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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglem

Obsah (9)Artikel 11Artikel 31§ 1§ 7Artikel 34Artikel 38Artikel 5tArtikel 10Artikel 14b

10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglementation concernant le personnel a

tégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglementation concernant le personnel administratif et le personnel technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'

tégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglementation concernant le personnel administratif et le personnel technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'

tégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 1. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften

Bezug auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur

tegrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates

die neue Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Mai 1999,
  3. Mai 2002,
  4. Januar 2003,
  5. Januar 2003, 7.September 2003 und
  6. Juli 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  7. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  8. Mai 1999,
  9. Dezember 2001,
  10. Februar 2002,
  11. Mai 2002,
  12. Januar 2003,
  13. Juli 2003 und
  14. Juli 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften

Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates,

sbesondere des Artikels 38; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Dezember 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  2. März 2005; Aufgrund der Protokolle Nr. 130/2 vom
  3. Juli 2005 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.287/1 vom
  4. November 2005, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

der Erwägung, dass im Rahmen des Modernisierungsverfahrens der Föderalverwaltung gemäss dem Beispiel der Reformen, die bereits

Bezug auf die Laufbahn für Bedienstete der Stufen B, C und D durchgeführt worden sind, eine neue Laufbahn für Bedienstete der Stufe 1 eingeführt werden muss;

der Erwägung, dass das Personalmanagement eines der Schlüsselelemente einer wirksamen und dynamischen Organisation ist und dass es zu diesem Zweck wichtig ist, den Bediensteten eine Laufbahn zu gewährleisten, die auf Leistung und Qualität der Leistungen aufgebaut ist, und ihnen zu ermöglichen, im Laufe ihrer Laufbahn eine Funktion zu finden,

der sie sich optimal

den öffentlichen Dienst einbringen können;

der Erwägung, dass die Reform der Laufbahn der Stufe 1 den Bediensteten dementsprechend deutliche und attraktive Perspektiven bieten muss;

der Erwägung, dass

diesem Zusammenhang der zentrale Gedanke der Reform der Laufbahn der Stufe 1 darin besteht, diese Laufbahn

Berufsrichtungen zu unterteilen, um den Erwerb von Kompetenzen aufzuwerten, und dass es folglich bedeutend ist, diese anhand von Weiterbildungen zu entwickeln;

der Erwägung, dass die statutarischen Bestimmungen, die auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates der Stufe 1 anwendbar sind, an die Umwandlung der Stufe 1

die Stufe A angepasst werden müssen; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
  2. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. Januar 2003 und
  4. Juli 2004, wird aufgehoben. Art. 2 -

Artikel 11§§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.

Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. Art. 3 - Artikel 27 und 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 2003 und
  2. Juli 2004, werden aufgehoben. Art. 4 - Artikel 30 § 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. Januar 2003 und
  4. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird das Wort « Ministeriums » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes oder Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes » ersetzt.2.

Absatz 5 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. Art. 5 -

Artikel 31

§ 4 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 2003 und
  2. Juli 2004, werden die Wörter « der zwei

Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einrichtungsleiter » durch die Wörter « der zwei

Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Generaldirektoren » ersetzt. Art. 6 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die zwei ersten Sätze wie folgt ersetzt: « Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten Personalmitgliedern bestimmt wird, die

einer Berufsklasse ernannt sind, von der ausgegangen wird, dass sie

Stufe A der Rangordnung der Berufsklassen, die die Staatsbediensteten

nehaben können, eingestuft ist.Sie müssen ein Dienstgradalter und Klassendienstalter von mindestens fünf Jahren nachweisen. » 2.

§ 7

Absatz 1 werden die Wörter « den Rang und das Gehalt eines

dustrieingenieur-Direktors (Rang 13) » durch die Wörter « die Gehaltstabelle A31 » ersetzt.3.

§ 7

Absatz 2 werden die Wörter « das Gehalt eines

dustrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « die Gehaltstabelle A31 » und die Wörter « dem Gehalt eines

dustrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « der Gehaltstabelle A31 » ersetzt. Art. 7 -

Artikel 34

§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Mai 1999 und
  2. Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. Art. 8 -

Kapitel IV

desselben Erlasses wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34bis - Bedienstete, die zum Zeitpunkt des

-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses

haber des Dienstgrades eines Laborangestellten (Rang 40) sind, werden von Amts wegen

den Dienstgrad eines Laborbediensteten (Rang 40) ernannt. Die gemäss Absatz 1 ernannten Bediensteten behalten

ihrem neuen Dienstgrad das Dienstalter, das sie

dem Dienstgrad erworben haben, den sie

nehatten. » KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften

Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 9 -

Artikel 38des Königlichen Erlasses vom 8.

Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften

Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « 31. August 2004 » durch die Wörter « 30. November 2004 » ersetzt. KAPITEL III -

tegrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates

die gemeinsamen Dienstgrade der Stufe A der Staatsbediensteten Art. 10 - § 1 - Bedienstete, die am 1. Dezember 2004 einen der gestrichenen Dienstgrade

nehaben, die nachstehend

Spalte 1 aufgeführt sind, und die gemäss der

Spalte 2 aufgeführten Gehaltstabelle besoldet werden, werden von Amts wegen

der

Spalte 3 aufgeführten Klasse ernannt und

der

Spalte 4 aufgeführten Gehaltstabelle besoldet und tragen den

Spalte 5 aufgeführten Titel. Pour la consultation du tableau, voir image § 2 - Das Klassendienstalter der Bediensteten, die

Anwendung von § 1 ernannt werden, entspricht dem Dienstgradalter, das sie am 1. Dezember 2004 im Dienstgrad, den sie

nehatten, erworben hatten. Für das

Stufe 1 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass es

Stufe A erworben worden ist. § 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es

der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist. § 4 -

Abweichung von § 1 behalten die Bediensteten gegebenenfalls den Vorteil der Gehaltstabelle des Dienstgrades, den sie

nehatten, sofern sie günstiger ist. Art. 11 -

Abweichung von Artikel 10 § 1 werden Bedienstete, die früher

Gehaltstabelle 10F besoldet wurden und die ein finanzielles Dienstalter von mindestens elf Jahren haben,

die Gehaltstabelle A32

tegriert. Die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 2 bis 4 sind anwendbar. Art. 12 -

Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Bedienstete, die am 30.November 2004

der Gehaltstabelle 10A besoldet wurden, automatisch die Gehaltstabelle A12, sobald sie ein kumuliertes Dienstalter von vier Jahren im früheren Dienstgrad eines beigeordneten Beraters oder

dustrieingenieurs und der Klasse A1 haben. Art. 13 -

Abweichung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Bedienstete, die früher

der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden und am 30.November 2004 ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn Jahren haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Anmeldung für eine zertifizierte Ausbildung die Gehaltstabelle 10C, sofern sie die Ausbildung bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt keiner günstigeren Regelung unterliegen. Art. 14 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters

nehatten und

der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein Klassendienstalter von zwölf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters

nehatten und am 30. November 2004

der Gehaltstabelle 10A besoldet wurden, erhalten automatisch die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein kumuliertes Dienstalter von zwölf Jahren im früheren Dienstgrad eines beigeordneten Beraters und der Klasse A1 haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Art. 15 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines

formatikers

nehatten und

der Gehaltstabelle 10C besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10F, sobald sie ein Klassendienstalter von fünf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines

formatikers

nehatten und

der Gehaltstabelle 10F besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10G, sobald sie ein Klassendienstalter von neun Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Art. 16 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen: - beigeordneter Berater, -

dustrieingenieur, -

formatiker, -

dustrieingenieur-Direktor. Art. 17 - Die

den Artikeln 10, 21 und 22 erwähnten Bediensteten werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers im Einverständnis mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister von Uns einer Berufsrichtung zugeteilt. Jeder Minister holt für die Erstellung seines Vorschlags die Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes ein; für das Ministerium der Landesverteidigung holt er die Stellungnahme des Generalsekretärs ein; für die wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik abhängen, holt er die Stellungnahme des Generaldirektors der Einrichtung ein. Der Präsident des Direktionsausschusses, der Generalsekretär oder der Generaldirektor der Einrichtung je nach Fall holen das Einverständnis des Bediensteten, des Vorgesetzten des Letzteren und des Führungsdienstes Personal und Organisation oder des Personaldienstes, dort wo kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, ein.

Ermangelung eines Einverständnisses des Bediensteten wird die Akte auf Antrag des Letzteren dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister übermittelt. Dieser nimmt gegebenenfalls bei der

Absatz 1 erwähnten Einverständniserklärung Stellung. KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 18 -

Abweichung von Artikel 76 § 2 des Königlichen Erlasses vom

  1. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten werden die Anmeldungen für zertifizierte Ausbildungen der Stufe A erst ab dem
  2. August 2005 wirksam. Art. 19 -

Abweichung von Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten erfüllen die am
  2. Dezember 2004

der Klasse A1 oder A2

tegrierten Bediensteten die Dienstaltersbedingungen, um

die Klasse A3 befördert zu werden, sobald sie ein Klassendienstalter von sechs Jahren haben, das sich aus dem Dienstalter

Bezug auf die Klassen A1 und A2 beziehungsweise aus der Anwendung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden Erlasses ergibt. Art. 20 - Die bei

-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses organisierten oder

der Organisation befindlichen vergleichenden Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen Dienstgrade werden fortgesetzt.

Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer erfolgreiche Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für eine dem gestrichenen Dienstgrad entsprechende Berufsklasse sind gemäss Modalitäten, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden. Art. 21 -

Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können für den Zeitraum vom
  2. Dezember 2004 bis zum Datum des

-Kraft-Tretens des

Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2.

Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer Auswahl oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens

die Stufe 1

der Klasse ernannt werden,

der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses

tegriert worden ist. Art. 22 -

Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können für den Zeitraum vom
  2. Dezember 2004 bis zum Datum des

-Kraft-Tretens des

Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2.

Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für die Stufe 1

der Klasse ernannt werden,

der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses

tegriert worden ist. Art. 23 -

Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert SELOR für den Zeitraum vom
  2. Dezember 2004 bis zum Datum des

-Kraft-Tretens des

Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2.

Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses vergleichende Auswahlen für die Dienstgrade, die

Spalte 1 der

Artikel 10des vorliegenden Erlasses aufgenommenen Tabelle aufgeführt sind.

Auf erfolgreiche Teilnehmer finden die Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses Anwendung. Art. 24 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren

Bezug auf Versetzung

den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fortgesetzt. Art. 25 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren

Bezug auf Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten. Ernennungen, die sich aus den

Absatz 1 erwähnten Verfahren ergeben, erfolgen

dem am 30. November 2004 bestehenden Dienstgrad. Ist der Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, werden die Bediensteten

der entsprechenden Klasse ernannt. Art. 26 - Am 30. November 2004 laufende Probezeiten und Widersprüche

Bezug auf die Probezeit werden auf der Grundlage der vor diesem Datum geltenden Bestimmungen fortgesetzt. Art. 27 - Die Artikel 46 und 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften

Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bleiben anwendbar für die Stufe A. Art. 28 -

Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes

den Staatsverwaltungen sind Staatsbedienstete, die am Datum des

-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem höheren Amt

der Stufe A

einem gestrichenen Dienstgrad beauftragt sind, mit einem höheren Amt

der entsprechenden Klasse beauftragt. Sobald vorliegender Erlass

Kraft tritt, erhalten die

Absatz 1 erwähnten Bediensteten die

Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 8.

August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes

den Staatsverwaltungen erwähnte Zulage. Art. 29 -

den föderalen öffentlichen Diensten anwendbare Verordnungsbestimmungen gelten ebenfalls

den Ministerien, solange Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste keine Anwendung findet.

denselben Diensten gelten für Bedienstete der Stufe A die Bestimmungen von Titel I des Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten

Bezug auf Bedienstete der Stufe

  1. Art. 30 - Durch Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglieder, die am
  2. November 2004 gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11.Februar 1991 zur Festlegung der

dividuellen finanziellen Rechte der

den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen besoldet werden, haben bis zum Ende des so erstellten Vertrags Anspruch auf die Gehaltstabelle,

der ihre Besoldung berechnet wird. Art. 31 - Der Königliche Erlass vom

  1. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Mai 1999,
  3. Dezember 2001,
  4. Februar 2002,
  5. Mai 2002,
  6. Januar 2003,
  7. Juli 2003 und
  8. Juli 2004, wird aufgehoben. Art. 32 - Vorliegender Erlass wird mit
  9. Dezember 2004 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 8, der am Datum des

-Kraft-Tretens der Stellenpläne der im Königlichen Erlass vom

  1. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen wirksam wird, und Artikel 9, der mit
  2. April 2004 wirksam wird. Art. 33 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  3. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin
  4. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.