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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 instaurant un régime de prestations d'aide

11 JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 instaurant un régime de prestations d'aide à la maternité en faveur des tr

Artikel 2§ 1 Nr.

1 des Gesetzes vom

  1. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch Kapitel 10 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2003, erwähnt ist, « Sozialversicherungskasse »: die in Artikel 20 des oben erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen für Selbständige, « ausgebender Gesellschaft »: die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des oben erwähnten Gesetzes vom
  3. Juli 2001 erwähnte ausgebende Gesellschaft, « zugelassenem Unternehmen »:

Artikel 2§ 1 Nr.

5 oder 6 des oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte Unternehmen, « Landesinstitut »: das durch Artikel 21 des oben erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 geschaffene Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, « LAAB »:

Artikel 7des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Landesamt für Arbeitsbeschaffung. Art. 2 - Die Mutterschaftshilfe besteht darin, dass der weiblichen Selbständigen unter Einhaltung der durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen siebzig Dienstleistungsschecks gewährt werden, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der sie angeschlossen ist, getragen wird. Art. 3 - Die Mutterschaftshilfe wird der weiblichen Selbständigen anlässlich der Geburt ihres oder ihrer Kinder gewährt, wenn besagte weibliche Selbständige ihre Tätigkeit wieder aufnimmt und folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie muss während der zwei Quartale, die dem Quartal ihrer Entbindung vorangegangen sind, dem Sozialstatut der Selbständigen unterlegen haben.2. Sie muss die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.38 geschuldeten Sozialbeiträge, die sich auf diese beiden Quartale vor dem Quartal der Entbindung beziehen, gezahlt haben. 3. Sie muss bis zur Gewährung der in Artikel 4 erwähnten Hilfe weiterhin besagtem Sozialstatut unterliegen und die Sozialbeiträge für das Quartal, in dem die Entbindung stattfindet, gezahlt haben.4. Sie muss einen Antrag auf Mutterschaftshilfe gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses bestimmten Formalitäten einreichen. Ausserdem muss das Neugeborene ab dem 1. Januar 2006 geboren sein und nach seiner Geburt bis zur Gewährung der in Artikel 4 vorgesehenen Mutterschaftshilfe Gegenstand einer Eintragung im belgischen Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt seiner Mutter sein. Bei Tod des Kindes reicht die Tatsache, dass es im Haushalt seiner Mutter eingetragen war, aus, um diese Bedingung zu erfüllen. Art. 4 - § 1 - Um die Mutterschaftshilfe zu erhalten, muss die weibliche Selbständige ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse, der sie angeschlossen ist, per Post oder elektronische Post oder durch Hinterlegung eines Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung, wie in § 2 erwähnt, einreichen. Der Antrag muss frühestens ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft und spätestens am Ende der sechsten Woche nach dem Datum der Entbindung eingereicht werden. Jeder nach diesem Fälligkeitsdatum eingereichte Antrag ist unzulässig. § 2 - Die Sozialversicherungskasse bestätigt den Empfang des Antrags und, sofern die Antragstellerin die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 erfüllt, ersucht ihre Angeschlossene: ihr eine Kopie der Geburtsbescheinigung vorzulegen, die von der Gemeinde, wo das Kind angemeldet worden ist, ausgestellt wird, ihr ihre Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft mitzuteilen, sofern sie über eine solche Nummer verfügt, oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, das dazu vorgesehene Eintragungsformular auszufüllen und es ihr ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. § 3 - Sobald die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind und die Sozialversicherungskasse über die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt sie der ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » genannt, auf der vermerkt ist, dass die weibliche Selbständige das Anrecht auf Erhalt der Mutterschaftshilfe eröffnet, das jedoch von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass sie bis zur Gewährung der Hilfe weiterhin dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegt, wie in Artikel 1 § 2 Buchstabe

  1. b)definiert, und gegebenenfalls dass sie die in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Sozialbeiträge begleicht. Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der Eintragungsantrag beigefügt sein. Auf der Bescheinigung muss ebenfalls das Datum vermerkt sein, das dem ersten Tag der sechsten Woche nach der Geburt entspricht. Die Sozialversicherungskasse übermittelt der Antragstellerin eine Kopie dieser « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe ». Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung muss binnen einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags übermittelt werden aber darf jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und dessen Eintragung im belgischen Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt der weiblichen Selbständigen übermittelt werden. § 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls die Eintragung der weiblichen Selbständigen vor. Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, dass die Akte vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu zahlen, der für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die der Angeschlossenen nach der Zahlung besorgt werden, geschuldet wird. § 5 - Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Bedingungen nimmt die Sozialversicherungskasse frühestens binnen einer Frist von fünf Werktagen vor dem ersten Tag der sechsten Woche nach der Geburt die Zahlung des Kaufpreises der siebzig Dienstleistungsschecks vor. Binnen der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist besorgt die ausgebende Gesellschaft der weiblichen Selbständigen die siebzig Dienstleistungsschecks. § 6 - Dienstleistungsschecks, die unter den durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen gewährt werden, haben eine Gültigkeitsdauer von acht Monaten gemäss Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks. Art. 5 - § 1 - Stellt die Sozialversicherungskasse fest, dass sie eine « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » gemäss Artikel 4 § 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses nicht ausstellen kann oder nicht hätte ausstellen sollen, weil die weibliche Selbständige die durch diese Bestimmung auferlegten Bedingungen für den Erhalt der Mutterschaftshilfe nicht erfüllt, notifiziert sie ihr ihren mit Gründen versehenen Verweigerungsbeschluss per Einschreiben. In dieser Notifizierung muss die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diesen Beschluss vor dem Arbeitsgericht des Wohnsitzes der Angeschlossenen angegeben werden. Diese Beschwerde muss binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Verweigerung der Gewährung der Mutterschaftshilfe eingereicht werden. Die Kasse informiert die ausgebende Gesellschaft über diesen Beschluss, falls diese die in Artikel 4 § 3 erwähnte Bescheinigung bereits erhalten hat. § 2 - Sofern die Angeschlossene nicht in den Genuss der Mutterschaftshilfe kommen durfte, aber bereits Dienstleistungsschecks im Rahmen dieser Hilfe erhalten hat, muss die weibliche Selbständige der Sozialversicherungskasse deren Beteiligung am Kaufpreis der so erhaltenen Dienstleistungsschecks zurückzahlen. Sind die unrechtmässig gewährten Dienstleistungsschecks infolge betrügerischer Handlungen oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen erhalten worden, muss die weibliche Selbständige 19,52 Euro für jeden auf diese Weise erhaltenen Dienstleistungsscheck zurückzahlen. Die so zurückgezahlten Beträge müssen auf die Beträge angerechnet werden, die in Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr.38, wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses ergänzt, erwähnt sind. Die Rückforderungsklage verjährt in fünf Jahren ab der Ausstellung der gewährten Dienstleistungsschecks. Bei Rückzahlung durch die weibliche Selbständige informiert die Sozialversicherungskasse die ausgebende Gesellschaft. § 3 - Bei Nichtrückforderung der in § 2 erwähnten unrechtmässig gezahlten Beträge wird die Sozialversicherungskasse, wenn die Nichtrückforderung auf Fahrlässigkeit oder Betrug seitens dieser Kasse zurückzuführen ist, durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich erklärt und werden die nicht zurückgeforderten Beträge zu Lasten des Ertrags der Beiträge gelegt, die zur Deckung der Verwaltungskosten der Kasse bestimmt sind. § 4 - Die Klage auf Zahlung der in Artikel 4 § 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dienstleistungsschecks verjährt in fünf Jahren. Die Frist von fünf Jahren beginnt am ersten Tag der sechsten Woche nach der Geburt. Art. 6 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 17.Januar 2006 zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Mutterschaftshilfe erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Überweisung oder Einzahlung durch die in Artikel 1 § 2 Buchstabe
  2. d)des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 erwähnte Sozialversicherungskasse. » 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17.Januar 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe können die Benutzer die Erstattung nicht benutzter Dienstleistungsschecks bei der ausgebenden Gesellschaft jedoch nicht beantragen. » 3. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17.Januar 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe kann der Benutzer die Erstattung verlorener Dienstleistungsschecks (Verlust oder Diebstahl) nicht beantragen. » Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe sendet die ausgebende Gesellschaft dem Benutzer keine Steuerbescheinigung zu. » Art. 8 - In Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 werden zwischen den Wörtern « bei Konkurs » und den Wörtern « wenn diese Zahlung » die Wörter « der Leistungen für Mutterschaftshilfe » eingefügt. Art. 9 - Das LAAB teilt dem Landesinstitut im Laufe des Monats nach jedem Quartal und zum ersten Mal im Laufe des Monats April 2006 die Anzahl Dienstleistungsschecks mit, die einem zugelassenen Unternehmen im vorangegangenen Quartal im Rahmen der Mutterschaftshilfe bezahlt worden sind. Auf der Grundlage der mitgeteilten Anzahl Dienstleistungsschecks zahlt das Landesinstitut dem LAAB einen Betrag von 4,29 Euro pro Dienstleistungsscheck, der einem zugelassenen Unternehmen bezahlt wurde, wobei jedoch pro Jahr der in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf. Im Laufe des Monats Januar 2006 zahlt das Landesinstitut dem LAAB einen einmaligen Betrag von 375.000 Euro. Dieser Betrag ist Teil des in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2006 vorgesehenen Betrags. Dieser einmalige Betrag deckt unter anderem die Kosten der Anpassungen des Datenverarbeitungssystems, die die ausgebende Gesellschaft vornehmen muss. Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 21 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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