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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 oktober 2005 tot wijziging van het koninklijk

22 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 oktober 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 24/10/20

Artikel 419

Buchstabe

  1. e)iii) und Artikel 419 Buchstabe
  2. f)iii) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 festgelegten Steuersätze beziehungsweise mit Befreiung von diesen Steuersätzen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden,
  3. b)was Heizpetroleum betrifft: die Mengen, die unter den KN-Code 27 10 19 25 fallen und

Artikel 419

Buchstabe

  1. d)iii) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 festgelegten Steuersätze beziehungsweise mit Befreiung von diesen Steuersätzen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden,
  2. c)was Propangas betrifft: die Mengen, die unter den KN-Code 27 11 12 fallen und

Artikel 419

Buchstabe

  1. h)iii) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 festgelegten Steuersätze beziehungsweise mit Befreiung von diesen Steuersätzen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Verweise in vorliegendem Paragraphen auf die Codes der kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Januar 2003 geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften. » Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Wenn der für ein Quartal geschuldete Betrag sich auf weniger als 25 Euro beläuft, wird dieser Betrag nicht in diesem Quartal fakturiert, sondern auf das folgende Quartal übertragen. » Art. 5 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  2. a)Nr.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. Folgende Vertreter werden von der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht als Mitglieder akzeptiert: - drei Vertreter der öffentlichen Sozialhilfezentren, - ein Vertreter der Generaldirektion, - ein Vertreter des Öffentlichen Programmierungsdienstes Sozialeingliederung. Die Vertreter der Behörden und die Vertreter der ÖSHZ tagen mit Stimmrecht in den Organen der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ein Regierungskommissar, der vom Minister bestimmt wird, tagt vorbehaltlich der in Artikel 14 § 3 vorgesehenen Ausnahme als Beobachter im Verwaltungsrat. »
  3. b)Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, mit Ausnahme der in Nr. 6 erwähnten Mitglieder, werden von den betreffenden Berufsorganisationen beschäftigt oder vertreten die Unternehmen, die Mitglied dieser Organisationen sind. » Art. 6 - Artikel 24 § 1 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Zur Eintreibung der Vorfinanzierung von 17 Millionen Euro wird ein Beitrag auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte festgelegt. Dieser Beitrag beträgt:
  4. a)für Heizöl: 0,0028 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird,
  5. b)für Heizpetroleum: 0,0028 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird,
  6. c)für Propangas: 0,0017 Euro pro Liter oder 0,00333 Euro/kg Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird.» Art. 7 - Unser Minister der Energie ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Energie M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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