11 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/05/2006 pu
dividuelle Verwaltung von Anlageportfolien auf diskretionärer Basis und die Anlageberatung betreffen; dass das vorerwähnte Gesetz am
- März 2005 in Kraft getreten ist und dass diese Institute demnach dringend den Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, so wie sie durch das Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, unterworfen werden müssen; In der Erwägung, dass der König aufgrund des Artikels 11 § 7 des Gesetzes vom
- Januar 1993 durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Beitrag zu den Betriebskosten des Büros, der von den durch dieses Gesetz bestimmten Einrichtungen und Personen geschuldet wird, und die Modalitäten der Einziehung dieses Beitrags festlegt; In der Erwägung, dass das Büro aufgrund des Artikels 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen jedes Jahr im Laufe des Monats Dezember seinen Haushalt für das nächste Jahr festlegt; dass Artikel 12 § 2 desselben Erlasses vorsieht, dass die erwähnten Einrichtungen und Personen jedes Jahr vor dem ersten März dem Büro einen festen Beitrag zahlen; In der Erwägung, dass die Aufnahme dieser neuen Kategorie von Finanzinstituten in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
- Januar 1993 zu einer deutlichen Zunahme der Aufgaben des Büros führt und demnach eine Erweiterung seiner Finanzmittel erfordert; dass die Effizienz der vorsorglichen Massnahmen gefährdet wäre, wenn das Büro nicht in der Lage wäre, seinen Haushalt für das Jahr 2006 festzulegen, und wenn die Beiträge der neuen erwähnten Einrichtungen 2006 nicht eingenommen werden könnten; dass die erwähnten Einrichtungen ebenfalls so schnell wie möglich über ihre Teilnahme an den vorsorglichen Massnahmen und über ihren Beitrag zu den Betriebskosten des Büros informiert werden müssen; In der Erwägung, dass die Rechtssicherheit,
tegrität des Finanzsektors und die Effizienz der vorsorglichen Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, die ausreichende Finanzierung des Büros einbegriffen, die Anwendung der im vorerwähnten Gesetz vom
- Januar 1993 und im vorerwähnten Königlichen Erlass vom
- Juni 1993 vorgeschlagenen Massnahmen dringend notwendig machen; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
- Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- April 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995, 28.Dezember 1999 und
- September 2004 und die Gesetze vom
- August 1998 und
- Januar 2004, wird wie folgt ergänzt: «
- Verwaltungsgesellschaften für Institute für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die gemäss Artikel 140 des Gesetzes vom
- Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung zugelassen sind,
- Zweigniederlassungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften für Institute für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, so wie sie in Artikel 203 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnt sind,
- Zweigniederlassungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften für Institute für gemeinsame Anlagen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, so wie sie in Artikel 204 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnt sind. » Art. 2 - Artikel 12 § 3 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1994,
- Februar 1995,
- August 1998,
- Februar 1999,
- Dezember 1999 und
- September 2004, wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 14.
Artikel 2Absatz 1 Nr.
24 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Finanzinstitute, 15.
Artikel 2
Absatz 1 Nr.25 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Finanzinstitute, 16.
Artikel 2Absatz 1 Nr.26 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Finanzinstitute.
» 2. In Absatz 2 wird das Wort « dreizehn » durch das Wort « sechzehn » ersetzt. Art. 3 -
Artikel 1
des vorliegenden Erlasses erwähnten Finanzinstitute tragen ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt zu den Betriebskosten des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen bei. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 5 - Unsere Vizepremierminister der Justiz, der Finanzen und des Innern und Unsere für Wirtschaftsangelegenheiten und den Mittelstand zuständigen Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL