tégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglementation concernant le personnel administratif et le personnel technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'
tégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglementation concernant le personnel administratif et le personnel technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'
tégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 1. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften
Bezug auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur
tegrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
die neue Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates,
sbesondere des Artikels 38; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
der Erwägung, dass im Rahmen des Modernisierungsverfahrens der Föderalverwaltung gemäss dem Beispiel der Reformen, die bereits
Bezug auf die Laufbahn für Bedienstete der Stufen B, C und D durchgeführt worden sind, eine neue Laufbahn für Bedienstete der Stufe 1 eingeführt werden muss;
der Erwägung, dass das Personalmanagement eines der Schlüsselelemente einer wirksamen und dynamischen Organisation ist und dass es zu diesem Zweck wichtig ist, den Bediensteten eine Laufbahn zu gewährleisten, die auf Leistung und Qualität der Leistungen aufgebaut ist, und ihnen zu ermöglichen, im Laufe ihrer Laufbahn eine Funktion zu finden,
der sie sich optimal
den öffentlichen Dienst einbringen können;
der Erwägung, dass die Reform der Laufbahn der Stufe 1 den Bediensteten dementsprechend deutliche und attraktive Perspektiven bieten muss;
der Erwägung, dass
diesem Zusammenhang der zentrale Gedanke der Reform der Laufbahn der Stufe 1 darin besteht, diese Laufbahn
Berufsrichtungen zu unterteilen, um den Erwerb von Kompetenzen aufzuwerten, und dass es folglich bedeutend ist, diese anhand von Weiterbildungen zu entwickeln;
der Erwägung, dass die statutarischen Bestimmungen, die auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates der Stufe 1 anwendbar sind, an die Umwandlung der Stufe 1
die Stufe A angepasst werden müssen; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. Art. 3 - Artikel 27 und 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Absatz 1 wird das Wort « Ministeriums » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes oder Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes » ersetzt.2.
Absatz 5 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. Art. 5 -
§ 4 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einrichtungsleiter » durch die Wörter « der zwei
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Generaldirektoren » ersetzt. Art. 6 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die zwei ersten Sätze wie folgt ersetzt: « Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten Personalmitgliedern bestimmt wird, die
einer Berufsklasse ernannt sind, von der ausgegangen wird, dass sie
Stufe A der Rangordnung der Berufsklassen, die die Staatsbediensteten
nehaben können, eingestuft ist.Sie müssen ein Dienstgradalter und Klassendienstalter von mindestens fünf Jahren nachweisen. » 2.
Absatz 1 werden die Wörter « den Rang und das Gehalt eines
dustrieingenieur-Direktors (Rang 13) » durch die Wörter « die Gehaltstabelle A31 » ersetzt.3.
Absatz 2 werden die Wörter « das Gehalt eines
dustrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « die Gehaltstabelle A31 » und die Wörter « dem Gehalt eines
dustrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « der Gehaltstabelle A31 » ersetzt. Art. 7 -
§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
desselben Erlasses wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34bis - Bedienstete, die zum Zeitpunkt des
-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses
haber des Dienstgrades eines Laborangestellten (Rang 40) sind, werden von Amts wegen
den Dienstgrad eines Laborbediensteten (Rang 40) ernannt. Die gemäss Absatz 1 ernannten Bediensteten behalten
ihrem neuen Dienstgrad das Dienstalter, das sie
dem Dienstgrad erworben haben, den sie
nehatten. » KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften
Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 9 -
Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften
Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « 31. August 2004 » durch die Wörter « 30. November 2004 » ersetzt. KAPITEL III -
tegrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
die gemeinsamen Dienstgrade der Stufe A der Staatsbediensteten Art. 10 - § 1 - Bedienstete, die am 1. Dezember 2004 einen der gestrichenen Dienstgrade
nehaben, die nachstehend
Spalte 1 aufgeführt sind, und die gemäss der
Spalte 2 aufgeführten Gehaltstabelle besoldet werden, werden von Amts wegen
der
Spalte 3 aufgeführten Klasse ernannt und
der
Spalte 4 aufgeführten Gehaltstabelle besoldet und tragen den
Spalte 5 aufgeführten Titel. Pour la consultation du tableau, voir image § 2 - Das Klassendienstalter der Bediensteten, die
Anwendung von § 1 ernannt werden, entspricht dem Dienstgradalter, das sie am 1. Dezember 2004 im Dienstgrad, den sie
nehatten, erworben hatten. Für das
Stufe 1 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass es
Stufe A erworben worden ist. § 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es
der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist. § 4 -
Abweichung von § 1 behalten die Bediensteten gegebenenfalls den Vorteil der Gehaltstabelle des Dienstgrades, den sie
nehatten, sofern sie günstiger ist. Art. 11 -
Abweichung von Artikel 10 § 1 werden Bedienstete, die früher
Gehaltstabelle 10F besoldet wurden und die ein finanzielles Dienstalter von mindestens elf Jahren haben,
die Gehaltstabelle A32
tegriert. Die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 2 bis 4 sind anwendbar. Art. 12 -
Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Bedienstete, die am 30.November 2004
der Gehaltstabelle 10A besoldet wurden, automatisch die Gehaltstabelle A12, sobald sie ein kumuliertes Dienstalter von vier Jahren im früheren Dienstgrad eines beigeordneten Beraters oder
dustrieingenieurs und der Klasse A1 haben. Art. 13 -
Abweichung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Bedienstete, die früher
der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden und am 30.November 2004 ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn Jahren haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Anmeldung für eine zertifizierte Ausbildung die Gehaltstabelle 10C, sofern sie die Ausbildung bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt keiner günstigeren Regelung unterliegen. Art. 14 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters
nehatten und
der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein Klassendienstalter von zwölf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters
nehatten und am 30. November 2004
der Gehaltstabelle 10A besoldet wurden, erhalten automatisch die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein kumuliertes Dienstalter von zwölf Jahren im früheren Dienstgrad eines beigeordneten Beraters und der Klasse A1 haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Art. 15 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines
formatikers
nehatten und
der Gehaltstabelle 10C besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10F, sobald sie ein Klassendienstalter von fünf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines
formatikers
nehatten und
der Gehaltstabelle 10F besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10G, sobald sie ein Klassendienstalter von neun Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Art. 16 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen: - beigeordneter Berater, -
dustrieingenieur, -
formatiker, -
dustrieingenieur-Direktor. Art. 17 - Die
den Artikeln 10, 21 und 22 erwähnten Bediensteten werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers im Einverständnis mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister von Uns einer Berufsrichtung zugeteilt. Jeder Minister holt für die Erstellung seines Vorschlags die Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes ein; für das Ministerium der Landesverteidigung holt er die Stellungnahme des Generalsekretärs ein; für die wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik abhängen, holt er die Stellungnahme des Generaldirektors der Einrichtung ein. Der Präsident des Direktionsausschusses, der Generalsekretär oder der Generaldirektor der Einrichtung je nach Fall holen das Einverständnis des Bediensteten, des Vorgesetzten des Letzteren und des Führungsdienstes Personal und Organisation oder des Personaldienstes, dort wo kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, ein.
Ermangelung eines Einverständnisses des Bediensteten wird die Akte auf Antrag des Letzteren dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister übermittelt. Dieser nimmt gegebenenfalls bei der
Absatz 1 erwähnten Einverständniserklärung Stellung. KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 18 -
Abweichung von Artikel 76 § 2 des Königlichen Erlasses vom
Abweichung von Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses vom
der Klasse A1 oder A2
tegrierten Bediensteten die Dienstaltersbedingungen, um
die Klasse A3 befördert zu werden, sobald sie ein Klassendienstalter von sechs Jahren haben, das sich aus dem Dienstalter
Bezug auf die Klassen A1 und A2 beziehungsweise aus der Anwendung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden Erlasses ergibt. Art. 20 - Die bei
-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses organisierten oder
der Organisation befindlichen vergleichenden Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen Dienstgrade werden fortgesetzt.
Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer erfolgreiche Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für eine dem gestrichenen Dienstgrad entsprechende Berufsklasse sind gemäss Modalitäten, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden. Art. 21 -
Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom
-Kraft-Tretens des
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer Auswahl oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens
die Stufe 1
der Klasse ernannt werden,
der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses
tegriert worden ist. Art. 22 -
Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom
-Kraft-Tretens des
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für die Stufe 1
der Klasse ernannt werden,
der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses
tegriert worden ist. Art. 23 -
Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom
-Kraft-Tretens des
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses vergleichende Auswahlen für die Dienstgrade, die
Spalte 1 der
Auf erfolgreiche Teilnehmer finden die Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses Anwendung. Art. 24 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren
Bezug auf Versetzung
den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fortgesetzt. Art. 25 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren
Bezug auf Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten. Ernennungen, die sich aus den
Absatz 1 erwähnten Verfahren ergeben, erfolgen
dem am 30. November 2004 bestehenden Dienstgrad. Ist der Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, werden die Bediensteten
der entsprechenden Klasse ernannt. Art. 26 - Am 30. November 2004 laufende Probezeiten und Widersprüche
Bezug auf die Probezeit werden auf der Grundlage der vor diesem Datum geltenden Bestimmungen fortgesetzt. Art. 27 - Die Artikel 46 und 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften
Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bleiben anwendbar für die Stufe A. Art. 28 -
Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes
den Staatsverwaltungen sind Staatsbedienstete, die am Datum des
-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem höheren Amt
der Stufe A
einem gestrichenen Dienstgrad beauftragt sind, mit einem höheren Amt
der entsprechenden Klasse beauftragt. Sobald vorliegender Erlass
Kraft tritt, erhalten die
Absatz 1 erwähnten Bediensteten die
August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes
den Staatsverwaltungen erwähnte Zulage. Art. 29 -
den föderalen öffentlichen Diensten anwendbare Verordnungsbestimmungen gelten ebenfalls
den Ministerien, solange Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste keine Anwendung findet.
denselben Diensten gelten für Bedienstete der Stufe A die Bestimmungen von Titel I des Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten
Bezug auf Bedienstete der Stufe
dividuellen finanziellen Rechte der
den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen besoldet werden, haben bis zum Ende des so erstellten Vertrags Anspruch auf die Gehaltstabelle,
der ihre Besoldung berechnet wird. Art. 31 - Der Königliche Erlass vom
-Kraft-Tretens der Stellenpläne der im Königlichen Erlass vom
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.