmgesetz vom 8. April 2003 eingefügt worden ist, aufgehoben. Art. 19 -
Titel IX desselben Gesetzbuches wird « Kapitel V - Administrative Geldstrafen », das den Artikel 196bis umfasst und durch das Programmgesetz vom 8. April 2003 eingefügt worden ist, aufgehoben. Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft, wobei: - vorliegendes Kapitel zum ersten Mal anwendbar ist auf die Hinterlegung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die ab dem
Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft « Belgische Technische Zusammenarbeit »
der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - Ein freiwilliger Dienst, nachstehend « Freiwilliger Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit » genannt, kann bei der Entwicklungszusammenarbeit geleistet werden. Die BTZ ist mit der Organisation des freiwilligen Dienstes bei der Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden Personals beauftragt. » Art. 24 -
Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9ter - Der freiwillige Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit wird
einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen Zusammenarbeit erwähnt
Mai 1999 über die belgische
ternationale Zusammenarbeit geleistet.
diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder mehrerer Programme oder Projekte
Bezug auf die
den Artikeln 7 und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder
eines dieser Programme oder Projekte
tegriert werden. § 2 -
Abweichung von Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit kann die BTZ im Rahmen des freiwilligen Dienstes angeworbene Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum
ternationalen Partnerorganisationen für multilaterale Zusammenarbeit und Nichtregierungsorganisationen, die
Mai 1999 erwähnt sind, überlassen. Diese Arbeitnehmer müssen
einem der
Wenn die BTZ einen Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum einem Entleiher überlässt wie
Absatz 1 erwähnt, setzt sie mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus den vom König bestimmten Beamten gemäss Artikel 32 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987 davon
Kenntnis. Bedingungen, Modalitäten und Dauer der Überlassung und Art des Auftrags müssen
einem Schriftstück festgelegt, von der BTZ gebilligt und von der BTZ, dem Entleiher und dem Arbeitnehmer vor Beginn der Überlassung unterzeichnet werden. Der Vertrag, der den Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber verbindet, bleibt während des Zeitraums der
Absatz 1 erwähnten Überlassung gültig. Die BTZ haftet gesamtschuldnerisch ausschliesslich für die Zahlung der damit verbundenen Sozialbeiträge, Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile. Die
Juli 1987 erwähnten Verpflichtungen sind im Falle der Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher ebenfalls anwendbar. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Unterzeichnung eines Vertrags über einen freiwilligen Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit. » Art. 41 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der Entwicklungszusammenarbeit, so wie
den Artikeln 9bis und 9ter erwähnt. » (...) TITEL IV - Volksgesundheit KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Änderungen des fakturierbaren Höchstbetrags Unterabschnitt 1 - Bestimmungen über die
tegrierung des steuerlichen fakturierbaren Höchstbetrags
den von den Versicherungsträgern angewandten fakturierbaren Höchstbetrag geringe Einkünfte Art. 40 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
den Artikeln 37octies, 37undecies oder 37quindecies » durch die Wörter «
den Artikeln 37octies oder 37undecies » ersetzt. Art. 10 - Die Überschrift von Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben Gesetzes, so wie durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 eingefügt, wird wie folgt ersetzt: « Je nach Einkünften des Haushalts des Begünstigten festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag ». Art. 42 -
Juni 2002 eingefügt, werden die Einkünfte und Referenzbeträge wie folgt ersetzt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 43 - Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt IV desselben Gesetzes, der die Artikel 37quindecies bis 37vicies umfasst, so wie durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 eingefügt, wird aufgehoben. Dieser Abschnitt bleibt jedoch auf den fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar, der von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte
Bezug auf die Jahre vor dem Jahr 2005 angewandt wird. Art. 44 -
Juli 2004 eingefügt, werden die Wörter «
den Abschnitten II, III und IV » durch die Wörter «
den Abschnitten II und III » ersetzt. Art. 45 -
Bezug auf die Anwendung des je nach Einkünften des Haushalts für die Jahre 2005 und 2006 festgelegten fakturierbaren Höchstbetrags wird für Haushalte, deren Einkünfte über dem zweiten Einkommensteilbetrag erwähnt
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung liegen, die
demselben Artikel erwähnte hundertprozentige Beteiligung für die im Jahr 2005 erbrachten Leistungen 2006 und für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen 2007 erstattet. Art. 46 - Die Artikel 40 bis 45 werden wirksam mit 1. Januar 2005. Unterabschnitt 2 - Übernahme der Eigenanteile
Bezug auf magistrale Präparate und Implantate Art. 47 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
Mai 1991 erwähnten Eigenanteile
Bezug auf magistrale Präparate, ». Art. 49 -
epties Absatz 1 erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Juni 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
einer Gemeinschaft leben, wird jedoch davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen Haushalt bilden. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands
einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. Geregelte Formen der Unterbringung
einer Familie werden mit einem solchen Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt. » Art. 54 - Artikel 53 ist für den ab dem Jahr 2006 bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar. Unterabschnitt 4 - Berücksichtigtes Einkommensjahr Art. 55 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie durch das Gesetz vom 5. Juni 2005 eingefügt, werden die Wörter « das letzte Jahr, für das eine Steuer
die Heberolle eingetragen worden ist » durch die Wörter « das dritte Jahr vor dem, für das das Recht auf den fakturierbaren Höchstbetrag untersucht wird » ersetzt. Art. 56 - Artikel 55 ist für den ab dem Jahr 2006 bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar. Unterabschnitt 5 - Einschränkung
Bezug auf den sozialen fakturierbaren Höchstbetrag Art. 57 - Artikel 37octies des am
ovies erwähnte Begünstigte » und dem Wort « angehören » werden die Wörter « der erhöhten Beteiligung » eingefügt.2. Die Wörter « von den Begünstigten, die diesen Haushalt bilden, » werden durch die Wörter « von diesen Begünstigten und ihrem Ehepartner oder der Person, mit der sie
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, und den Personen zu ihren Lasten » ersetzt.3. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: «
diesem Fall bilden diese Begünstigten und ihr Ehepartner oder die Person, mit der sie
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, und die Personen zu ihren Lasten einen einzigen Haushalt.» 4. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Die « eheähnliche Gemeinschaft » ist die eheähnliche Gemeinschaft wie
Anwendung von Artikel 37decies § 4 vom König bestimmt.» Art. 58 -
Juni 2002, werden die Wörter « Der
cties erwähnte Haushalt wird » durch die Wörter « Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 37octies Absatz 2 wird der
Art. 59 - Die Artikel 57 und 58 sind für den ab dem Jahr 2006 bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar. Unterabschnitt 6 -
-Kenntnis-Setzung von der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags Art. 60 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2002 über den
der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln und Modalitäten können Pflegeerbringer, sofern sie diesbezüglich ein rechtmässiges
teresse haben, über die Tatsache
Kenntnis gesetzt werden, dass einem Begünstigten der fakturierbare Höchstbetrag bewilligt wird. » Abschnitt 2 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Fruchtbarkeitsbehandlung Art. 61 - Artikel 34 Absatz 1 des am
Anwendung von Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und mit Angabe der Artikel des Gesetzes über die Krankenhäuser, die auf sie anwendbar sind, zugunsten von Frauen erbracht wird. Gynäkologen, die ermächtigt sind, diese Pflegeleistungen zu erbringen, sind gemäss den vom König festgelegten Modalitäten entweder an das Krankenhaus gebunden oder dem Krankenhaus für die Erbringung dieser Pflegeleistungen angeschlossen. » Art. 62 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 21 - Der König definiert den Umfang der
26 erwähnten Leistung und bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Beteiligung, die den betreffenden Zentren
der Form eines Pauschalbetrags bewilligt wird, wenn eine Registrierungspflicht eingehalten wird. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Daten registriert werden können. » Unterabschnitt 2 - Vergütung Art. 63 - Artikel 165 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach den Wörtern « für die
Nr.5 erwähnten Lieferungen » werden die Wörter « und die Fertigarzneimittel, die im ersten Teil der Liste
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. März 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss
Anwendung von Artikel 56 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des am
Nummer 15, ersetzt durch das Gesetz vom 22.Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 4 die Wörter « Der Gesamtumsatz, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist Gegenstand einer Erklärung » durch die Wörter « Der Gesamtjahresumsatz des vorhergehenden Jahres, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist jedes Jahr Gegenstand einer Erklärung » ersetzt, - wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2006 müssen sie vor dem 1. Mai 2006 eingereicht werden. », - werden
Absatz 9 die Wörter «
nerhalb der
Absatz 6 festgelegten Fristen » durch die Wörter «
nerhalb der
Absatz 7 festgelegten Frist » ersetzt, - wird zwischen Absatz 13 und dem letzten Absatz ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Anträge, die gemäss den
is § 6 Absatz 1 erwähnten Modalitäten von einem Schuldner eingereicht werden, der noch Zahlungen leisten muss, müssen ab dem Ablauf der
Absatz 7 erwähnten Zahlungsfrist und bis zum Datum der Zahlung aller auf der Grundlage des vorliegenden Artikels geschuldeten Beträge als unzulässig betrachtet werden. Vor diesem Datum vom Schuldner eingereichte Anträge, die noch nicht Gegenstand eines definitiven Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln waren, können ebenfalls aufgehoben werden. Diese Sanktion wird
den beiden folgenden Fällen jedoch nicht angewandt: entweder wenn auf der Grundlage von Absatz 10 eine Befreiung beim Allgemeinen Rat beantragt wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt, zu dem über den Befreiungsantrag entschieden wird, oder wenn eine solche Befreiung vom Allgemeinen Rat gewährt wurde. » 2. Nummer 15quater § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2.August 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: -
Absatz 1 werden die Wörter « der ab 2002 jährlich auf den Umsatz angewandt wird, » durch die Wörter « der 2002, 2003, 2004 und 2005 auf den Umsatz angewandt wird, » ersetzt. - Ein letzter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Für 2005 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der Antragsteller auf den Umsatz, der im Jahr 2004 erzielt wurde, auf 8,01 Prozent. Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung des
Ausführung von Artikel 69 § 5 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 festgelegten Globalhaushalts 2004 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 218.375.000 EUR entspricht -, der durch den im Jahr 2004 von den Antragstellern erzielten Umsatz verursacht wurde, nämlich 2.726.059.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2004, nämlich 2.903.522.000 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt des Jahres 2004, nämlich 2.524.434.000 EUR, und beläuft sich auf 379.088.000 EUR, gekürzt um die vom König festgelegten Massnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 43.126.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden Antragstellern, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 8,01 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 übersteigt, vor dem 1. April 2006 zurückgezahlt. Die betreffenden Antragsteller, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 8,01 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 1. April 2006 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 ». Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk « verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2005 ». Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2003 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 1. April 2006 8,01 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag 2005 ». Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. » 3.
Nummer 15sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom
Nr. 15 festgelegt sind. Dieser Beitrag gilt als Last, die auf das Rechnungsjahr 2005 der Antragsteller angerechnet wird. Der Beitrag muss vor dem 20. Dezember 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Aussergewöhnlicher Beitrag 2005 Umsatz 2004 » überwiesen werden. Die Einnahmen aus diesem aussergewöhnlichen Beitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2005 eingegliedert. § 2 - Am 1. Juli 2006 werden die Preise und Erstattungsgrundlagen der nachstehend erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel gemäss nachstehenden Modalitäten gesenkt. Die Senkung muss pro Antragsteller zu einer Einsparung für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen, deren Betrag mindestens 2 Prozent des Umsatzes entspricht, der im Jahr 2004 auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel dieses Antragstellers, die
der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, erzielt wurde, so wie er gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 erklärt oder auf der Grundlage dieses Artikels von Amts wegen festgelegt wurde. Antragsteller der
5 Buchstabe
5 Buchstabe
5 Buchstabe c) Nr. 2 erwähnten Arzneimittel verantwortlich sind und dieses Arzneimittel als Referenzarzneimittel haben, über diese freiwillige Senkung der Erstattungsgrundlage
Kenntnis gesetzt und wird ihnen mitgeteilt, dass der Preis ihres entsprechenden Arzneimittels nicht höher sein darf und folglich von Amts wegen angepasst wird. Reicht ein Antragsteller der
5 Buchstabe
5 Buchstabe
5 Buchstabe c) Nr. 2 erwähnten Arzneimittel verantwortlich sind und die entsprechenden Arzneimittel als Referenzarzneimittel haben, werden über diese Preissenkung von Amts wegen
Kenntnis gesetzt und ihnen wird mitgeteilt, dass der Preis ihres entsprechenden Arzneimittels nicht höher sein darf und folglich von Amts wegen angepasst wird. Beträgt für Antragsteller der
5 Buchstabe c) Nr.2 erwähnten Arzneimittel die Einsparung aufgrund der Senkung der Erstattungsgrundlage ihres Referenzarzneimittels mehr als 2 Prozent, wird der Saldo bei Einziehung des nächsten
Nr. 15 erwähnten Beitrags verrechnet. Ab dem
Anwendung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts gegebenenfalls auszugleichen wird ab 2006 ein Vorschussfonds eingerichtet, der durch Beiträge der Antragsteller gespeist wird. Der Betrag des Vorschusses, der 2006 verfügbar sein muss, beläuft sich auf 79.000.000 EUR. Dieser Betrag wird 2007 erhöht, damit ein Vorschuss von 100.000.000 EUR zur Verfügung steht. Zur Bildung des 2006 geschuldeten Vorschusses überweist jeder Antragsteller gemäss den
Nr. 15 erwähnten Modalitäten vor dem 15. September 2006 einen Betrag von 2,55 Prozent des im Jahr 2005 erzielten Umsatzes auf das Konto Nr. 001-4722037-56 mit dem Vermerk « Zahlung Vorschussfonds 2006 ». Wird im September 2006 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass eine Überschreitung vorliegen wird, kann das
stitut einen Betrag, der dieser Überschreitung entspricht, gemäss den vom König bestimmten Modalitäten dem Vorschussfonds entnehmen. Diese Entnahme führt zu einer automatischen und sofortigen Verpflichtung für die Antragsteller, vor dem 15. September des folgenden Jahres den Vorschussbetrag wiederherzustellen, der für dieses Jahr geschuldet wird und dessen Betrag
Absatz 2 festgelegt ist. Dasselbe Verfahren ist dementsprechend auf die folgenden Jahre anwendbar. Der König bestimmt jährlich entsprechend des eventuell entnommenen Betrags den Prozentsatz des Umsatzes, der von den Antragstellern im Hinblick auf die Wiederherstellung des Vorschussfonds, dessen Betrag
Absatz 2 festgelegt ist, entrichtet werden muss. Der Betrag der
Absatz 4 erwähnten Überschreitung kann nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom Allgemeinen Rat angepasst werden, damit die Auswirkung der vom König bestimmten Elemente berücksichtigt wird, ». 6. Eine Nummer 15novies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 15novies.dem Ertrag eines Beitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt wird, die
der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind. Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz im Jahr erzielt haben, für das der Beitrag geschuldet wird. Für das Jahr 2006 wird die Höhe dieses Beitrags auf 9,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2006 erzielt worden ist. Der Gesamtumsatz, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist Gegenstand einer Erklärung, die pro Verpackung für den öffentlichen Verkauf oder -
Ermangelung einer solchen Verpackung - pro Einzelverpackung der
Absatz 1 erwähnten Arzneimittel aufgegliedert sein muss. Die vorerwähnten Erklärungen müssen datiert, unterzeichnet, für wahr und richtig erklärt sein und per Einschreibebrief beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel eingereicht werden. Sie müssen vor dem 1. Mai 2007 eingereicht werden. Der Dienst für Gesundheitspflege kann auf der Grundlage der Daten aus der
erwähnten Datenerfassung den Gesamtumsatz von Amts wegen festlegen, falls der Antragsteller es versäumt hat, gemäss den Bestimmungen von Absatz 5 eine Erklärung einzureichen. Der betreffende Antragsteller wird per Einschreibebrief von der Festlegung von Amts wegen des Umsatzes
Kenntnis gesetzt. Der Beitrag auf den Umsatz 2006 wird per Vorschuss und Saldo entrichtet. Der
vorhergehendem Satz erwähnte Saldo entspricht der Differenz zwischen dem
Absatz 3 definierten Beitrag und dem
vorhergehendem Satz erwähnten Vorschuss. Der Vorschuss und der Saldo erwähnt
vorhergehendem Absatz müssen vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Beitrag Umsatz 2006 » beziehungsweise « Saldo Beitrag Umsatz 2006 » überwiesen werden. Der vorerwähnte Dienst sorgt für die Einziehung des vorerwähnten Beitrags und für die Kontrolle. Vorerwähnter Vorschuss wird auf 3,9804-mal den
Nr. 15octies Absatz 3 definierten Betrag festgelegt. Der König bestimmt die alternativen Modalitäten der Festlegung des Vorschusses, wenn der gemäss vorhergehendem Satz festgelegte Betrag gleich null ist. Der Schuldner, der den Vorschuss und/oder den Saldo des vorerwähnten Beitrags nicht
nerhalb der
Absatz 8 festgelegten Fristen entrichtet, schuldet einen Zuschlag von 10 Prozent dieses Beitrags und auf diesen Beitrag erhobene Verzugszinsen, die zum gesetzlichen Zinssatz berechnet werden. Der Allgemeine Rat kann dem
Absatz 2 erwähnten Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Beitragszuschlags oder der Verzugszinsen gewähren, vorausgesetzt: - der betreffende Schuldner hat alle früheren Zahlungen
der festgelegten Frist geleistet, - der
Absatz 3 erwähnte Umsatz ist
nerhalb der festgelegten Frist mitgeteilt worden und somit war die Kontrolle der geschuldeten Beträge möglich, - der Schuldner kann ordnungsgemäss rechtfertigen, dass es ihm unmöglich war, den geschuldeten Betrag
nerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Die vom Allgemeinen Rat bewilligte Befreiung kann nur vollständig sein, wenn der Schuldner: - entweder einen Fall höherer Gewalt nachweisen kann, das heisst ein Ereignis, das ihm völlig fremd und unabhängig von seinem Willen ist, vernünftigerweise unvorhersehbar und menschlich gesehen unüberwindbar ist und das es ihm vollkommen unmöglich gemacht hat, seine Verpflichtung
nerhalb der festgelegten Fristen zu erfüllen; darüber hinaus darf sich der Schuldner keinen Fehler
Bezug auf die Ereignisse vorzuwerfen haben, die dem Aufkommen dieser fremden Ursache vorangegangen sind, sie vorbereitet oder begleitet haben, - oder nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung eine unbestrittene, fällige Schuldforderung besass, aufgrund deren es ihm nicht möglich war, seiner Verpflichtung
nerhalb der vorgesehenen Frist nachzukommen, und dass er den Allgemeinen Rat davon
Kenntnis gesetzt hat, - oder ordnungsgemäss nachgewiesene zwingende Gründe geltend machen kann. Bei allen anderen aussergewöhnlichen Umständen, die der Schuldner nachweisen kann, kann der Allgemeine Rat eine Ermässigung des Beitragszuschlags und/oder der Verzugszinsen um die Hälfte bewilligen. Der Verzugszins gemäss dem gesetzlichen Zinssatz ist anwendbar auf den Betrag, der
nerhalb der festgelegten Frist nicht gezahlt worden ist, und wird nach Verhältnis der Anzahl Tage berechnet, die zwischen dem Datum, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, und dem Datum, an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist, verstrichen sind. Anträge, die gemäss den
is § 6 Absatz 1 erwähnten Modalitäten von einem Schuldner eingereicht werden, der noch Zahlungen leisten muss, müssen ab dem Ablauf der
Absatz 8 erwähnten Zahlungsfrist und bis zum Datum der Zahlung aller auf der Grundlage des vorliegenden Artikels geschuldeten Beträge als unzulässig betrachtet werden. Vor diesem Datum vom Schuldner eingereichte Anträge, die noch nicht Gegenstand eines definitiven Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln waren, können ebenfalls aufgehoben werden. Diese Sanktion wird
den beiden folgenden Fällen jedoch nicht angewandt: entweder wenn auf der Grundlage von Absatz 12 eine Befreiung beim Allgemeinen Rat beantragt wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt, zu dem über den Befreiungsantrag entschieden wird, oder wenn eine solche Befreiung vom Allgemeinen Rat gewährt wurde. Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2006 zurückzuführen sind, werden
den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 aufgenommen, ».
Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Teilhaushalts - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 3.860.000 EUR entspricht -, der durch den im Jahr 2004 von den Antragstellern erzielten Umsatz verursacht wurde, nämlich 196.978.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2004, nämlich 192.895.000 EUR, und dem vorerwähnten Teilhaushalt, nämlich 186.957.000 EUR, und beläuft sich auf 5.938.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden Antragstellern, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 1,96 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 übersteigt, vor dem 1. April 2006 zurückgezahlt. Die betreffenden Antragsteller, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, den Betrag von 1,96 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 1. April 2006 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 ». Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk « verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2005 ». Die betreffenden Antragsteller, die den Vorschuss von 7,44 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2003 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 1. April 2006 1,96 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag 2005 ». Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingegliedert. » Abschnitt 3 - Andere Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Beihilfe für Sicherheit und
formatik Art. 66 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36undecies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen Apothekern, die eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, von der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beihilfe zur Vergütung von Kosten
Bezug auf Sicherheit und
formatik bewilligt wird. » Unterabschnitt 2 - Zahnpflege für Kinder von Selbständigen Art. 67 -
desselben Gesetzes wird ein § 22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 22 - Die Gesundheitspflegepflichtversicherung gewährt Begünstigten erwähnt
Dezember 1997 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird, für Kinder bis zu ihrem zwölften Geburtstag für Leistungen, die der
§ 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen vorgesehenen Beschreibung entsprechen, höchstens eine Beteiligung für einen Betrag, der dem Eigenanteil der
vorerwähntem Artikel 5 § 1 erwähnten Leistungen
Sachen Zahnpflege entspricht, so wie dieser Betrag als Ausnahme von der Regel erwähnt
Februar 1996 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten bei bestimmten Zahnleistungen festgelegt würde. » Unterabschnitt 3 - Entschädigungen der Praktikumsleiter
der Zahnheilkunde und Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin Art. 68 - Titel III Kapitel V Abschnitt V desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt V - Entschädigungen der Praktikumsleiter
der Allgemeinmedizin und der Zahnheilkunde Art. 55 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Bedingungen und Regeln festlegen, gemäss denen den Praktikumsleitern
der Allgemeinmedizin eine Entschädigung bewilligt werden kann. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Bedingungen und Regeln festlegen, gemäss denen den Praktikumsleitern
der Zahnheilkunde (allgemeine Zahnheilkunde, Kieferorthopädie und Parodontologie) eine Entschädigung bewilligt werden kann. § 3 - Die Beträge der
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen werden vom König festgelegt. Ausgaben, die aus der Zahlung dieser Beträge hervorgehen, werden vollständig auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des
stituts angerechnet. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Impulsfonds für die Allgemeinmedizin zur Finanzierung der Niederlassung oder Zusammenlegung von Allgemeinmedizinern schaffen, dessen Ausgaben zu Lasten des Haushalts der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gehen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise dieses Fonds fest. » Unterabschnitt 4 - Finanzielle Bestimmungen Art. 69 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: A. Nummer 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Dieser Betrag wird ab 2006 ebenfalls verwendet für die Zahlung der Beteiligung des Staates an den Aufenthaltskosten
begleitetem Wohnen, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom
itiativen des begleiteten Wohnens und auf Verbände zwischen psychiatrischen Anstalten und Diensten. » B. Eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5bis. dem
Januar 2001 erwähnten Betrag, ». C. Eine Nummer 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5ter. dem
Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Nr. 8 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 festgelegten Betrag, der ab 2006 verwendet wird zur Finanzierung der Fonds erwähnt
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und
August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Hinblick auf die Zahlung der Entschädigungen, die
den Sozialabkommen vorgesehen sind, die sich auf den Gesundheitspflegesektor beziehen und 2000 und 2005 von der Föderalregierung mit den betreffenden repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen geschlossen wurden, sofern sie sich auf Arbeitnehmer beziehen, die
der Hauspflege,
Gesundheits- und Sozialzentren und vom Roten Kreuz beschäftigt werden, ». Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 69 Buchstabe B, wird wirksam mit
§ 1 Absatz 2 erwähnt und auf 2,5 Prozent begrenzt, und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum. » Unterabschnitt 6 -
haftierte Art. 72 -
August 2001,
stitut dem FÖD Justiz eine finanzielle Beteiligung zur Deckung der
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Leistungen bewilligt, die erbracht werden anlässlich einer
6 erwähnten Aufnahme
einer Pflegeanstalt oder anlässlich eines Tageskrankenhausaufenthalts, so wie im nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern erwähnt, und die auf Ersuchen eines Gefängnisarztes zugunsten von
haftierten erbracht werden, die sich
Strafanstalten befinden. Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers die Bedingungen, unter denen das
stitut dem FÖD Justiz eine finanzielle Beteiligung zur Deckung von Kosten bewilligt, die mit der Abgabe von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln verbunden sind, die von der Generaldirektion der Gefängnisse für
haftierte gekauft werden, die sich
Strafanstalten befinden. Die
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausgaben werden auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des
stituts angerechnet. Diese Ausgaben, die sich auf die ab dem
stitut hat die ausschliessliche Verantwortung für Druck und Verteilung der
erwähnten Pflegebescheinigungen und der Übereinstimmungsvignetten, die aufgrund der Artikel 320 und 321 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt werden. Die Bescheinigungen und Vignetten werden auf Bestellung der Pflegeerbringer und gegen vorherige Zahlung geliefert. § 3 - Das
stitut kann für die Verwaltung der Bestellungen, den Druck und die Verteilung der Pflegebescheinigungen und Übereinstimmungsvignetten und für die Annahme der Zahlung eine Konzession erteilen. § 4 - Das
stitut teilt dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen die Angaben
Bezug auf Bestellung und Lieferung der
erwähnten Pflegebescheinigungen und Übereinstimmungsvignetten mit, die der Konzessionär ihm übermitteln muss. Sowohl das
stitut als auch der Konzessionär sind zur Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens
Bezug auf personenbezogene Daten, von denen sie aufgrund der Ausübung der
vorliegendem Artikel beschriebenen Aufgaben Kenntnis haben, verpflichtet. » Art. 74 - Artikel 53 § 2 desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 73 eingefügt, tritt am 1. Juli 2006
Kraft. Artikel 53 §§ 3 und 4 desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 73 eingefügt, wird wirksam mit 20. November 2005. (...) TITEL V -
neres (...) KAPITEL III - Einführung von Haushaltsmitteln zugunsten der Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt für die Koordinierung ihrer Politik
Sachen Sicherheit und Vorbeugung Art. 80 -
das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt. « Art. 9bis - Der König regelt die Bedingungen für die Benutzung der Haushaltsmittel, die der Minister des
nern den Provinzgouverneuren und dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt für die Koordinierung ihrer Politik
Sachen Sicherheit und Vorbeugung gewährt. » TITEL VI - Soziale Angelegenheiten KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen Gebrauchs der Vorschriften (...) Abschnitt 4 - Abänderung von Artikel 87 Absatz 3 des am
1 Buchstabe
Kraft. KAPITEL III - Steuergutschrift für niedrige Einkünfte aus Tätigkeiten Art. 99 -
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: « - Artikel 30 Nr. 1 und die von anderen Steuerpflichtigen bezogen werden als von Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen im öffentlichen Sektor erbringen, ». Art. 100 - Artikel 99 tritt ab dem Steuerjahr 2006
Kraft. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Bezug auf den Begriff « Lieferwagen » und des Mehrwertsteuergesetzbuches (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 104 - Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text wird das Wort « vermelde » gestrichen.2. Zwischen den Wörtern « beschrieben sind, » und den Wörtern « werden
erwähnte Nebenkosten » werden die Wörter « einschliesslich der
§ 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen » eingefügt. Art. 105 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Bezug auf die Nutzung der
erwähnten Fahrzeuge und Minderwerte auf diese Fahrzeuge nur bis zu 75 Prozent abzugsfähig.»
zugelassenen Fahrschulen genutzt werden und zu diesem Zweck eigens ausgerüstet sind, 3.auf Fahrzeuge, die ausschliesslich an Dritte vermietet werden. » 3.
werden die Wörter « die
Nr.1 und 3 erwähnten Personenkraftwagen » durch die Wörter « die
1 und 3 erwähnten Fahrzeuge » ersetzt. Art. 106 - Artikel 75 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern « beschrieben sind, » und den Wörtern « ausser wenn es sich handelt um: » die Wörter « einschliesslich der
§ 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen, » eingefügt.2. Die Buchstaben
zugelassenen Fahrschulen genutzt werden und zu diesem Zweck eigens ausgerüstet sind, ». Abschnitt 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 107 - Artikel 45 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Für Lieferung, Einfuhr und
nergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen, die zum Personen- und/oder Güterkraftverkehr bestimmt sind, und für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen darf der Abzug keinesfalls 50 Prozent der gezahlten Steuern übersteigen. Diese Bestimmung ist auf folgende Kraftfahrzeuge jedoch nicht anwendbar:
§ 2 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnte Fahrzeuge,
den Buchstaben h),
diesem Fall kann der Abzug jedoch nur
den Grenzen oder bis zur Höhe des Betrags der Steuer vorgenommen werden, der für die Lieferung geschuldet würde, wenn diese nicht aufgrund des vorerwähnten Artikels 39bis steuerfrei wäre. » Abschnitt 4 -
-Kraft-Treten Art. 108 - Die Artikel 101 und 107 treten am 1. Januar 2006
Kraft. Die Artikel 102 und 103 treten ab dem Steuerjahr 2006
Kraft. Die Artikel 104 und 105 sind ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar. Artikel 106 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 erworbenen Fahrzeuge anwendbar. KAPITEL V - Einbehaltung auf Obligationsfonds und Fonds, die mehr als 40 Prozent
festverzinsliche Wertpapiere
vestieren Art. 109 -
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter «
4 » durch die Wörter «
den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis » ersetzt. Art. 110 -
4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter « durch
vestmentgesellschaften » durch die Wörter « durch andere als
is erwähnte
vestmentgesellschaften » ersetzt. Art. 111 -
Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19bis - § 1 - Zinsen umfassen ebenfalls den Teil des Betrags, der dem Zinsbestandteil entspricht, der im Falle des Rückkaufs eigener Anteile oder im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung des Eigenvermögens eines Organismus für gemeinsame Anlagen
Wertpapieren, bei dem mehr als 40 Prozent des Vermögens direkt oder
direkt
Forderungen
vestiert ist, bezogen wird,
dem Masse, wie dieser Zinsbestandteil sich auf den Zeitraum bezieht,
dem der Empfänger
haber der Anteile war. Hat der Empfänger die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben oder kann er das Erwerbsdatum der Anteile nicht nachweisen, gilt er als deren
haber seit dem
Wertpapieren beziehen, deren Satzung oder Vertragsbedingungen keine Ausschüttung der Nettoeinkünfte vorsehen. Für einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Satzung keine jährliche Ausschüttung der Gesamtheit der erhaltenen Einkünfte aus Zinsen abzüglich der Entlohnungen, Provisionen und Kosten, die sich proportional darauf beziehen, vorsieht, gilt, dass er für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes keine Ausschüttung der Nettoeinkünfte vorsieht. Als Zinsbestandteil gilt der Teil der Einkünfte aus Forderungen des Organismus für gemeinsame Anlagen
Wertpapieren, der direkt oder
direkt aus Zinszahlungen hervorgeht wie
7 Buchstabe
belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Sachen Mobiliensteuervorabzug definiert. Als Forderungen gelten
7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen ausschliesslich der
Als Organismen für gemeinsame Anlagen
Wertpapieren im Sinne des vorliegenden Artikels gelten
4 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Organismen und Organismen für gemeinsame Anlagen, die ausserhalb des Staatsgebietes ansässig sind,
dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund dessen Artikel 299 anwendbar ist. Der im ersten Absatz erwähnte Prozentsatz von 40 Prozent wird gemäss der Anlagepolitik, so wie sie
den Vertragsbedingungen oder der Satzung des betreffenden Organismus definiert ist, und
Ermangelung einer Anlagepolitik gemäss der tatsächlichen Zusammensetzung seines Anlageportfolios festgelegt.
Ermangelung von Angaben über den vorerwähnten Prozentsatz des Vermögens des Organismus für gemeinsame Anlagen
Wertpapieren, der
Forderungen
vestiert ist, gilt, dass dieser Prozentsatz höher als 40 Prozent ist. § 2 - Ist der Organismus für gemeinsame Anlagen
Wertpapieren oder sein Vertreter nicht
der Lage, den Zinsbestandteil zu bestimmen, entspricht der steuerpflichtige Betrag der Einkünfte dem Betrag, der aus der Differenz zwischen dem bei der Verrichtung erhaltenen Betrag und dem Anschaffungs- oder
vestitionswert der Anteile hervorgeht. Wurden die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben, gilt der
ventarwert an diesem Datum für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes als Anschaffungs- oder
vestitionswert. » Art. 112 -
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter « andere als
4 erwähnte » durch die Wörter « andere als
den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis erwähnte » ersetzt. Art. 113 -
Dezember 2004, wird zwischen Nummer 2 und Nummer 3 eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2bis.
Abweichung von den Nummern 1 und 2 und
Bezug auf die
is erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt
6 des Gesetzes vom
belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Sachen Mobiliensteuervorabzug, ». Art. 114 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
is erwähnt sind, wenn sie
vestmentfonds und anderen Steuerpflichtigen als denen, die der Einkommensteuer unterliegen, gezahlt oder zuerkannt werden. » (...) Art. 116 - Die Artikel 109 bis 115 sind auf die ab dem
Wertpapieren oder sein Vertreter nicht
der Lage, den Zinsbestandteil zu bestimmen, entspricht der steuerpflichtige Betrag der Einkünfte dem Betrag, der der Kapitalisierung - während des Zeitraums,
dem der Empfänger die Einkünfte besessen hat - der Zinsen entspricht, die zu einem vom König festgelegten jährlichen Satz auf den
ventarwert der Anteile am Erwerbsdatum berechnet werden. Wurden die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben oder kann der Empfänger das Erwerbsdatum nicht nachweisen, gilt der
ventarwert am 1. Juli 2005 für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als Anschaffungs- oder
vestitionswert.» Art. 118 - Ab einem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Datum wird Artikel 19bis § 1 Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch Artikel 111, wie folgt ersetzt: « Als Forderungen gelten
7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen. Als Organismen für gemeinsame Anlagen
Wertpapieren im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Organismen für gemeinsame Anlagen belgischen oder ausländischen Rechts mit variabler Anzahl Anteile, die die zusammengetragenen Finanzmittel
einer der
1 oder 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Anlagekategorien anlegen. » Dieser Erlass ist nicht mehr wirksam, wenn er nicht binnen zwölf Monaten ab seinem
-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des
-Kraft-Tretens des Erlasses. Art. 119 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch Artikel 111, wird ab dem
Wertpapieren, bei dem mehr als 40 Prozent des Vermögens direkt oder
direkt
Forderungen
vestiert ist, bezogen werden,
dem Masse, wie diese Einkünfte sich auf den Zeitraum beziehen,
dem der Empfänger
haber der Anteile war.Hat der Empfänger die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben oder kann er das Erwerbsdatum der Anteile nicht nachweisen, gilt er als deren
haber seit dem
Absatz 1 erwähnten Einkünfte entspricht der Gesamtheit der Einkünfte, die direkt oder
direkt
der Form von Zinsen, Mehrwerten oder Minderwerten aus dem Ertrag der Aktiva hervorgehen, die
Forderungen erwähnt
Mai 2004
vestiert sind, wenn der Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen
der Lage ist, diesen Anteil
dem Betrag, der aus der Differenz zwischen dem bei der Verrichtung erhaltenen Betrag und dem Anschaffungs- oder
vestitionswert der Aktien oder Anteile hervorgeht, zu bestimmen. » 4. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Ist der Verwalter nicht
der Lage, diesen Anteil zu bestimmen, entspricht der steuerpflichtige Betrag der Einkünfte der Differenz zwischen dem bei der Verrichtung erhaltenen Betrag und dem Anschaffungs- oder
vestitionswert der Aktien oder Anteile, multipliziert mit dem Prozentsatz der Aktiva des Organismus für gemeinsame Anlagen
Wertpapieren, die
Forderungen erwähnt
Mai 2004
vestiert sind. » Art. 120 - Der König kann Artikel 119 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufheben. Dieser Erlass ist nicht mehr wirksam, wenn er nicht binnen zwölf Monaten ab seinem
-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des
-Kraft-Tretens des Erlasses. (...) KAPITEL VII - Mehrwertsteuer - Massnahme gegen Rechtsmissbrauch Art. 128 -
Dezember 1977,
erwähnten Beweismitteln feststellt, dass diese Qualifizierung dazu dient die Steuer zu umgehen, ausser wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese Qualifizierung rechtmässigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. » Art. 129 - Artikel 128 ist auf die ab dem 1. November 2005 abgewickelten Handlungen anwendbar. (...) KAPITEL XIII - Steuerermässigung für den Erwerb von Schuldverschreibungen, die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegeben werden Art. 156 -
Kapitel III Abschnitt I des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt IIdecies - Ermässigung für den Erwerb von Schuldverschreibungen, die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegeben werden - Rücknahme der Ermässigung Art. 14529 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von sechzig Monaten, die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegeben werden, wird eine Steuerermässigung für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb gezahlt werden. Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt:
Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten Zahlungen. Der Gesamtbetrag der Steuerermässigung darf 210 EUR pro Besteuerungszeitraum nicht übersteigen. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Schuldverschreibungen auf seinen eigenen Namen ausgegeben werden. § 2 - Wurde die
1 erwähnte Bedingung
einem der Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der Zeichner die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegebenen Schuldverschreibungen
nerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die Steuer
Bezug auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. § 3 - Der Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten erstellt jährlich vor dem
nern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL.
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.