23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du titre XII, chapitre IV, section Ire, de la loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, - du titre III, chapitre III, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du titre XII, chapitre IV, section Ire, de la loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer; - du titre III, chapitre III, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XII - Inneres (...) KAPITEL IV - Zivile Sicherheit Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 453 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 264 vom 31. Dezember 1983 und die Gesetze vom 11. Januar 1984, 16. Juli 1993, 15. Januar 1999, 28. Februar 1999 und 25.und 28. März 2003, wird ein Artikel 2bis /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis /1 - § 1 - Staat und Gemeinden sind verpflichtet, die Kosten, die für die Zivilschutzdienste beziehungsweise die öffentlichen Feuerwehrdienste durch die von ihnen erbrachten Leistungen entstanden sind, die über die in Artikel 2bis § 1 erwähnten Einsätze hinausgehen, zu Lasten der Leistungsempfänger zurückzufordern. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe legt der König fest, von welchen der in Artikel 2bis § 1 erwähnten Aufträge die Kosten zu Lasten der Leistungsempfänger zurückgefordert werden können und welche dieser Aufträge gratis ausgeführt werden müssen. In Fällen von Kontamination oder ordnungsgemäss festgestellter zufälliger Verschmutzung sind Staat und Gemeinden unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle dazu verpflichtet, die für die Zivilschutzdienste und die öffentlichen Feuerwehrdienste daraus entstandenen Kosten anlässlich der Einsätze, die sie selbst wahrgenommen haben oder die aufgrund ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen auf ihren Antrag hin wahrgenommen wurden, zu Lasten der Eigentümer der beanstandeten Produkte zurückzufordern. Wenn die Kontamination oder die zufällige Verschmutzung jedoch auf See eintritt oder von einem Seeschiff herrührt, gehen diese Kosten nach dem Völkerrecht zu Lasten der Person, die diese Kontamination oder Verschmutzung verursacht hat. In diesem Falle sind die Eigner der eventuell betroffenen Schiffe zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar. § 2 - Der König regelt die Modalitäten für die Festlegung und Rückforderung der in § 1 erwähnten Kosten. § 3 - Der Betrag der vom Staat in Anwendung von § 1 zurückgeforderten Kosten wird auf den im Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten Fonds für Brand- und Explosionsschutz angerechnet. § 4 - Gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts bleibt für die Personen, die die in § 1 erwähnten Kosten zu zahlen haben, die Möglichkeit offen, gegen haftende Dritte Beschwerde einzureichen." Art. 454 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Was die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personalausgaben betrifft, zahlt der Staat den Behörden, denen die Zentren des einheitlichen Rufsystems unterstehen, das individuelle Gehalt, die gesetzlichen Lasten sozialer Art, die Haushalts- oder Ortszulage, das Urlaubsgeld und die anderen Zulagen, die dem Personal, dessen Anwerbung vom Minister des Innern in Anwendung desselben Artikels erlaubt worden ist, gewährt werden, zurück. Die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Personalausgaben darf für jedes einzelne Personalmitglied einen an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.371,53 Euro nicht übersteigen." Art. 455 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis eingefügt, das die Artikel 15 bis 19 umfasst und wie folgt lautet: "KAPITEL IIbis - Haftung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und der Mitglieder der Zivilschutzdienste Art. 15 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die freiwilligen Personalmitglieder und die Berufsmitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Zivilschutzdienste. Sie werden nachstehend "Personalmitglieder" genannt. Art. 16 - Wenn ein Personalmitglied Dritten oder öffentlich-rechtlichen Personen, denen es untersteht, bei der Ausübung seines Amtes Schaden zufügt, haftet es: 1. für die arglistige Täuschung und den schwerwiegenden Fehler, 2.für den leichten Fehler, wenn es sich um einen gewohnheitsmässigen Fehler handelt. Art. 17 - Öffentlich-rechtliche Personen haften gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für Schäden, die ihre Personalmitglieder Dritten zufügen. Art. 18 - Der Verursacher eines Dritten gegenüber zugefügten Schadens, gegen den eine Schadenersatzklage vor einem Zivil- oder Strafgericht erhoben wird, kann den erzwungenen Beitritt der öffentlich-rechtlichen Person, der er untersteht, bewirken. Art. 19 - Schadenersatz- und Regressklagen, die öffentlich-rechtliche Personen gegen ihre Personalmitglieder erheben, sind nur zulässig, wenn den betreffenden Beklagten vorher ein Vergleich angeboten worden ist. Öffentlich-rechtliche Personen können beschliessen, dass der Schaden nur teilweise zu ersetzen ist." Art. 456 - Artikel 454 wird mit 1. September 1999 wirksam, ausser was die Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind. Für Leistungen, die zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Mai 2002 erbracht wurden, wird der in Artikel 454 erwähnte Betrag auf den an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.120,27 Euro festgelegt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Inneres (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 16.Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen eingeteilt. Nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte legt der Gouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und bestimmt in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet. Diese Gemeinde ist aufgrund ihrer Bestimmung als Gruppenzentrum verpflichtet, über einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material zu verfügen. Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst. Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material beizubehalten oder einzurichten oder gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags auf den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet, zurückzugreifen. Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen allgemeinen Regelung festgelegt. Sie dürfen vom Gouverneur vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum auf, wirksam zu sein. § 2 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes wird der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Pauschalbeitrag vom Gouverneur nach Konsultierung der Gemeinderäte gemäss den folgenden Grundsätzen festgelegt: 1. Die Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren sind, werden nach Provinzen und Klassen X, Y und Z unter die Gemeinden aufgeteilt, die Teil einer regionalen Gruppe sind und vom Feuerwehrdienst der Gemeinde versorgt werden, die Gruppenzentrum ist.2. Der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Beitrag wird auf der folgenden Grundlage festgelegt:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.