stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 10, 12 tot 14, 19, 21, 32, 44 tot 49, 51, 74 tot 77, 80 tot 114, 161 tot 181, 183 en 190 van de wet van 27 december 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021183 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen sluiten houdende diverse bepalingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 10, 12 tot 14, 19, 21, 32, 44 tot 49, 51, 74 tot 77, 80 tot 114, 161 tot 181, 183 en 190 van de wet van 27 december 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021183 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen sluiten houdende diverse bepalingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 5 mei 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL II - Justiz (...) KAPITEL IV - Abänderung von Artikel 44/1 des Gesetzes vom
formationen, die ebenfalls der POST, unbeschadet der Anwendung von Artikel 13 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der sofortigen Erhebungen mitgeteilt werden dürfen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
dem die Modalitäten dieser Mitteilung nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt werden.» (...) TITEL III - Verbraucherschutz und Wirtschaft KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom
ternationaler Normen. » Art. 13 -
April 2001, werden die Wörter « Ist ein Produkt oder ein Dienst der
Anwendung des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen worden » durch die Wörter « Solange ein Produkt oder ein Dienst der
Anwendung des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen worden ist » ersetzt. Art. 14 - Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Massnahmen umfassen unter anderem: - die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, - sofern zweckmässig, die Durchführung von Stichproben bei den
Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Massnahmen betreffend das Produkt. » (...) KAPITEL III - Geistiges Eigentum Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 19 -
März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch die Gesetze vom
Bezug auf den Zugang zum Beruf des zugelassenen Vertreters und die Ausübung dieser Berufstätigkeit erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen und sich auf Anforderungen
Sachen Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise beziehen.» (...) KAPITEL IV - Verbraucherkredit Art. 21 -
1 des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter « während eines Zeitraums von zehn Jahren » durch die Wörter « während eines Zeitraums von sieben Jahren » ersetzt.2.
werden Absatz 3 und Absatz 4 durch folgende Absätze ersetzt: « Auf elektronischem Weg erhaltene Rechnungen einschliesslich der Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
halts jeder Rechnung gewährleistet wird, werden
ihrer Originalform aufbewahrt.Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen. Auf Papier erhaltene Rechnungen werden
ihrer Originalform oder digital aufbewahrt. Im Falle einer digitalen Aufbewahrung müssen die verwendeten Technologien oder Verfahren die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
halts der Rechnungen gewährleisten. » 3.
(...) TITEL VIII - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 44 -
den Königlichen Erlass vom
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Vor dem
erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter, die durch einen Fall höherer Gewalt nicht
der Lage sind, die Abgaben und Vergütungen
nerhalb der vorgesehenen Frist zu bezahlen, beim Minister per Einschreiben einen Bereinigungsplan beantragen. Im Rahmen dieses Bereinigungsplans kann der Minister ganz oder teilweise auf Erhöhungen und/oder Verzugszinsen verzichten. Die Nichteinhaltung des Bereinigungsplans führt von Rechts wegen zur Kündigung des Bereinigungsplans und zur Erhebung der
» KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 46 -
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird Absatz 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung des Ausschusses, die Modalitäten der Benennung seiner Mitglieder, seine Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum fest. » KAPITEL IV - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom
-Kraft-Tretens, bestätigt. KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 48 -
März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt: «
keinem Fall darf der überwälzte Betrag höher sein als der Pflichtbeitrag. » Art. 49 -
desselben Gesetzes werden zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich folgende Bestimmungen eingefügt: « - einen Betrag überwälzt, der nicht mit dem zur Überwälzung bewilligten oder festgelegten Pflichtbeitrag übereinstimmt, oder - unter dem Vorwand vorliegenden Gesetzes Pflichtbeiträge umwälzt, für die dieses Gesetz keine Rechtsgrundlage bildet, oder ». (...) KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom
.1.1.3 des Gesundheitskodex für Landtiere beziehungsweise
.1.3 des Gesundheitskodex für Wassertiere erwähnt ist, eine plötzliche und unerwartete Zunahme der Morbidität, der Sterblichkeit oder der Zoonosen aufweist, ist der Minister ermächtigt, bei ernsthafter Seuchengefahr bis zur Tilgung der Seuche alle Bekämpfungsmassnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Anforderung von Betrieben, Gütern und Personen, der Schlachtung oder Tötung von Tieren und der Festlegung der Bestimmung von Tieren, tierischen Erzeugnissen oder anderen Gegenständen. Der Minister ist ermächtigt, dieselben Massnahmen bei Ausbruch einer neu auftretenden Krankheit zu ergreifen, die sich stark auf die Morbidität oder die Sterblichkeit auswirkt oder zoonotischen Charakter hat. » (...) TITEL XI - Mittelstand (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen Art. 74 - Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Falle einer Erweiterung ist die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigende Nettohandelsfläche die Gesamtfläche nach Realisierung des Projekts einer Handelsniederlassung. » Art. 75 -
§ 2 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Folgende Projekte fallen unter das
bestimmte vereinfachte Verfahren unter der Bedingung, dass die bestehende Handelsniederlassung zum Zeitpunkt der Erweiterung oder des Umzugs über eine auf der Grundlage des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen oder auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 11 des vorliegenden Gesetzes erteilte Zulassung verfügt: ». Art. 76 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter « ; dieses Mitglied ist Sekretär » gestrichen. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Der für Mittelstand zuständige Minister bestimmt unter den Mitgliedern seiner Verwaltung den Sekretär des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses.Der Sekretär nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen und Arbeiten des Ausschusses teil. » Art. 77 -
(...) KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 über vorvertragliche
formation im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften Art. 80 -
Dezember 2005 über vorvertragliche
formation im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften werden die Wörter « am
den Artikeln 23 § 2, 35 § 1 und 35 § 2ter erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen an den Minister, ausser wenn es einen vom Minister gemäss Artikel 35 § 2 Nr. 3 ausgearbeiteten Vorschlag betrifft;
diesem Fall muss der Vorschlag immer dem Minister übermittelt werden. » Art. 82 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « ein Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial » und den Wörtern « und ein Fachrat für Implantate » die Wörter «, ein Fachrat für Radioisotope » eingefügt.2.
Absatz 2 werden nach den Wörtern « Artikel 35 § 2 » die Wörter « und Artikel 35 § 2ter » eingefügt. Art. 83 -
4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben. Art. 84 -
5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird Buchstabe
Absatz 1 werden die Wörter « die
5 Buchstabe b),
5 Buchstabe b), c),
5 Buchstabe d) erwähnten Gesundheitsleistungen fest, ändert sie und legt ihre Anwendungsregeln fest. Er bestimmt das Verfahren, das von Antragstellern, die die Eintragung eines Produkts
die Liste der erstattungsfähigen Radioisotope, eine Änderung der Liste oder die Streichung eines Produkts aus dieser Liste beantragen, befolgt werden muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei einem Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden müssen. » Art. 86 - Die Artikel 81, 82, 84 und 85 treten am 1. Januar 2006
Kraft. Artikel 83 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum
Kraft. Abschnitt 2 - Arzneimittel Art. 87 - Artikel 29bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Den Vorsitz der Kommission führt ein Sachverständiger im Bereich Arzneimittel, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten unter den Sachverständigen, die
einer universitären Einrichtung beschäftigt sind, für eine Dauer von maximal sechs Jahren bestimmt wird; das Mandat ist erneuerbar. Diese Funktion kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden. » Art. 88 -
August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom
Kenntnis gesetzt werden; dies gilt nicht für die Befugnisse, die
den am
5 Buchstabe c) Ziffer 1 erwähnten Arzneimittel wird eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt,
sofern ein
5 Buchstabe c) Ziffer 2 erwähntes Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil erstattungsfähig ist, dessen Erstattungsgrundlage bei der Zulassung mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war im Vergleich zu dem vorerwähnten Arzneimittel. Um die Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel miteinander zu vergleichen, wird die Anzahl pharmazeutischer Einheiten pro Packung berücksichtigt, jedoch weder Verabreichungsform noch Dosierung. Diese neue Erstattungsgrundlage wird auf der Grundlage eines theoretischen Herstellerpreises wie folgt berechnet: Der geltende Herstellerpreis wird um 30 Prozent verringert und anschliessend um die Handels- und die Abgabenspanne erhöht, so wie sie von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister gewährt werden und auf Fertigarzneimittel anwendbar sind, die
der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken einerseits oder von Krankenhausapotheken andererseits abgegeben werden, und um den geltenden Mehrwertsteuersatz. Der König kann für die von Ihm bestimmten Arzneimittel und/oder Packungen gemäss den von Ihm bestimmten Regeln und Bedingungen die
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsätze abändern. Die
Absatz 1 erwähnte Anpassung der Erstattungsgrundlage erfolgt von Rechts wegen am
-Kraft-Tretens der betreffenden neuen Erstattungsgrundlagen durch Ministeriellen Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Die
erwähnte Senkung wird nicht angewandt auf
jizierbare Formen von Arzneimitteln oder auf Arzneimittel, für deren Verabreichungsform ein bedeutend höherer spezifischer therapeutischer Wert anerkannt wird, ausser wenn ein
5 Buchstabe c) Ziffer 2 erwähntes erstattungsfähiges Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil und derselben Verabreichungsform eine Erstattungsgrundlage hat, die bei der Zulassung mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war im Vergleich zu der Erstattungsgrundlage des Arzneimittels, für das die Anwendung der vorliegenden Ausnahme beantragt wird. Der bedeutend höhere spezifische therapeutische Wert einer Verabreichungsform wird gemäss den vom König festgelegten Bedingungen anerkannt durch Vergleich mit den anderen Verabreichungsformen der erstattungsfähigen Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil. Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit anerkannte Ausnahmen berücksichtigt werden können. § 3 - Für Arzneimittel, deren Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 gesenkt worden ist, müssen die Antragsteller gemäss den vom König definierten Regeln und Bedingungen zwischen den drei folgenden Möglichkeiten wählen: 1. Entweder wird der endgültige Verkaufspreis auf dem Niveau beibehalten, den der Preis zum Zeitpunkt der Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage hatte.2. Oder wird der endgültige Verkaufspreis auf ein Niveau gesenkt, das die neue Erstattungsgrundlage übersteigt.3. Oder wird der endgültige Verkaufspreis auf die neue Erstattungsgrundlage herabgesetzt. Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit die
den Nummern 2 und 3 erwähnten freiwilligen Preissenkungen berücksichtigt werden. § 4 - Stellt sich nach Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage aufgrund von § 1 heraus, dass es
der Liste keine erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den Kriterien für die Anwendung von § 1 entsprechen, wird
Bezug auf Antragsteller von Arzneimitteln, deren Erstattungsgrundlage aufgrund von § 1 gesenkt worden ist, eine der folgenden Massnahmen angewandt:
Kraft. Art. 91 - Artikel 37 § 2 des am
nerhalb der somit vom König festgelegten Bedingungen kann der Minister von Rechts wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen, was den Betrag des Eigenanteils betrifft. » Art. 92 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
haltliche Änderungen anzubringen.» 2.
Absatz 1 Nr.1 wird die Definition von Klasse 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Klasse 3: Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Nr. 8 zweiter und dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom
werden die Wörter « gemäss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr.141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden » durch die Wörter « gemäss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden oder des Artikels 25 § 7 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln » ersetzt. Art. 94 - Artikel 35quater Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe
5 Buchstabe b), c),
Kategorien von Krankenhäusern aufhalten, die vom König bestimmt werden, kann der König besondere Regeln
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der Begünstigten vorsehen.Der Anwendungsbereich des vorliegenden Paragraphen kann ab einem vom König zu bestimmenden Datum auf alle
5 Buchstabe b), c),
einer Krankenhausapotheke ausgegeben werden, ausgedehnt werden. Dieser Eigenanteil kann aus einem festen Betrag pro Pflegetag bestehen, der zu Lasten aller Begünstigten geht, die sich
einem Krankenhaus aufhalten, für alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel, die dort abgegeben werden. Der Eigenanteil der Begünstigten kann auch die im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel betreffen, die nicht
dem
is erwähnten Verzeichnis der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel aufgeführt sind. Die
Absatz 1 erwähnten Arzneimittel werden aufgrund eines Pauschalbetrags nach Verhältnis eines vom König festzulegenden Prozentsatzes erstattet, ausgenommen die
Absatz 1 erwähnten Arzneimittel, die
einer Liste aufgenommen sind, die vom Minister gemäss den vom König zu bestimmenden Regeln erstellt wird. Der Globalhaushalt der Pauschalbeträge wird jährlich nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom Allgemeinen Rat erstellt und gemäss den vom König bestimmten Regeln aufgeteilt. Der Versicherungsausschuss ist gemäss dem vom König bestimmten Verfahren mit der Abwicklung der Streitsachen beauftragt. » Art. 96 - Artikel 95 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum
Kraft. Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Schliessen von Abkommen mit Laboren für klinische Biologie Art. 97 - Artikel 22 Absatz 1 des am
sofern diese Leistungen nicht über das
Die vorerwähnten vom König festgelegten Kriterien sind technischer oder wissenschaftlicher Art oder beziehen sich auf die Programmierung. » Art. 98 - Artikel 97 wird mit 1. Januar 2005 wirksam. Unterabschnitt 2 -
einem Zentrum für Kurzzeitpflege erbrachte Leistungen Art. 99 -
12 des am
Altenheimen erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind » durch die Wörter « die
Altenheimen oder
Zentren für Kurzzeitpflege erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind » ersetzt. Unterabschnitt 3 - Raucherentwöhnung bei Schwangeren Art. 100 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Nr.14 und 25 » werden durch die Wörter «
14, 24 und 25 » ersetzt. 2. Die Wörter « dass diese Beteiligung
Form einer Pauschale oder eines Höchstbetrags für einen von Ihm bestimmten Zeitraum bewilligt wird » werden durch die Wörter « dass diese Beteiligungen
Form einer Pauschale oder eines Höchstbetrags für einen von Ihm bestimmten Zeitraum bewilligt werden » ersetzt.3. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Der König kann beschliessen, die Beteiligung für die
Nr.24 erwähnte Leistung über die Geburt hinaus zu verlängern für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten. » Unterabschnitt 4 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung Art. 102 - Artikel 37 § 19 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
Buchstabe
den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten eingetragen sind und die unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden. Die
den Buchstaben
dexierung der Gesundheitsleistungen Art. 104 - Artikel 51 § 2 des am
dexieren, und nur
sofern der Betrag der
dexierung im Haushaltsziel für das Jahr x vorgesehen ist. Nach diesem Datum obliegt es dem Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission zu bestimmen, ob eine ausreichende Marge vorhanden ist, um die Gesundheitsleistungen zu
dexieren. Die
dexierung erfolgt dann am ersten Tag des Monats nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates. » Unterabschnitt 6 - Referenzbeträge Art. 105 - Artikel 56ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
dem
Anwendung von Artikel 46 geltenden Abkommen erwähnt, oder während gleich welchen Aufenthalts, der zur Zahlung eines Pflegetagpreises führt, erbracht werden.» 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem technischen Büro, das
des Gesetzes vom 29.April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, auf der Grundlage der
erwähnten Daten
Bezug auf die
Diese Referenzbeträge werden der
April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik übermittelt und durch Königlichen Erlass festgelegt. Die jährlichen Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr 2003 festgelegt und auf der Grundlage der
Absatz 1 erwähnten Daten
Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem
erwähnten Aufnahmen
einem Krankenhaus unter Berücksichtigung der
erwähnten Einschränkungen die gemäss § 4 berechneten Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zahlt das Krankenhaus dem
stitut den Unterschied zurück zu Lasten der Honorare, die der Versicherung angerechnet werden.Für Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, gilt diese Bestimmung, sobald die tatsächlichen Ausgaben für alle
erwähnten Aufnahmen
einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten Referenzausgaben übersteigen. Für Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, gilt folgender geänderter Berechnungsmodus, der
zwei Teile aufgeteilt wird: a) Auswahl der Krankenhäuser, die für die tatsächliche Rückforderung der zu erstattenden Beträge
Frage kommen: - Berechnung pro Krankenhaus der Differenz zwischen einerseits den tatsächlichen Ausgaben für die Aufnahmen, so wie im vorhergehenden Absatz erwähnt, und andererseits der Referenzausgaben, die gemäss den
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Modalitäten berechnet werden, - Zusammenrechnung pro Krankenhaus der positiven und negativen Ergebnisse dieser Berechnungen;nur Krankenhäuser, für die das Ergebnis dieser Zusammenrechnung positiv ist, werden für die Erstattung berücksichtigt. b) Berechnung der effektiv zu erstattenden Beträge für die
Buchstabe a) ausgewählten Krankenhäuser: - Neuberechnung pro Krankenhaus der Differenz zwischen einerseits den tatsächlichen Ausgaben für die Aufnahmen, so wie im vorhergehenden Absatz erwähnt, und andererseits der entsprechenden Medianausgabe pro APR-DRG, pro klinischen Schweregrad 1 beziehungsweise 2 und pro Leistungsgruppe, - positive Differenzbeträge der vorerwähnten Berechnungen pro Krankenhaus bilden die effektiv zu erstattenden Beträge für die
Buchstabe a) ausgewählten Krankenhäuser,
sofern die Summe dieser positiven Differenzbeträge 1.000 EUR übersteigt. Das
stitut berechnet die zu erstattenden Beträge aufgrund der vom technischen Büro übermittelten Daten und teilt den Krankenhäusern das Ergebnis der Berechnung mit. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten für die Berechnung und Übermittlung der betreffenden Beträge gelten, wie diese Beträge vom Krankenhaus an die Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden und wie sie von den Versicherungsträgern gebucht werden. Für Aufnahmen, die vor dem 1. Januar 2006 enden, ist diese Verrechnung auf die
1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt. Die vom Krankenhaus zu erstattenden Beträge werden zwischen dem Krankenhausverwalter und den Krankenhausärzten aufgeteilt gemäss der Regelung, die
1 Absatz 2 oder Artikel 136 Absatz 1 des am
Bezug auf die Berechnung der zu erstattenden Beträge beauftragt. Der König bestimmt
sbesondere die Frist,
nerhalb deren das betreffende Krankenhaus einen Antrag beim Versicherungsausschuss einreicht, den
halt und die Form dieses Antrags, die Frist,
nerhalb deren, und die Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsausschuss seinen Beschluss fasst, und die Modalitäten, gemäss denen dieser Beschluss dem betreffenden Krankenhaus zur Kenntnis gebracht wird. » 4.
werden die Wörter « der
des vorerwähnten Gesetzes vom 29.April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur » durch die Wörter « dem Versicherungsausschuss » ersetzt.
Nr.1 werden die Wörter « und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung » durch die Wörter «, APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, APR-DRG 024 - Eingriffe an extrakranialen Gefässen, APR-DRG 072 - Extraokulare Eingriffe ausser an den Augenhöhlen, APR-DRG 171 - Andere Gründe für das Einsetzen eines permanenten Herzschrittmachers, APR-DRG 176 - Ersetzen eines Herzschrittmachers oder Defibrillators, APR-DRG 445 - Kleinere Eingriffe an der Blase und APR-DRG 517 - Dilatation und Kürettage, Konisation » ersetzt. Art. 106 - Artikel 105 wird zum ersten Mal für die Berechnung der Referenzbeträge für das Jahr 2003 angewandt, mit Ausnahme von Artikel 105 Nr. 6, der zum ersten Mal auf Aufnahmen angewandt wird, die nach dem 31. Dezember 2005 enden. Unterabschnitt 7 - Illegale
stallierung oder illegaler Gebrauch nicht zugelassener Medizinprodukte Art. 107 - Artikel 64 § 2 des am
stitut den Betrag der
Absatz 1 erwähnten Senkung zurückfordert und bucht. » Unterabschnitt 8 - Responsabilisierung Art. 108 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 2.
Januar 2006 » durch die Wörter « vom
ambulanten Apotheken abgegeben worden sind.Für Zahnärzte beträgt diese Mindestschwelle 16 Packungen. » Art. 109 - Artikel 138 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
itiative oder auf Antrag der Kontrolldienste des
stituts anhand elektronisch gespeicherter und verarbeiteter Daten Listen
Form von
tegrierten Dateien auf, die die notwendigen
formationen für die vollständige Identifizierung der Leistungen, der Pflegeerbringer, die die Leistungen verschrieben, erbracht oder abgegeben haben, und der Begünstigten enthalten. Diese
formationen können sowohl angerechnete als auch von der Gesundheitspflegeversicherung erstattete Leistungen betreffen. Die laufende Nummer der Arzneimittelverschreibungen muss ebenfalls
diesen Dateien enthalten sein. » KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 110 -
April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden zwischen den Wörtern « Aufgrund des vorliegenden Artikels ergangene Erlasse » und den Wörtern « hören auf wirksam zu sein » die Wörter «, die Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, » eingefügt. KAPITEL III - Bestätigung der Königlichen Erlasse, die
Anwendung von Artikel 58 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
-Kraft-Tretens, bestätigt. Art. 112 - Der Königliche Erlass vom
-Kraft-Tretens, bestätigt. Art. 113 - Der Königliche Erlass vom
-Kraft-Tretens, bestätigt. Art. 114 - Der Königliche Erlass vom
-Kraft-Tretens, bestätigt werden. (...) TITEL XV - Finanzen (...) KAPITEL II - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 161 -
§ 3 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter « Die Steuerbefreiung kann jedoch für eine Wohnung gewährt werden, die die Ehepartner oder einer von ihnen aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht persönlich bewohnen. » durch die Wörter « Die Steuerbefreiung kann jedoch gewährt werden, wenn die Ehepartner oder einer von ihnen die so gewählte Wohnung aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht persönlich bewohnen. » ersetzt. Art. 162 -
4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter « das durch Beiträge und Prämien gebildet wird, die
2 erwähnt sind » durch die Wörter « das entweder durch Beiträge beziehungsweise Prämien, die
2 erwähnt sind, oder im Rahmen einer
2bis erwähnten ergänzenden Pension der Selbständigen gebildet wird » ersetzt. Art. 163 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Absatz 1 ist ebenfalls nicht anwendbar auf natürliche Personen, die besoldete Funktionen
einer Gesellschaft ausüben,
der sie auch unentgeltlich das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder ähnliche Funktionen ausüben, sofern die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie von derselben Gesellschaft beziehen, bei der
Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Requalifizierung als Entlohnung nicht berücksichtigt werden. » Art. 164 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.18 werden die Wörter « im Unternehmen » durch die Wörter « beim Arbeitgeber » ersetzt. 2. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 19.Vorteile, die sich für Unternehmensleiter, die
2 erwähnte Entlohnungen beziehen, aus der vom Unternehmen oder von der
3 erwähnten juristischen Person zu tätigenden Zahlung von Beiträgen und Prämien erwähnt
3 Buchstabe b) ergeben, die sich auf Entlohnungen beziehen, die regelmässig und mindestens einmal monatlich gezahlt oder zuerkannt werden vor Ende des Besteuerungszeitraums,
dem die dazu berechtigende entlohnte Tätigkeit ausgeübt wurde, und unter der Bedingung, dass diese Entlohnungen auf die Ergebnisse dieses Zeitraums angerechnet werden, ». Art. 165 - Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe
16 erwähnt sind, durch Beiträge, die gemäss Artikel 52 Nr. 7bis als Werbungskosten
Betracht kommen konnten, oder durch Beiträge, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 1
Betracht kommen konnten, ». Art. 166 - Artikel 40 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 40 - Gewinnbeteiligungen
Bezug auf Lebensversicherungsverträge, auf ergänzende Pensionsvereinbarungen für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, die
1 erwähnt und im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, oder auf ergänzende Pensionsabkommen für Selbständige sind steuerfrei, sofern sie gleichzeitig mit den aus diesen Verträgen, Vereinbarungen oder Abkommen hervorgehenden Pensionen, ergänzenden Pensionen, Renten, Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt werden. » Art. 167 - Artikel 90 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Unterhaltsleistungen, die Steuerpflichtigen regelmässig von Personen zuerkannt werden, zu deren Haushalt sie nicht gehören, wenn sie ihnen
Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch, dem Gerichtsgesetzbuch oder dem Gesetz vom
dem
Anwendung von Artikel 16, so wie er vor seiner Aufhebung bestand, oder von Artikel 526 § 1 der Wohnungsabzug für diese Wohnung bewilligt werden konnte. Zwischen dem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und dem Monat der Veräusserung kann jedoch ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen,
dem die Wohnung ungenutzt war, ». Art. 169 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom
Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch, dem Gerichtsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 23. November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens gezahlt werden, und 80 Prozent der Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen. Unterhaltsleistungen, die für Kinder gezahlt werden, für die die Anwendung von Artikel 132bis beantragt wurde, sind jedoch nicht abzugsfähig, ». 2.
Nr.9 wird zwischen den Wörtern « die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die » und den Wörtern « zwecks Erwerb oder Erhalt einer
§ 3 erwähnten einzigen Wohnung aufgenommen wurde » das Wort « spezifisch » eingefügt. Art. 170 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
denen das Kind unterrichtet wird, und müssen für Kinder getätigt werden, die jünger als zwölf Jahre sind. » 2. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3.Die Ausgaben werden gezahlt:
Buchstabe
der Lage ist, die Wohnung tatsächlich an diesem Datum zu bewohnen. Der Abzug wird nicht mehr bewilligt: 1. ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn am 31.Dezember dieses Jahres die
vorhergehendem Absatz Nr. 2 erwähnte andere Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist, 2. ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige die
Dezember dieses Jahres nicht persönlich bewohnt. » c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 und einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 -
Nr.9 erwähnte Anleihen gelten als spezifisch aufgenommen zwecks Erwerb oder Erhalt einer Wohnung, wenn sie aufgenommen werden, um:
Bezug auf die
9 erwähnte Wohnung zu zahlen, bei verspäteter Zahlung geschuldete Verzugszinsen ausgenommen.
Bezug auf die
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Renovierung sind die diesbezüglichen Dienstleistungen diejenigen, die
Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des
9 erwähnten Abzugs. » Art. 172 -
Dezember 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert gelten, doppelt gezählt. » Art. 173 - Artikel 1454 Nr. 2 Buchstabe
allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, ». Art. 174 - Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, ». Art. 175 -
August 2001, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Dies gilt ebenfalls für Einkünfte, die aufgrund anderer
ternationaler Verträge oder Abkommen steuerfrei sind, sofern sie eine Progressionsvorbehaltsklausel vorsehen. » Art. 176 -
4 Buchstabe g) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter « und
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Ausser wenn Verträge ausschliesslich Vorteile im Todesfall vorsehen, werden Lebensversicherungsprämien
Bezug auf Verträge, die zugunsten des Unternehmens abgeschlossen wurden, den
3 Buchstabe b) erwähnten Beiträgen gleichgesetzt und sind sie unter denselben Bedingungen und
derselben Grenze nur abzugsfähig, wenn diese Verträge auf einen
1 erwähnten Unternehmensleiter abgeschlossen wurden, der ausserhalb eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist. Ausschliesslich die
Absatz 2 definierten Entlohnungen werden für die Bestimmung des abzugsfähigen Teils der Prämien berücksichtigt. » Art. 178 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
den Artikeln 52 Nr. 3 Buchstabe b) und 195 § 2 erwähnten Beiträge und Prämien
dem Masse, wie sie entweder der
22 vorgesehenen Grenze oder den
vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze und -
Bezug auf die
§ 2 erwähnten Prämien - der
§ 1 Absatz 2 erwähnten Bedingung der Regelmässigkeit nicht entsprechen, der
5 erwähnten Pensionen, Renten und anderen als solche geltenden Zulagen
dem Masse, wie sie den
vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze nicht entsprechen, und der
23 erwähnten Kapitalien. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 werden
179 - Artikel 234 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
den Artikeln 52 Nr. 3 Buchstabe b) und 195 § 2 erwähnten Beiträge und Prämien
dem Masse, wie sie entweder der
22 vorgesehenen Grenze oder den
vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze und -
Bezug auf die
§ 2 erwähnten Prämien - der
§ 1 Absatz 2 erwähnten Bedingung der Regelmässigkeit nicht entsprechen, auf die
5 erwähnten Pensionen, Renten und anderen als solche geltenden Zulagen
dem Masse, wie sie den
vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze nicht entsprechen, und auf die
23 erwähnten Kapitalien, ». 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 werden
180 - Artikel 515quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Buchstabe
Nr.3 erwähnte » und die Wörter «
Nr. 3 erwähnten » jeweils durch die Wörter «
Buchstabe c) erwähnte » beziehungsweise die Wörter «
Buchstabe c) erwähnten » ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 -
Abweichung von § 1 werden für Pensionsvereinbarungen, die eingeführt werden durch ein kollektives Arbeitsabkommen, eine Pensionsregelung oder ein Pensionsabkommen geschlossen
den sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Belgischen Staatsblatt,
4 Buchstabe f) die Wörter « anlässlich seiner Versetzung
den Ruhestand oder ab dem Alter von sechzig Jahren oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist » bis einschliesslich zum 31.Dezember 2009 durch die Wörter « anlässlich seiner Versetzung
den Ruhestand oder ab dem Alter von achtundfünfzig Jahren oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist » ersetzt. » Art. 181 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 526 - § 1 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn Anleihen, die zwecks Erwerb oder Erhalt der eigenen Wohnung aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005, aber - entweder eine Refinanzierung einer
Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Anleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während für dieselbe Wohnung eine andere
Buchstabe a) oder
vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Anleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen
Betracht kommt.
diesen Fällen bleiben die Artikel 7, 12, 14, 16, 93bis, 178, 235, 256, 277 und 290, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 386 bis 389, 393 § 2, 403, 404 und 406 bis 408 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, auf das Katastereinkommen der
Absatz 1 erwähnten Wohnung anwendbar. § 2 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn: 1. Hypothekenanleihen, die zwecks Erwerb oder Erhalt der einzigen Wohnung aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005, aber - entweder eine Refinanzierung einer
Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Hypothekenanleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während für dieselbe Wohnung eine andere
Buchstabe a) oder
vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen
Betracht kommt, 2. es sich um Lebensversicherungsverträge handelt, die ausschliesslich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine
Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen.
diesen Fällen bleiben die Artikel 104, 105, 115, 116, 1451, 1456, 14517 bis 14520 und 243, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 394 bis 397, 399, 400 und 405 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, auf Zinsen und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Hypothekenanleihe gezahlt werden, oder auf Beiträge, die
Ausführung eines
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Versicherungsvertrags gezahlt werden, anwendbar. Hat der Steuerpflichtige neben den
vorliegendem Paragraphen erwähnten Zinsen, Summen und Beiträgen andere Beiträge oder Summen gezahlt, die für die
2 und 3 erwähnte Ermässigung
Betracht kommen, sind die Regeln des
vorhergehendem Absatz erwähnten Artikels 1456 ebenfalls auf diese anderen Beiträge und Summen anwendbar. § 3 - Die
den vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Regeln werden nicht auf die dort erwähnten Anleihen und Verträge angewandt, wenn der Steuerpflichtige
seiner Erklärung
Bezug auf den Besteuerungszeitraum,
dem eine
1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnte Anleihe oder ein Lebensversicherungsvertrag, der ausschliesslich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine
1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnte Hypothekenanleihe dient, abgeschlossen wurde, angibt, dass er
Bezug auf die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Anleihen oder Verträge für die Anwendung des
9 erwähnten Abzugs optiert. Diese Wahl ist definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen. Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, müssen beide Steuerpflichtige dieselbe Wahl treffen. § 4 - Die auf Euro lautenden Beträge, die
den
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Artikeln erwähnt sind, werden je nach Fall jährlich und gleichzeitig gemäss den Artikeln 178 beziehungsweise 518 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. » (...) KAPITEL IV - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 Art. 183 - Artikel 413 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter « 398, 403, » durch die Wörter « 397 bis 400, 403, » ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter « 394 bis 397, 399 bis 402 » durch die Wörter « 394 bis 396, 401, 402 » ersetzt. (...) KAPITEL VIII -
-Kraft-Treten Art. 190 - Artikel 160 wird wirksam mit
Kraft, folgende Artikel ausgenommen:
Kraft. Artikel 183 wird mit demselben Datum wirksam wie Artikel 413 des Programmgesetzes vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.