Obsah (7)
Artikel 4Artikel 10Artikel 1Artikel 13Artikel 7Artikel 8Artikel 91 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 6 december 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit
Artikel 4bis 7 und 9 bis 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Januar 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- September 1982 zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erstellung der Bescheinigungen über die Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen in Bezug auf ihre Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1989 zur Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen und geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1990 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter,
Artikel 10und 14 bis 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.
Mai 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die die in der Veterinärmedizin verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen,
Artikel 4, 6, 7 und 9; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1992 über die Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen,
Artikel 1Nr.
5, 8, 10, 11, 12, 14 und 15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Januar 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
- Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen,
Artikel 13, 16 bis 19, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.
Mai 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1994 über die elektromagnetische Verträglichkeit,
Artikel 7bis 9, 11 und 13 bis 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.
Januar 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1995 über die Zulassung der Stellen, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Anwendung bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren gemeldet werden,
Artikel 1
bis 3, 9 bis 15, 18 und 21 bis 23, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Juni 1997 und
- Juni 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen,
Artikel 8, 9 und 28 bis 32; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1995 über die Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit,
Artikel 1bis 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10.
August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge,
Artikel 9, 34 bis 38 und der Anlage I Nr.
2.2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1999 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom
- Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte,
Artikel 8, 16, 17 und 23 bis 27; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22.
Juni 1999 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bieten müssen,
Artikel 7, 9 bis 11, 12, 14 und 15 Nr.
2; In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
- Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind, Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 6.September 2004; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.099/1 vom
- April 2005; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 11 - Der Königliche Erlass vom
- Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen wird wie folgt abgeändert:
- Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: « Königlicher Erlass über das In-Verkehr-Bringen von Maschinen ».
- Die Artikel 8, 9 und 28 bis 31 werden aufgehoben.
- Artikel 32 wird wie folgt ersetzt: « Art.32 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
- Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt und bestraft. » (...) Art. 14 - Der Königliche Erlass vom
- Juni 1999 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom
- Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte wird wie folgt abgeändert:
- Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: « Königlicher Erlass über das In-Verkehr-Bringen von Druckgeräten ».
- In Artikel 8 werden die Wörter « Minister der Wirtschaft » durch die Wörter « für den Verbraucherschutz zuständige Minister » ersetzt und die Wörter « und nach Stellungnahme des in Artikel 24 § 3 erwähnten Ausschusses » werden gestrichen.
- In den Artikeln 16 und 17 werden die Wörter « Minister der Beschäftigung und der Arbeit » durch die Wörter « für den Verbraucherschutz zuständige Minister » ersetzt.
- Die Artikel 23 bis 26 werden aufgehoben.
- Artikel 27 wird wie folgt ersetzt: « Art.27 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
- Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt und bestraft. » (...) Art. 16 - Unser mit dem Verbraucherschutz beauftragter Minister und Unser mit der Beschäftigung beauftragter Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL