1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit ré
Artikel 2Nr.
1 oder 2 des Ministeriellen Erlasses vom
- Februar 2005 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, von Fachärzten für Notfallmedizin und von Fachärzten für Akutmedizin sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen in diesen Fachbereichen. Er muss vollzeitig an das Krankenhaus oder an eines der Krankenhäuser der Vereinigung gebunden sein und seiner Tätigkeit in der Funktion und der ständigen Weiterbildung ihres Personals mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit widmen. » Art. 2 - Artikel 6 § 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der ärztliche Arbeitsbereitschaftsdienst wird von mindestens einem Arzt wahrgenommen, der mindestens halbzeitig an das Krankenhaus gebunden ist und eine der folgenden Qualifikationen besitzt:
- eine Qualifikation als Facharzt für Notfallmedizin,
Artikel 2Nr.1 und 2 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 14.
Februar 2005, 2. eine Qualifikation als Facharzt für Akutmedizin,
Artikel 2Nr.3 desselben Ministeriellen Erlasses, 3.
eine Qualifikation als Arzt, der Inhaber des in Artikel 6 § 3 Nr.2 desselben Ministeriellen Erlasses erwähnten Brevets in der Akutmedizin ist, 4. eine Qualifikation als Facharztanwärter für Notfallmedizin,
Nr.1, oder als Facharztanwärter für Akutmedizin,
Nr. 2, der sich in der Ausbildung befindet, sofern der Betreffende entweder schon zugelassener Facharzt in einem der in Artikel 2 Nr. 1 desselben Ministeriellen Erlasses erwähnten Fachbereiche ist oder bereits während mindestens eines Jahres an der vorerwähnten Ausbildung teilgenommen hat. » Art. 3 - Art. 18 §§ 2 und 3 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Bis zum
- Dezember 2008 kann der ärztliche Arbeitsbereitschaftsdienst auch von einem Facharzt in einem der in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom
- Februar 2005 erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. § 3 - Bis zum
- Dezember 2008 kann der ärztliche Arbeitsbereitschaftsdienst auch von einem Facharztanwärter, der eine Ausbildung in einem der in Artikel 2 Nr. 1 desselben Ministeriellen Erlasses erwähnten Fachbereiche absolviert, wahrgenommen werden, sofern dieser eine mindestens zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den Arbeitsbereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines Notaufnahmedienstes oder einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » vertraut gemacht worden ist. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am
- April 2006 in Kraft. Art. 5 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL