stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 05/03/2006 pub. 10/03/2006 numac 2006003180 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten sluiten betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 05/03/2006 pub. 10/03/2006 numac 2006003180 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten sluiten betreffende de juiste voorstelling van beleggingsaanbevelingen en de bekendmaking van belangenconflicten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 1 juli 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von
teressenkonflikten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinien fortzuführen.Genauer gesagt handelt es sich dabei um die Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von
teressenkonflikten (hiernach « Richtlinie 2003/125/EG »).
vorliegendem Erlass werden die Regeln für Anlageempfehlungen bestimmt. Diese Regeln sind aufgrund von Artikel 25bis § 3 des Gesetzes vom
vorliegendem Erlass umgesetzt werden.
Gemäss Artikel 25bis § 3 des Gesetzes gelten die Verpflichtungen
Bezug auf Anlageempfehlungen für die
25 des Gesetzes erwähnten Personen, die
Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit ausüben und Empfehlungen zu den
§ 3 des Gesetzes erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. Im vorliegenden Erlass wird davon ausgegangen, dass die Erstellung von Empfehlungen anderen Normen unterliegt als die Weitergabe von Empfehlungen Dritter, ausser bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter, die derart geändert werden, dass eine gegensätzliche Empfehlung entsteht (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/125/EG). Um jedwede Verwechslung
Zusammenhang mit dieser Unterscheidung zu vermeiden, ist der Begriff der « relevanten Person » für die Umsetzung der Richtlinie nicht berücksichtigt worden. Die Bestimmung dieses Begriffs
der Richtlinie 2003/125/EG, die sowohl im Kapitel der Richtlinie über die Erstellung von Empfehlungen als auch im Kapitel über die Weitergabe von Empfehlungen Dritter verwendet wird, enthält nämlich nicht nur einen Verweis auf die Erstellung, sondern auch auf die Weitergabe von Empfehlungen. Was die Anwendung des vorliegenden Erlasses auf Wertpapierhäuser betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Anlageberatungsgesellschaften im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente eine neue Kategorie von Wertpapierhäusern bilden und somit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegen. Artikel 2 Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Darin ist bestimmt, dass aus jeder Empfehlung klar und unmissverständlich die Identität der Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist, und Name und Berufsbezeichnung der Person, die sie erstellt hat, hervorgehen. Diese Verpflichtung obliegt natürlichen und juristischen Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen. Hiermit sind
erster Linie Finanzanalysten gemeint, ob bei einem Finanzinstitut tätig oder nicht, aber auch Fachjournalisten, die regelmässig oder gelegentlich selbst Empfehlungen erstellen. Um die Tragweite dieser Verpflichtung korrekt abstecken zu können, ist ebenfalls der allgemeinen Definition des Begriffs « Empfehlung » (Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes) Rechnung zu tragen:
dem diese Definition sowohl direkte als
direkte Empfehlungen und Empfehlungen zu Emittenten einschliesst, ist sie nämlich für berufliche Wertpapierexperten (Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe
Bezug auf Finanzinstrumente betroffen.
dem Artikel wird zwischen der Identität der Person, die für die Offenlegung von Empfehlungen verantwortlich ist, und der Identität der natürlichen Person, die sie erstellt hat, unterschieden. Hier sei beispielsweise der Fall der bei einem Finanzinstitut tätigen Analysten angeführt, deren Empfehlungen von diesem
stitut offen gelegt werden.
anderen Fällen besteht dieser Unterschied nicht: Man denke nur an unabhängige Analysten, die selbst für die Offenlegung ihrer Anlageempfehlungen sorgen. Bei Empfehlungen, die von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern erstellt werden, ist gegebenenfalls auch die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Artikel 3 Die
den Artikeln 3 und 4 genannten Vorschriften bezwecken die korrekte Auslegung der Empfehlungen durch die Anleger. Artikel 3, der der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG dient, findet Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen.
§ 2 wird bestimmt, dass Empfehlungen als vernünftig substanziiert können werden müssen. Artikel 4 Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/125/EG. Der Artikel enthält Verpflichtungen, die berufliche Wertpapierexperten bei der Erstellung von Empfehlungen zusätzlich zu den
Aufgrund ihres beruflichen Umfelds oder ihrer beruflichen Tätigkeit werden ihre Empfehlungen nämlich häufiger befolgt als andere, was strengere Anforderungen rechtfertigt.
4 wird dem
der Richtlinie verwendeten Begriff der « Zielsetzung » der Begriff der « Offenlegungspolitik » vorgezogen, da er den Gegenstand des Artikels, sprich die Gesamtheit aller Beschlüsse
Bezug auf die Offenlegung von Empfehlungen wie beispielsweise die Auswahl der berücksichtigten Finanzinstrumente oder die Aktualisierungshäufigkeit besser umschreibt. Artikel 5 Aufgrund von Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, verpflichtet ihre finanziellen
teressen und
teressenkonflikte offen zu legen. Bei juristischen Personen ist diese Transparenz für die juristischen Personen selbst, mit ihnen verbundene juristische Personen und natürliche und juristische Personen, die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, erforderlich. Artikel 6 Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1bis 4 der Richtlinie 2003/125/EG. Paragraph 1 dieses Artikels enthält Verpflichtungen
Bezug auf die Transparenz von
teressen und
teressenkonflikten, die speziell für berufliche Wertpapierexperten gelten.
den anderen Paragraphen werden zusätzliche Verpflichtungen für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute festgelegt. Artikel 7
werden die Regeln bestimmt, die bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter anwendbar sind. Artikel 7 dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2003/125/EG. Aufgrund dieses Artikels werden natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus eignem Antrieb Empfehlungen Dritter weitergeben, verpflichtet, darin ihre Identität offen zu legen. Artikel 8
, der der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2003/125/EG dient, werden die Verpflichtungen
Bezug auf die Weitergabe von wesentlich geänderten Empfehlungen und Zusammenfassungen von Empfehlungen festgelegt.
der Richtlinie 2003/125/EG werden förmliche, schriftliche Richtlinien festgelegt, denen juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen wesentlich geänderte Empfehlungen weitergeben, entsprechen müssen, sodass die Empfänger der
formation an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der
teressen der betreffenden Person oder von
teressenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es erscheint jedoch angebracht, die Zwischenetappe einer « förmlichen Richtlinie » zu überspringen und die betreffende Verpflichtung direkt aufzuerlegen, wie es übrigens auch bei allen anderen Verpflichtungen
diesem Erlass der Fall ist. So muss diese Verpflichtung nicht auf juristische Personen beschränkt werden, was der allgemeinen Tragweite der Verpflichtung, bei Weitergabe von Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter auf das Ausgangsdokument und damit verbundene
formationen zu verweisen, entspricht. Artikel 9 Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2003/125/EG. Darin sind zusätzliche Verpflichtungen für Wertpapierhäuser und Kreditinstitute vorgesehen. Artikel 10 Aufgrund von Artikel 25bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der König auf Stellungnahme der CBFA bestimmte Berufsgruppen von der Anwendung des vorliegenden Erlasses befreien, sofern sie einer Selbstkontrolle mit Verpflichtungen unterliegen, die den im Erlass vorgesehenen Verpflichtungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung beruht auf Artikel 1 Nr. 8 der Richtlinie 2003/125/EG. Vorliegender Erlass gewährt eine solche Befreiung Journalisten, da
der Richtlinie 2003/125/EG ausdrücklich auf diese Berufsgruppe verwiesen wird.
diesem Zusammenhang sei auf die Definition des Begriffs « Journalist »
der Empfehlung Nr. R
formationen sammelt und an die Öffentlichkeit durch ein Massenmedium verbreitet ». Artikel 11 Aufgrund von Artikel 11 kann es
manchen Fällen ausreichen, auf eine
ternetadresse oder jeden anderen Ort, an dem die Offenlegungen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verweisen, statt diese
formationen
der Empfehlung selbst offen zu legen. Paragraph 1, der auf den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft nichtschriftliche Empfehlungen. Paragraph 2, der auf Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2003/125/EG beruht, betrifft Fälle,
denen die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der Empfehlung unverhältnismässig wäre. Artikel 12 Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Auf diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von
teressenkonflikten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
sbesondere des Artikels 25bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von
teressenkonflikten. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die
25 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Personen, die
Belgien ansässig sind oder eine Tätigkeit ausüben und Empfehlungen zu den
§ 3 des Gesetzes erwähnten Finanzinstrumenten oder zu den Emittenten dieser Finanzinstrumente erstellen oder weitergeben. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
direkt bezieht. KAPITEL II - Erstellung von Empfehlungen Abschnitt 1 - Identität der Empfehlungen erstellenden Person Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, stellen sicher, dass aus jeder Empfehlung klar und unmissverständlich die Identität der Person hervorgeht, die die Empfehlung erstellt hat,
sbesondere Name und Berufsbezeichnung der natürlichen Person, die die Empfehlung erstellt hat und Bezeichnung der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist. Kreditinstitute und Wertpapierhäuser legen gegebenenfalls auch die Identität der für sie zuständigen Behörde offen. Wenn es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person weder um ein Kreditinstitut noch um ein Wertpapierhaus handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- beziehungsweise Standesregeln auf die Person Anwendung finden, wird
der betreffenden Empfehlung eine Bezugnahme auf diese Normen oder Regeln offen gelegt. Abschnitt 2 - Sachgerechte Darbietung der Empfehlungen Art. 3 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit: 1.
diesen Empfehlungen Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener
formationen unterschieden werden, 2.alle bei der Erstellung von Empfehlungen zugrunde gelegten Quellen zuverlässig sind beziehungsweise bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird, 3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele
Empfehlungen klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird. § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, treffen angemessene Regelungen, damit auf Antrag der CBFA jede Empfehlung als vernünftig substanziiert werden kann. Art. 4 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren Haupttätigkeit
der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen treffen zusätzlich zu den
genannten Verpflichtungen angemessene Regelungen, damit
ihren Empfehlungen: 1. soweit wie angemessen auf alle wesentlichen
haltlichen Quellen, einschliesslich Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde, 2.alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden,
Bezug auf dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten, die
den zwölf Monaten unmittelbar vor Offenlegung der ersten Empfehlung erstellt worden ist, unterscheidet, auf diese Änderung und den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Abschnitt 3 - Offenlegung von
teressen und
teressenkonflikten Art. 5 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellen, legen darin alle Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen,
sbesondere wenn die vorerwähnten Personen ein nennenswertes finanzielles
teresse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher
teressenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, gilt die
Absatz 1 genannte Verpflichtung auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. § 2 - Bei Empfehlungen, die von juristischen Personen erstellt worden sind, umfassen die gemäss § 1 offen zu legenden
formationen mindestens Folgendes: 1. alle
teressen oder
teressenkonflikte der betreffenden juristischen Person oder mit ihnen verbundener juristischer Personen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder hätten sein können, 2.alle
teressen oder
teressenkonflikte der betreffenden juristischen Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind. Art. 6 - § 1 - Unabhängige Analysten, Wertpapierhäuser, Kreditinstitute, mit ihnen verbundene juristische Personen oder sonstige Personen, deren Haupttätigkeit
der Erstellung von Empfehlungen besteht, legen zusätzlich zu den
genannten Verpflichtungen die nachfolgenden
formationen
ihren Empfehlungen klar und unmissverständlich offen:
teressen, die sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen
Bezug auf Emittenten haben, 3.gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen Marktmacher oder Liquiditätsspender
den Finanzinstrumenten von Emittenten sind, 4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen
den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten von Emittenten federführend oder mitführend waren, 5.gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von
vestment-Banking-Dienstleistungen getroffen haben, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war
den vorangegangenen zwölf Monaten
Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte die Auszahlung oder die Zusage einer Vergütung auf ihrer Grundlage, 6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob sie selbst oder mit ihnen verbundene juristische Personen mit Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen haben. § 2 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen
ihren Empfehlungen Vereinbarungen zur Verhinderung oder Vermeidung von
teressenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschliesslich
formationsschranken, generell offen. § 3 - Gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 legen Wertpapierhäuser und Kreditinstitute
ihren Empfehlungen
sbesondere offen, ob die Vergütung natürlicher oder juristischer Personen, die für sie im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an ihre eigenen
vestment-Banking-Geschäfte oder die der mit ihnen verbundenen juristischen Personen gebunden ist. Sofern die
Absatz 1 erwähnten natürlichen Personen Anteile von Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, sind
den Empfehlungen der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs offen zu legen. § 4 - Wertpapierhäuser und Kreditinstitute legen vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen, die auf « Erwerb », « Halten », Veräussern » oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut
den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche
vestment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. KAPITEL III - Weitergabe von Empfehlungen Dritter Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs beziehungsweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen Dritter weitergeben, legen ihre Identität
der Empfehlung klar und unmissverständlich offen. Art. 8 - § 1 - Haben die
erwähnten Personen eine von ihnen weitergegebene Empfehlung wesentlich geändert, legen sie die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen klar offen und verweisen an die Stelle, an der die Öffentlichkeit Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der
teressen des Erstellers oder von
teressenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Sofern die wesentliche Änderung
einer gegensätzlichen Empfehlung besteht, müssen die vorerwähnten Personen
Bezug auf diese Änderung die
den Artikeln 2bis 5 genannten Verpflichtungen erfüllen. § 2 - Geben die
erwähnten Personen eine Zusammenfassung von Empfehlungen Dritter weiter, stellen sie sicher, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt,
der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen
formationen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Art. 9 - Wertpapierhäuser, Kreditinstitute oder bei ihnen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Personen stellen bei Weitergabe von Empfehlungen Dritter zusätzlich zu den Verpflichtungen
den Artikeln 7 und 8 Folgendes sicher: 1. dass die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde klar und unmissverständlich offen gelegt wird, 2.dass die
für die Ersteller vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt werden müssen, sofern der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen
formationsverbreitungskanal veröffentlicht hat, 3. dass die Ersteller die
den Artikeln 2bis 6 genannten Verpflichtungen erfüllen, wenn das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der betreffenden Empfehlung vorgenommen hat. KAPITEL IV - Abweichungsbestimmungen Art. 10 - Journalisten, die einer gleichwertigen beruflichen Regelung einschliesslich Kodex der Berufspflichten und Arbeitsordnungen unterworfen sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung haben. Art. 11 - § 1 - Bei nichtschriftlichen Empfehlungen dürfen die
den Artikeln 2, 3 § 1, 4, 5 und 6 genannten Verpflichtungen erfüllt werden,
dem auf eine direkte
ternetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem die
den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten
formationen leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern die Verpflichtung, diese
formationen
der Empfehlung selbst offen zu legen, unverhältnismässig wäre. § 2 - Wären die
den Artikeln 4 Nr. 1bis 3, 5 und 6 genannten Verpflichtungen im Verhältnis zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismässig, dürfen diese Verpflichtungen erfüllt werden,
dem auf eine direkte
ternetadresse oder einen Ort verwiesen wird, an dem die
den vorerwähnten Bestimmungen festgelegten
formationen leicht zugänglich sind, sofern die Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung nicht geändert worden sind. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.