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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van artikel 26 van het koninklijk besluit van 30 januari 2006 tot wijziging van

23 MAI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van artikel 26 van het koninklijk besluit van 30 januari 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit

Artikel 43§ 2 und 45, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4.

August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 15sexies, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 3 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  5. Februar 1989 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  6. September 2002,
  7. April 2004,
  8. August 2004 und
  9. August 2005, und des Artikels 13 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  10. Februar 1989 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  11. August 1996 und
  12. September 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  13. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  14. August 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  15. Dezember 1998,
  16. September 2002,
  17. April 2004,
  18. August 2004,
  19. August 2004 und
  20. August 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  21. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste, insbesondere des Artikels 25, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  22. August 2004, und des Artikels 36ter § 2 Absatz 2, neu nummeriert durch den Königlichen Erlass vom
  23. August 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  24. Mai 2000 zur Festlegung verschiedener Massnahmen im Hinblick auf die Einrichtung von Büros für Personalverwaltung in den Föderalministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  25. März 2001 und
  26. August 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  27. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 16, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  28. September 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  29. September 2002 zur Reform der Laufbahn bestimmter Bediensteten der Staatsverwaltungen,

Artikel 216§ 2 und 233; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4.

August 2004 über die Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten,

Artikel 98, 216, 218, 222, 226, 236 und 239; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10.

August 2005 über die Laufbahn der Stufe D der Staatsbediensteten und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kompetenzmessungen und die zertifizierten Ausbildungen, insbesondere des Artikels 35; In der Erwägung, dass die Verordnungstexte, in denen die Laufbahn der Staatsbediensteten geregelt wird, frei von jeder Unklarheit sind; dass folglich genau angegeben werden muss, dass Bewerber, die Inhaber eines Diploms sind, das in einer begrenzten Liste aufgenommen ist, in der zweiten Klasse der Stufe A angeworben werden können; In der Erwägung, dass der Begriff neueren Datums « föderaler öffentlicher Dienst » an Stelle des Begriffs « Staatsverwaltung » berücksichtigt werden muss; In der Erwägung, dass es rechtmässig ist, dass für das Klassendienstalter der Bediensteten der Stufe A ebenfalls die in der ehemaligen Stufe 1 geleisteten Dienste berücksichtigt werden; In der Erwägung, dass in Bezug auf zertifizierte Ausbildungen präzisiert werden muss, dass nur zertifizierte Ausbildungen, die anderen Einrichtungen übertragen werden oder von Einrichtungen mit universitärem Charakter oder gleichgesetzten Einrichtungen organisiert werden, für eine Zertifizierung, die sich auf die von den Ausbildern vorgelegten Unterlagen stützt, berücksichtigt werden können; dass es darüber hinaus wichtig ist, dass die vom Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung eingeführten Ausbildungswege in Bezug auf Public Management als zertifizierte Ausbildung gelten; In der Erwägung, dass für die Stufen B, C und D gemäss dem Beispiel der Stufe A ein beratender Ausschuss für zertifizierte Ausbildungen geschaffen werden muss; In der Erwägung, dass eine Regelung für Fälle erforderlich ist, in denen ein Bediensteter der Stufe B oder C ein höheres Amt der Stufe A ausübt; In der Erwägung, dass die Rechte der Personalmitglieder, deren Arbeitsvertrag ohne Unterbrechung verändert wird, in Bezug auf Kompetenzzulagen gewährleistet werden müssen; In der Erwägung, dass die Auswirkungen der Kompetenzzulagen auf das Urlaubsgeld präzisiert werden müssen, um für Staatsbedienstete nachteilige Beanstandungen zu vermeiden; In der Erwägung, dass Bediensteten der ehemaligen Stufe 4, die nicht in Stufe D eingegliedert werden konnten, noch die Möglichkeit geboten werden muss, an der zu diesem Zweck erforderlichen Ausbildung teilzunehmen; In der Erwägung, dass schliesslich die Berichtigung materieller Irrtümer einiger Verordnungsbestimmungen vorgenommen werden muss, um Streitigkeiten über die Auslegung zu vermeiden; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September 2005; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. Oktober 2005; Aufgrund des Protokolls Nr. 536 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 24. Oktober 2005; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.375/3 vom 29. November 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 26 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird widerrufen. (...) Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts, Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, C. DUPONT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2005. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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