10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 juni 2005Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 27/06/20
Artikel 5
, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom
- Mai 2004; Aufgrund des Gutachtens 36.822/3 des Staatsrates vom
- April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
- Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.zugelassener Vereinigung: eine Vereinigung, so wie sie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten definiert ist,
- Sanitel: die in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom B.August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die
epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnte Datenbank,
- Königlichem Erlass vom 9.Juli 1999: den Königlichen Erlass vom
- Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen,
- Registrierung: die zu Handelszwecken vorgenommene Registrierung des Transporteurs von Tieren, wie in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 vorgesehen,
- Lizenz: die Lizenz für ein Transportmittel, wie in Kapitel Il des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 vorgesehen,
- Zulassung: die Zulassung des Händlers, des Aufenthaltsorts oder der Sammelstelle, wie in den Artikeln 23, 31 und 35 des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 vorgesehen. Art. 2 - In Anwendung der Artikel 5, 6, 25, 32 und 38 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 wird der Registrierungs-, Lizenz- oder Zulassungsantrag an die Agentur gerichtet. Art. 3 - § 1 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 sind der Verantwortliche für eine Sammelstelle für Rinder und, was das in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 vorgesehene Register betrifft, der Transporteur von Rindern und Schweinen und der Rinderhändler verpflichtet, Sanitel die Daten ihres Registers innerhalb der in § 2 festgelegten Frist und gemäss den in § 3 festgelegten Modalitäten zu übermitteln. § 2 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt innerhalb 7 Tagen nach dem Datum, an dem der Transport oder die Ansammlung stattgefunden hat. § 3 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt: l. entweder über einen tragbaren Computer, mit dem die von und unter technischer Anleitung der Agentur gelieferte EDV-Anwendung Sanitel oder jede andere von der Agentur genehmigte EDV-Anwendung, die die gleichen Funktionalitäten bietet, benutzt wird, 2.oder über die Web-Anwendung unter technischer Anleitung der Agentur
- oder durch Zusendung eines Registers auf Papier an die zugelassene Vereinigung des Wohnsitzes beziehungsweise des Gesellschaftssitzes des Transporteurs oder des Händlers.Die Daten in Bezug auf die Bewegungen von Rindern müssen maschinengeschrieben sein. Art. 4 - § 1 - Das in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 erwähnte Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler mit Unterkunft für diese Rinder ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. § 2 - Das in Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler ohne Unterkunft für diese Rinder ist in Anlage III zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. Art. 5 - Das in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 erwähnte Muster des Registers auf Papier für Transporteure von Rindern ist in Anlage IV zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. Art. 6 - § 1 - Für die Führung eines Registers auf Papier, wie in Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnt, muss jedes Fahrzeug, für das eine Lizenz für den Transport von Schweinen erhalten worden ist, mit einem Bündel vornummerierter Ver- und Entladescheine in dreifacher Ausfertigung versehen sein. Beim Transport von Schweinen muss der Fahrzeugführer dieses Bündel auf Verlangen der Behörde vorzeigen können. Das Muster des in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 erwähnten Registers auf Papier für Transporteure von Schweinen ist in Anlage I zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. § 2 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 stellt der Transporteur sicher, dass die im Register auf Papier aufgeführten Daten Sanitel innerhalb der in Artikel 3 § 2 festgelegten Frist und gemäss den in Artikel 3 § 3 vorgesehenen Modalitäten übermittelt werden. Art. 7 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 muss der Transporteur von Schweinen zur Führung eines in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 erwähnten Registers nach dem in Artikel 3 § 3 Nr. 1 erwähnten EDV-System das von der Agentur entwickelte EDV-Programm benutzen. Art. 8 - Das Muster des in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 erwähnten Registers auf Papier für den Aufenthaltsort ist in Anlage V zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. Art. 9 - Das Muster des in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 erwähnten Registers ist integraler Bestandteil der EDV-Anwendung Sanitel, die von und unter technischer Anleitung der Agentur geliefert wird. Art. 10 - Es werden aufgehoben:
- der Ministerielle Erlass vom 25.Januar 1996 zur Festlegung der Kosten für die Registrierung des Transports von Schweinen anhand eines Transportdokuments,
- der Ministerielle Erlass vom 16.Mai 2000 zur Festlegung der
Artikel 5
, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen. Art. 11 - Die Transportdokumente, die in Anwendung von Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom
- Mai 2000 zur Festlegung der
Artikel 5
, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen verteilt werden, dürfen noch bis zu 30 Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses benutzt werden. Brüssel, den
- Juni 2005 R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um den Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE Anlage III zum Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE Anlage IV zum Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 beigegfgt zu werden R. DEMOTTE Anlage V zum Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE