MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 27. MÄRZ 1995 - Gesetz über die [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittlung]
den Vertrieb von Versicherungen [Überschrift abgeändert durch Art.3 des G. vom
Erfüllung. Als Versicherungsvermittlung gelten nicht: - Tätigkeiten, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung dieses Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden, - die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden bei Abschluss oder Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmässige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung
Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen, 2. « Rückversicherungsvermittlung »: das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Rückversicherungsverträgen oder das Abschliessen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung
Erfüllung. Als Rückversicherungsvermittlung gelten nicht: - Tätigkeiten, die von einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Rückversicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung dieses Rückversicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden, - die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden bei Abschluss oder Handhabung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmässige Verwaltung der Schadensfälle eines Rückversicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung
Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen, 3. « Versicherungsvermittlern »: juristische oder natürliche Personen, die im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften die Eigenschaft eines Selbständigen haben
selbst gelegentlich Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben oder diese Tätigkeit aufnehmen, 4.« Rückversicherungsvermittlern »: juristische oder natürliche Personen, die im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften die Eigenschaft eines Selbständigen haben
selbst gelegentlich Tätigkeiten der Rückversicherungsvermittlung ausüben oder diese Tätigkeit aufnehmen, 5. « Vertriebsbeauftragten »: a) natürliche Personen, die der Leitung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers angehören, oder Angestellte eines solchen Vermittlers, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Versicherungs-
Rückversicherungsvermittlung tragen oder diese Tätigkeit kontrollieren, b) natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen de facto die Verantwortung für Personen tragen, die mit dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beauftragt sind, oder solche Personen kontrollieren, 6.« Versicherungsmaklern »: Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die Versicherungsnehmer
Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen
Rückversicherungsunternehmen in Kontakt bringen, ohne in der Wahl dieser Unternehmen gebunden zu sein, 7. « Versicherungsagenten »: Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten im Namen
für Rechnung eines einzigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben, 8.« Versicherungsunteragenten »: andere als in den Nummern 6
7 erwähnte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die unter der Verantwortung der in den Nummern 6 oder 7 erwähnten Personen handeln, 9. « Versicherungsunternehmen »: Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr.1
2 des Versicherungskontrollgesetzes,
ihre Tätigkeit ausübt, b) wenn der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Gesellschaftssitz hat, oder, wenn sie gemäss dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Gesellschaftssitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt, 14.« Aufnahmemitgliedstaat »: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung hat oder eine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, 15. « CBFA »: die Kommission für das Bank-, Finanz-
Versicherungswesen, 16.« zuständigen Behörden »: Behörden im Sinne von Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie, 17. « dauerhaftem Datenträger »: Medien, die es dem Verbraucher ermöglichen, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können,
die die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs
die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet-Website, es sei denn, diese Site entspricht den in der Begriffsbestimmung des dauerhaften Datenträgers enthaltenen Kriterien,
die Finanzdienstleistungen, 20. « Richtlinie »: die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom 9.Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung.] [KAPITEL Ibis ] - Gegenstand
Anwendungsbereich [Früheres Kapitel I umnummeriert zu Kapitel Ibis durch Art. 4 des G. vom
Dritter, die an der Erfüllung der [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge] beteiligt sind, zum Ziel. Zu diesem Zweck legt es die Bedingungen [in Bezug auf Aufnahme
Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs-
Rückversicherungsvermittlung, den Vertrieb von Versicherungen]
die Regeln über die Informierung der Öffentlichkeit fest
organisiert es die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen
Regeln. [Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 1bis
abgeändert durch Art. 5 Nr. 1
2 des G. vom
Rückversicherungsvermittler anwendbar, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist oder die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist in nachstehenden Fällen nicht auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar: 1. wenn sie ihre Tätigkeiten ausschliesslich ausüben, um Risiken ihres eigenen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, der sie angehören, zu versichern oder rückzuversichern, 2.wenn die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bezieht, für die alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, f) die Jahresprämie übersteigt nicht 500 EUR
der Vertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren. § 3 - Personen, die in einem in Belgien tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Vertriebsbeauftragte bestimmt sind, müssen dieselben Anforderungen bezüglich der Fachkenntnisse, der Eignung
des beruflichen Leumunds erfüllen wie Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler, so wie in Artikel 10 Nr. 1, 2bis
3 vorgesehen. Andere Personen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die in gleich welcher Weise Kundenkontakte pflegen, um Produkte ihres Unternehmens zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, müssen die in Artikel 11 § 2 festgelegten Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse erfüllen.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 3 - [Beschäftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler Arbeitnehmer, müssen die in Artikel 10 Nr. 1, 2bis
3 erwähnten Anforderungen bezüglich der Fachkenntnisse, der Eignung
des beruflichen Leumunds von den Vertriebsbeauftragten erfüllt werden. Andere Personen, die sich direkt mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung beschäftigen, insbesondere Personen, die zu diesem Zweck
in gleich welcher Weise Kundenkontakte pflegen, müssen die in Artikel 11 § 2 festgelegten Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse erfüllen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 4 - [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler] erwähnt in Artikel 3
Versicherungsunternehmen bestimmen [eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte],
zwar mindestens einen für den Hauptsitz
einen pro Zweigniederlassung, in der [eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung beziehungsweise des Versicherungsvertriebs ausgeübt wird]. [Sind mehr als fünf Personen in Sachen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung tätig], bestimmen sie für den Hauptsitz mindestens zwei Vertriebsbeauftragte. [Art. 4 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 bis 4 des G. vom
Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler aus einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als Belgien die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nicht ausüben, ohne vorher von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eingetragen worden zu sein. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, deren Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Land liegt, das nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, dürfen die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nicht ausüben, ohne vorher in dem von der CBFA geführten Register der Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein. Das von der CBFA geführte Register der Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler umfasst folgende Kategorien: « Versicherungsmakler », « Versicherungsagenten »
« Versicherungsunteragenten ». Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler können nur in eine der vorerwähnten Kategorien eingetragen werden. § 2 - Versicherungs-
Rückversicherungsunternehmen, die eine Niederlassung in Belgien haben oder ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, ohne sich dort niedergelassen zu haben, dürfen keine Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler in Anspruch nehmen, die nicht gemäss den Bestimmungen von § 1 eingetragen sind. Tun sie es doch, sind sie für die von diesen Vermittlern im Rahmen ihrer Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung vorgenommenen Handlungen zivilrechtlich haftbar.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 9 des G. vom
den Schutz des Privatlebens darf die [CBFA] Untersuchungen durchführen, auch in Räumlichkeiten, in denen [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] ihre Tätigkeit ausüben, oder am Sitz der betreffenden [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen], um die Richtigkeit dieser Erklärung zu überprüfen. Änderungen der Angaben, auf die die in Absatz 1 erwähnte eidesstattliche Erklärung sich bezieht, müssen der [CBFA] unverzüglich mitgeteilt werden.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
3 des G. vom
Rückversicherungsvermittler in der Kategorie « Versicherungsmakler », « Versicherungsagenten » beziehungsweise « Versicherungsunteragenten » eingetragen ist.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 12 des G. vom
unterrichtet den betreffenden Vermittler über diese Notifizierung. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat als Belgien eingetragene Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in Belgien entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs aufnehmen, nachdem sie der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats dies mitgeteilt haben
nachdem diese Behörde die CBFA gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen europäischen Rechts darüber unterrichtet hat. Die CBFA veröffentlicht die Liste dieser Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler auf ihrer Website
sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für ihre regelmässige Aktualisierung. In Absatz 1 erwähnte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Gesetzes-
Verordnungsbestimmungen einhalten, die in Belgien aus Gründen des Allgemeininteresses auf Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die CBFA teilt diesen Versicherungs-
Rückversicherungsvermittlern mit, welche Bestimmungen ihres Wissens nach von Allgemeininteresse sind. § 3 - In § 1 Absatz 2 erwähnte Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler
in § 2 erwähnte Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat frühestens einen Monat, nachdem sie von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über die Notifizierung unterrichtet worden sind, aufnehmen.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Abschnitt 2 - Verfahren
Bedingungen Art.9 - [§ 1] - [Eintragungsanträge] werden der [CBFA] in den Formen
unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, zugesandt. Der Antragsteller muss in seinem Antrag vermerken, in welche Kategorie er eingetragen werden möchte,
den Versicherungszweig beziehungsweise die Versicherungszweige angeben, die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt, ausüben, muss er dies in seinem Antrag vermerken. Der Antragsteller muss seinem Antrag die notwendigen Unterlagen beilegen, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass er alle Bedingungen erfüllt. [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 können mehrere Antragsteller ihren Eintragungsantrag gemeinsam einreichen, wenn eine zentrale Einrichtung die Einhaltung ihrer in Artikel 10 erwähnten Verpflichtungen überprüft. Diese zentrale Einrichtung muss ein Versicherungsvermittler, ein Rückversicherungsvermittler, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Unternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91ter des Versicherungskontrollgesetzes unterliegt, oder eine andere Einrichtung oder ein anderes Unternehmen sein, die beziehungsweise das die vom König auf Vorschlag der CBFA festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall wird der Eintragungsantrag von der zentralen Einrichtung unter ihrer Verantwortung eingereicht. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Akte dieser Antragsteller behandelt, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handeln würde. Die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler werden von Rechts wegen aus dem Register gestrichen, wenn die zentrale Einrichtung die Rücknahme ihrer Eintragung beantragt.] Die [CBFA] beschliesst innerhalb sechzig Tagen nach Erhalt des Antrags
der erforderlichen Unterlagen darüber, ob der Antragsteller im Register in die von ihm gewünschte Kategorie eingetragen wird. Die [CBFA] notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief. Im Falle einer Verweigerung muss die [CBFA] diese Verweigerung mit Gründen versehen. Änderungen [der Angaben der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Unterlagen] müssen der [CBFA] unverzüglich mitgeteilt werden, unbeschadet des Rechts der [CBFA], beim Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege einzufordern. [...] [Befindet der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler sich nicht mehr in den Umständen, die er in der in Artikel 5bis Absatz 1 erwähnten eidesstattlichen Erklärung angegeben hat, wird er in eine andere Kategorie des Registers eingetragen.] [...] [...] [§ 2 - Die Liste der eingetragenen Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler wird auf der Website der CBFA veröffentlicht. Die CBFA sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für eine regelmässige Aktualisierung dieser Website. Die Website gibt für alle Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben, das Datum ihrer Eintragung, die Kategorie, in der sie eingetragen sind, gegebenenfalls das Datum ihrer Streichung,
alle anderen Informationen an, die die CBFA für eine korrekte Informierung der Öffentlichkeit für zweckmässig erachtet. Die CBFA bestimmt die Bedingungen, unter denen die Angabe der Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird.] [Art. 9 § 1 nummeriert durch Art. 14 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)
1 des G. vom
4 des G. vom
8 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 7 des G. vom
Rückversicherungsvermittler] eingetragen werden können
um darin eingetragen zu bleiben, müssen sie: 1. [die erforderlichen Fachkenntnisse, so wie sie in Artikel 11 bestimmt sind, besitzen,] 2.über eine ausreichende Finanzkraft verfügen. Der König bestimmt auf Vorschlag der [CBFA] Form
Inhalt dieser Anforderung, [2bis. eine ausreichende Eignung
einen ausreichenden beruflichen Leumund besitzen,] 3. [...] Der Betreffende darf sich nicht in einem der in Artikel 90 § 2 des [Versicherungskontrollgesetzes] vorgesehenen Fälle befinden. Die Artikel 3, 3bis
3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte
für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben,
zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte sind in Bezug auf vorliegendes Gesetz nur auf Personen anwendbar, die in Artikel 2 erwähnte Tätigkeiten als Selbständige ausüben wollen, 4. [Gegenstand einer Berufshaftpflichtversicherung sein, die das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums deckt.] [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler] sind jedoch von dieser Verpflichtung ihre Berufshaftpflicht zu versichern befreit, sofern sie [für Rechnung
] im Namen von [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] oder anderen [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittlern], Kreditinstitute eingenommen, handeln, die diese Haftung übernehmen. Der König legt auf Vorschlag der [CBFA] die Versicherungsbedingungen fest, 5. [davon absehen, sich an Werbung für [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge]
an Abschluss
Erfüllung von [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen] zu beteiligen, die offensichtlich im Widerspruch stehen zu: - zwingenden Gesetzes-
Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem in Belgien zugelassenen [Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden, - Gesetzes-
Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts von Allgemeininteresse, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem [in Belgien für das Anbieten seiner Versicherungsleistungen ermächtigten Versicherungsunternehmen oder mit einem ausländischen Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden,] [6.[in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nur mit Unternehmen arbeiten, die in Anwendung des Versicherungskontrollgesetzes für die Ausübung dieser Tätigkeit in Belgien zugelassen sind, oder mit Unternehmen, die in Anwendung von Kapitel Vter desselben Gesetzes ermächtigt sind, ihre Versicherungsleistungen in Belgien anzubieten,]] [6ter. die Bestimmungen der Artikel 12bis, 12ter
12quater einhalten,] [7.] eine jährliche Eintragungsgebühr zahlen. Auf Vorschlag der [CBFA] bestimmt der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, gemäss den vom König festzulegenden Kriterien die Höhe dieser Eintragungsgebühr. [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler
in den in Artikel 9 § 1 Absatz 4 erwähnten Fällen die zentrale Einrichtung müssen der CBFA gemäss den von ihr in einer Ordnung festgelegten Regeln - einschliesslich in Sachen Periodizität - den Nachweis erbringen, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.] [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom
zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 15 Nr. 7 des G. vom
ersetzt durch Art. 15 Nr. 8 des G. vom
Rückversicherungsvermittler] eingetragen werden können
um darin eingetragen zu bleiben, müssen sie: 1. [die erforderlichen Fachkenntnisse, so wie sie in Artikel 11 bestimmt sind, besitzen,] 2.über eine ausreichende Finanzkraft verfügen. Der König bestimmt auf Vorschlag der [CBFA] Form
Inhalt dieser Anforderung, [2bis. eine ausreichende Eignung
einen ausreichenden beruflichen Leumund besitzen,] 3. [...] Der Betreffende darf sich nicht in einem der in Artikel 90 § 2 des [Versicherungskontrollgesetzes] vorgesehenen Fälle befinden. Die Artikel 3, 3bis
3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte
für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben,
zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte sind in Bezug auf vorliegendes Gesetz nur auf Personen anwendbar, die in Artikel 2 erwähnte Tätigkeiten als Selbständige ausüben wollen, 4. [Gegenstand einer Berufshaftpflichtversicherung sein, die das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums deckt.] [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler] sind jedoch von dieser Verpflichtung ihre Berufshaftpflicht zu versichern befreit, sofern sie [für Rechnung
] im Namen von [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] oder anderen [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittlern], Kreditinstitute eingenommen, handeln, die diese Haftung übernehmen. Der König legt auf Vorschlag der [CBFA] die Versicherungsbedingungen fest, 5. [davon absehen, sich an Werbung für [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge]
an Abschluss
Erfüllung von [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen] zu beteiligen, die offensichtlich im Widerspruch stehen zu: - zwingenden Gesetzes-
Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem in Belgien zugelassenen [Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden, - Gesetzes-
Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts von Allgemeininteresse, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem [in Belgien für das Anbieten seiner Versicherungsleistungen ermächtigten Versicherungsunternehmen oder mit einem ausländischen Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden,] [6.[in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nur mit Unternehmen arbeiten, die in Anwendung des Versicherungskontrollgesetzes für die Ausübung dieser Tätigkeit in Belgien zugelassen sind, oder mit Unternehmen, die in Anwendung von Kapitel Vter desselben Gesetzes ermächtigt sind, ihre Versicherungsleistungen in Belgien anzubieten,]] [6bis. einem aussergerichtlichen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler müssen entweder selbst einem solchen System angeschlossen sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System angeschlossen ist. Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen. Der König kann ein aussergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung schaffen, mit dem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einerseits Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern, Versicherungsunternehmen
Rückversicherungsunternehmen
andererseits ihren Kunden beigetragen werden soll, indem Stellungnahmen abgegeben werden oder als Vermittler aufgetreten wird. Der Erlass in Anwendung des vorhergehenden Absatzes kann insbesondere Folgendes bestimmen: - welche Art Beschwerden
Streitigkeiten unterbreitet werden können, - wie die Organe dieses aussergerichtlichen Systems der Beschwerdenbearbeitung zusammengesetzt sind
wie es arbeitet, - wie dieses System finanziert wird; die Finanzierung erfolgt durch die in Belgien für die Versicherungstätigkeit zugelassenen Versicherungsunternehmen
die in Belgien für die Ausübung der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeit ermächtigten Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler, - welches Verfahren eingehalten werden muss
in welchen Fristen Stellungnahmen abgegeben werden oder Vermittlungen stattfinden müssen, - in welcher Form Stellungnahmen beziehungsweise das Eingreifen eines Vermittlers veröffentlicht werden müssen,] [6ter. die Bestimmungen der Artikel 12bis, 12ter
12quater einhalten,] [7.] eine jährliche Eintragungsgebühr zahlen. Auf Vorschlag der [CBFA] bestimmt der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, gemäss den vom König festzulegenden Kriterien die Höhe dieser Eintragungsgebühr. [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler
in den in Artikel 9 § 1 Absatz 4 erwähnten Fällen die zentrale Einrichtung müssen der CBFA gemäss den von ihr in einer Ordnung festgelegten Regeln - einschliesslich in Sachen Periodizität - den Nachweis erbringen, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.] [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom
zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 15 Nr. 7 des G. vom
ersetzt durch Art. 15 Nr. 8 des G. vom
Rückversicherungsvermittler mit der Eigenschaft einer juristischen Person werden jedoch nur eingetragen
behalten ihre Eintragung nur unter der Bedingung, dass: 1. die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen über den notwendigen beruflichen Leumund, die in Artikel 11 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse
die entsprechende Erfahrung verfügen, um diese Funktion auszuüben, 2.die CBFA von der Identität der Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über den Vermittler ausüben, in Kenntnis gesetzt worden ist
der Überzeugung ist, dass diese Personen unter Berücksichtigung der erforderlichen Gewährleistung einer gesunden
vorsichtigen Verwaltung die notwendigen Eigenschaften besitzen; Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler setzen die CBFA von Änderungen in Bezug auf diese Kontrolle in Kenntnis.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 11 - § 1 - Unter den in Artikel 10 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: 1. ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten: A.technische Kenntnisse:
Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken, d) Vorschriften, Technik
steuerliche Aspekte der verschiedenen Versicherungszweige[,] B.Kenntnisse in Betriebswirtschaft:
Sozialrechts, 2.praktische Erfahrung im Versicherungswesen, deren Dauer gemäss § 3 festgelegt wird. Die [CBFA] bestimmt Struktur
Inhalt dieser praktischen Erfahrung
die Handlungen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Beaufsichtigung einer eingetragenen Person getätigt werden können. § 2 - [1.] In [Artikel 1 Nr. 8, Artikel 2 § 3 Absatz 2]
1 Unterteilung A Buchstabe b)
c)
Unterteilung B erwähnten Gebieten
von der in § 1 Nr. 2 festgelegten praktischen Erfahrung im Versicherungswesen befreit. Für diese Personen sind die in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a)
d) erwähnten Kenntnisse auf Grundkenntnisse der Rechtsvorschriften über den Versicherungsvertrag
der Vorschriften, der Technik
der steuerlichen Aspekte der Versicherungsprodukte, die sie zum Verkauf anbieten oder verkaufen, begrenzt. In [Artikel 2 § 3 Absatz 1]
1 Unterteilung B ] erwähnten Gebieten befreit. [2. Rückversicherungsvermittler sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a)
c) bestimmten Gebieten befreit.] [3.] Für [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler], die ihre Tätigkeiten auf einen Versicherungszweig beziehungsweise mehrere Versicherungszweige, die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom
Rückversicherungsvermittler] in der Kategorie « Versicherungsmakler »] beantragen, um die Hälfte verringert. [Versicherungs-
Rückversicherungsunternehmen], Berufsorganisationen
[Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler], Kreditinstitute eingenommen, teilen der [CBFA] Struktur
Inhalt ihres Ausbildungsprogramms mit. Die [CBFA] überprüft, ob das Ausbildungsprogramm die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt
ob die erfolgreichen Teilnehmer erfolgreich am Programm teilgenommen haben. Falls erforderlich kann die [CBFA] ihre Anerkennung zurückziehen. § 4 - Versicherungsunternehmen
gegebenenfalls [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler] stehen für die in § 2 festgelegte ausreichende Grundausbildung der in [Artikel 2 § 3 Absatz 2]
Diese Grundausbildung muss gemäss § 3 Nr. 2 Absatz 3 von der [CBFA] anerkannt werden. § 5 - Der König kann auf Vorschlag der [CBFA] die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen abändern, um sie in Übereinstimmung mit abgeänderten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Bereich des Hochschul- oder Sekundarunterrichts zu bringen. [Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe d) abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006);§ 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 2 früherer Absatz 1 umgegliedert zu Nr. 1
abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom
abgeändert durch Art. 17 Nr. 4 des G. vom
ergänzt durch Art. 17 Nr. 7 des G. vom
9 des G. vom
10 des G. vom
11 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 5 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Ab dem 15. September 2006 (gemäss Art. 34 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)) lautet Art. 11 wie folgt: « Art. 11 - § 1 - Unter den in Artikel 10 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: 1. ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten: A.technische Kenntnisse:
Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken, d) Vorschriften, Technik
steuerliche Aspekte der verschiedenen Versicherungszweige[,] [e) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, sofern der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler dem Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
der Terrorismusfinanzierung unterliegt,] B. Kenntnisse in Betriebswirtschaft:
Sozialrechts, 2.praktische Erfahrung im Versicherungswesen, deren Dauer gemäss § 3 festgelegt wird. Die [CBFA] bestimmt Struktur
Inhalt dieser praktischen Erfahrung
die Handlungen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Beaufsichtigung einer eingetragenen Person getätigt werden können. § 2 - [1.] In [Artikel 1 Nr. 8, Artikel 2 § 3 Absatz 2]
1 Unterteilung A Buchstabe b)
c)
Unterteilung B erwähnten Gebieten
von der in § 1 Nr. 2 festgelegten praktischen Erfahrung im Versicherungswesen befreit. Für diese Personen sind die in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a)
d) erwähnten Kenntnisse auf Grundkenntnisse der Rechtsvorschriften über den Versicherungsvertrag
der Vorschriften, der Technik
der steuerlichen Aspekte der Versicherungsprodukte begrenzt, die sie zum Verkauf anbieten oder verkaufen. In [Artikel 2 § 3 Absatz 1]
1 Unterteilung B ] erwähnten Gebieten befreit. [2. Rückversicherungsvermittler sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a)
c) bestimmten Gebieten befreit.] [3.] Für [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler], die ihre Tätigkeiten auf einen Versicherungszweig beziehungsweise mehrere Versicherungszweige, die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom
Rückversicherungsvermittler] in der Kategorie « Versicherungsmakler »] beantragen, um die Hälfte verringert. [Versicherungs-
Rückversicherungsunternehmen], Berufsorganisationen
[Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler], Kreditinstitute eingenommen, teilen der [CBFA] Struktur
Inhalt ihres Ausbildungsprogramms mit. Die [CBFA] überprüft, ob das Ausbildungsprogramm die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt
ob die erfolgreichen Teilnehmer erfolgreich am Programm teilgenommen haben. Falls erforderlich kann die [CBFA] ihre Anerkennung zurückziehen. § 4 - Versicherungsunternehmen
gegebenenfalls [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler] stehen für die in § 2 festgelegte ausreichende Grundausbildung der in [Artikel 2 § 3 Absatz 2]
Diese Grundausbildung muss gemäss § 3 Nr. 2 Absatz 3 von der [CBFA] anerkannt werden. § 5 - Der König kann auf Vorschlag der [CBFA] die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen abändern, um sie in Übereinstimmung mit abgeänderten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Bereich des Hochschul- oder Sekundarunterrichts zu bringen. [Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe
abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom
abgeändert durch Art. 17 Nr. 4 des G. vom
ergänzt durch Art. 17 Nr. 7 des G. vom
9 des G. vom
10 des G. vom
11 des G. vom
Rückversicherungsunternehmen] erstatten der [CBFA] regelmässig Bericht über die Ausführung der Bestimmung von [Artikel 2 § 3] Absatz 1, indem sie ihr eine Namenliste der betreffenden Personen
alle später an dieser Liste angebrachten Änderungen übermitteln. [...] Die betreffenden [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler] erstatten der [CBFA] regelmässig Bericht über die Ausführung der Bestimmung von Artikel 3 Absatz 1, indem sie ihr eine Namenliste der verantwortlichen Personen
alle später an dieser Liste angebrachten Änderungen übermitteln. Die [CBFA] trägt diese Personen mit Angabe der Eintragungsnummer des [Versicherungs-
Rückversicherungsvermittlers], der sie beschäftigt, [in das Register] ein. Artikel 9 ist entsprechend anwendbar. In Bezug auf alle in [Artikel 2 § 3]
erwähnten Personen bewahrt der Arbeitgeber die Liste
die dazugehörenden Unterlagen auf
hält sie der [CBFA] zur Verfügung. [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 11bis durch Art. 18 des G. vom
1 des G. vom
3 des G. vom
4 des G. vom
der Versicherungsleistung [Abschnitt 3 mit neuem Artikel 12 eingefügt durch Art. 19 des G. vom
nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit: 1. seinen Namen
seine Anschrift, 2.in welches Register er eingetragen wurde, seine Eintragungsnummer
, wenn keine Eintragungsnummer vorliegt, auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt
gegebenenfalls die Kategorie, in die er eingetragen wurde, 3. Name
Anschrift des Versicherungsunternehmens, an dem er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital besitzt, 4.Name
Anschrift des Versicherungsunternehmens oder des Mutterunternehmens eines Versicherungsunternehmens, das eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt, 5. Name
Anschrift der Instanz, bei der Kunden
andere Interessehabenden Beschwerden über Versicherungsvermittler einreichen können. Ausserdem teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag Folgendes mit: 1. ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, oder 2.ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschliesslich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name
Anschrift dieses Versicherungsunternehmens beziehungsweise dieser Versicherungsunternehmen mit, oder 3. ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschliesslich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen,
ob er seinen Rat nicht auf eine Verpflichtung zu einer ausgewogenen Untersuchung, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, stützt.In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name
Anschrift des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Versicherungsunternehmen mit, mit dem oder denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf
auch tätigt. In den Fällen, in denen vorgesehen ist, dass die betreffende Information auf Antrag des Kunden zu erteilen ist, ist Letzterer von dem Recht, diese Information zu beantragen, in Kenntnis zu setzen. § 2 - Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er gemäss fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. § 3 - Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche
Bedürfnisse festzulegen
die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen. § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2
3 genannten Auskünfte brauchen bei der Versicherungsvermittlung in Bezug auf Grossrisiken nicht erteilt zu werden. Art. 12ter - Versicherungsvermittler geben auf ihrem Briefpapier
in anderen von ihnen ausgehenden Unterlagen in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
in ihrer Werbung ihre Eintragungsnummer im Register der Versicherungs-
Rückversicherungsvermittler an. Auf Antrag des Kunden teilen sie ihm Art
Tragweite ihrer Befugnisse mit. Die in Absatz 1 erwähnten verpflichteten Angaben werden in Bezug auf Versicherungsagenten durch die Namen aller Versicherungsunternehmen, in deren Namen
für deren Rechnung sie Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben,
in Bezug auf Versicherungsunteragenten durch den Namen des Versicherungsvermittlers, für den sie handeln, ergänzt. In Artikel 2 § 3 erwähnte Personen geben bei jedem Kundenkontakt den Namen des Versicherungsunternehmens an, für das sie direkt oder indirekt arbeiten. In Artikel 3 § 1 erwähnte Personen geben bei jedem Kundenkontakt den Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers an, für den sie handeln. Abschnitt 2 - Einzelheiten der Auskunftserteilung Art. 12quater - Die den Kunden aufgrund der Artikel 12bis
12ter zustehenden Auskünfte sind folgendermassen zu erteilen: a) auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden
zugänglichen dauerhaften Datenträger, b) in klarer, genauer
für den Kunden verständlicher Form, c) in einer der belgischen Amtssprachen oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache. Vorerwähnte Auskünfte dürfen auf Antrag des Kunden mündlich erteilt werden, wenn die Deckung unverzüglich in Kraft tritt. In diesen Fällen werden die Auskünfte dem Kunden unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 erteilt. Handelt es sich um einen Telefonverkauf, werden die dem Kunden erteilten Auskünfte in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation mitgeteilt. In diesen Fällen werden die Auskünfte dem Kunden ebenfalls unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 erteilt.] KAPITEL III - Organisation der Kontrolle [
administrative Massnahmen] [Überschrift von Kapitel III ergänzt durch Art. 21 des G. vom
seiner Ausführungserlasse
-verordnungen beauftragt. Sie kann zu diesem Zweck die notwendigen Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern. Sie kann zu diesem Zweck ausserdem vor Ort Inspektionen durchführen
vor Ort in alle Daten, die der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, Einsicht nehmen
eine Abschrift von diesen Daten anfertigen. Stellt die CBFA Praktiken fest, die im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften als vorliegendem Gesetz stehen, setzt sie die diesbezüglich zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Ebenso setzen diese Behörden die CBFA in Kenntnis, wenn die von ihnen festgestellten Verstösse gegen Gesetze, Erlasse oder Verordnungen von Personen begangen wurden, die vorliegendem Gesetz unterliegen. Diese Informationen bleiben unter dem Berufsgeheimnis, das diese Behörden wahren müssen. § 2 - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Anwendung des vorliegenden Gesetzes
seiner Ausführungserlasse
-verordnungen arbeitet die CBFA mit den zuständigen Behörden
den Behörden von Drittländern mit ähnlicher Ausrichtung zusammen
kann sie gemäss den Bestimmungen der Artikel 75
77 §§ 1
2 des Gesetzes vom
-verordnungen arbeitet, identifiziert sie diese Verstösse
legt sie die Frist fest, in der der festgestellten Situation abgeholfen werden muss. Sie kann für die Dauer dieser Frist die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten
die Eintragung im Register aussetzen. Stellt die CBFA nach dieser Frist fest, dass die Verstösse nicht behoben wurden, streicht sie die Eintragung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers. Die Streichung führt zum Verbot die reglementierte Tätigkeit auszuüben
den Titel zu tragen. § 2 - Stellt die CBFA fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, 6bis
7 nicht einhält, fordert sie ihn in Abweichung von den Bestimmungen von § 1 auf, den Verstoss innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu beheben. Wurde der Verstoss nach dieser Frist nicht behoben, verfällt die Eintragung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers im Register von Rechts wegen. Die CBFA setzt den betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler davon in Kenntnis.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art. 13ter - Stellt die CBFA fest, dass ein Versicherungsunternehmen nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
-verordnungen arbeitet, kann sie in Artikel 26 § 4 des Versicherungskontrollgesetzes vorgesehene Massnahmen treffen.] [Art. 13ter eingefügt durch Art. 24 des G. vom
Rückversicherungsvermittler
Änderungs-, Aufforderungs-, Aussetzungs-
Streichungsbeschlüssen hinsichtlich der Eintragung einem von ihm bestimmten Personalmitglied der CBFA anvertrauen.] [Art. 13quater eingefügt durch Art. 25 des G. vom
mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu 2.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer in betrügerischer Absicht: - [die Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers ausübt, ohne gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 eingetragen zu sein,] - [die Bestimmungen von Artikel 7 nicht einhält,] - einen Arbeitnehmer beauftragt, Versicherungen zum Verkauf anzubieten, wenn dieser die in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, - Versicherungsverträge annimmt, die ein nicht eingetragener [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] vorlegt, - einem nicht eingetragenen [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] einen Agenturvertrag anbietet[,] [- es versäumt, die in den Artikeln 12bis
12ter erwähnten Informationen anzugeben, - es versäumt, der CBFA Änderungen der Angaben, die Teil seiner Eintragungsakte sind, in Ausführung der Bestimmungen von Kapitel II mitzuteilen.] Personen, die aufgrund eines der vorerwähnten Verstösse verurteilt werden, kann die definitive oder zeitweilige Schliessung eines Teils der Räumlichkeiten oder aller Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Tätigkeit eines [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers] genutzt werden, auferlegt werden. Sind diese Verstösse auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, werden sie mit einer Geldbusse von 1 [EUR] bis zu 25 [EUR] belegt. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII
§ 3 - Personen, die sich weigern, Auskünfte
Unterlagen zu liefern, die die [CBFA] angefordert hat, um die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu kontrollieren, die sich Untersuchungsmassnahmen widersetzen oder die eine falsche Erklärung abgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen
mit einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt [...]. [Art. 15 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
4 des G. vom
siebter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 27 Nr. 5 des G. vom
7 des G. vom
sofern der Tatbestand strafrechtlich geahndet werden kann, kann die CBFA demjenigen eine administrative Geldbusse von 25 EUR bis zu 25.000 EUR auferlegen, ohne 1 Prozent der im Laufe des letzten Rechnungsjahres erhaltenen Provisionen zu überschreiten, der einen in Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verstoss begangen hat. Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von fünf Jahren wird dieser Höchstbetrag auf 3 Prozent erhöht, ohne dass der Betrag 75.000 EUR überschreiten darf. Ist der Zuwiderhandelnde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, werden die in den Absätzen 1
2 erwähnten Beträge von 1 beziehungsweise 3 Prozent auf die technischen
finanziellen Erträge berechnet, so wie sie in Artikel 82 des Versicherungskontrollgesetzes angewandt werden. Die administrative Geldbusse kann als Tagesbetrag berechnet werden. § 2 - Stellt die CBFA auf der Grundlage schwerwiegender Indizien fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2bis auferlegte Anforderung in Bezug auf die ausreichende Eignung
den ausreichenden beruflichen Leumund nicht erfüllt oder dass eine in Artikel 10bis Nr. 1 erwähnte Person nicht über den notwendigen beruflichen Leumund oder die entsprechende Erfahrung verfügt, folgt sie dem in den Artikeln 70 bis 72 des Gesetzes vom 2. August 2002 vorgesehenen Verfahren. § 3 - Versäumt der Zuwiderhandelnde es, die administrative Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss der CBFA oder der rechtskräftig gewordene Beschluss des Appellationshofs im Hinblick auf die Eintreibung des Betrags der administrativen Geldbusse an die Kataster-, Registrierungs-
Domänenverwaltung gesandt. Die Eintreibung erfolgt zugunsten der Staatskasse. Verfolgungen, die von der in Absatz 1 erwähnten Verwaltung eingeleitet werden, erfolgen gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom
3 ermächtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 können als Vertriebsbeauftragte bestimmte Personen ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bereits seit fünf Jahren ausüben. In Absatz 1 erwähnte Rückversicherungsvermittler müssen innerhalb sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei der CBFA einen Eintragungsantrag einreichen, dem gegebenenfalls die Namenliste der als Vertriebsbeauftragte bestimmten Personen beigefügt ist. Der Antrag muss die notwendigen Belege enthalten, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass der Rückversicherungsvermittler die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 6bis
7
in Artikel 10bis - in Bezug auf den beruflichen Leumund - festgelegt sind. § 2 - Als Vertriebsbeauftragte bestimmte Personen eines Rückversicherungsunternehmens können ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bereits seit fünf Jahren ausüben. Die betreffenden Rückversicherungsunternehmen müssen der CBFA innerhalb sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 12 vorgesehene Namenliste
den Nachweis, dass diese Personen die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen, übermitteln.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 30 des G. vom
Rückversicherungsvermittler verfügen über die gleiche Frist, um den Nachweis zu erbringen, dass Personen, die der in Artikel 10bis erwähnten direkten Leitung angehören, die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllen.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 31 des G. vom
mittleren Handelsbetrieben
in kleinen Industriebetrieben, so wie er abgeändert worden ist, wird aufgehoben. Art. 20 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren Zuständigkeitsbereich der Mittelstand
die Wirtschaftsangelegenheiten gehören. [Der König kann in den von der Richtlinie festgelegten Grenzen Befugnisse, die durch vorliegendes Gesetz der CBFA erteilt werden, ganz oder teilweise an eine andere Behörde oder Instanz übertragen. Solche Erlasse sind Gegenstand einer Beratung im Ministerrat, ausser in Bezug auf übertragene Befugnisse, die Aufgaben der materiellen Ausführung betreffen,
bedürfen der Stellungnahme der CBFA.] [Art. 20 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 des G. vom
spätestens am 1. Januar 1996 in Kraft.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.