Obsah (5)
Art. 118Art. 255Art. 256Art. 258Art. 9Wet betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 27 december 2005 - van de wet van 8 juli 1964 betr
Art. 118Nr.
1 und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] » Art. 6 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, [der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", der sich bei dem oder den Patienten befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu treffen. [Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- März 1998)] [Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung fest. Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König festgelegten Modalitäten gedeckt. § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets sind.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
- Februar 1994 (B.S. vom
- Mai 1994)] » Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom
- Dezember 2005 (B.S. vom
- Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
- Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt: « [Art. 6bis - Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis, 5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.] [Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004)] Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie folgt: « Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung fest. Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König festgelegten Modalitäten gedeckt. § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets sind. [Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
- Februar 1994 (B.S. vom
- Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] » Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom
- Dezember 2005 (B.S. vom
- Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und spätestens am
- Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt umnummeriert: « [Art. 6ter ] - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung fest. Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König festgelegten Modalitäten gedeckt. § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets sind. [Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
- Februar 1994 (B.S. vom
- Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art. 208 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004)] » Art. 7 - § 1 - Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. § 2 - Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden. Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt hat. Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil. Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere Verpflichtungen auferlegen. § 3 - [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.] [Art. 7 §
Art. 255Nr.
1 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- März 1998)] Art. 8 - Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es:
- gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen.Der Fonds ist dazu jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist,
- bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben. Gegenüber [den Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und den Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und Dienste. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs.
Art. 256Nr.
1 und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- März 1998)] Art. 9 - Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist. Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen, die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber, der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell verpflichtet ist, geltend machen können, ein. Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter erhoben werden wie die Strafverfolgung. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- März 1998)] Art. 10 - [Die Ärzte, [die Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und die Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2 vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende medizinische Hilfe zu erhalten. Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden kann, müssen der Arzt, [die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" oder der Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen, über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich sein können. Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.] Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen registrierten Anruf mitteilen. [Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen Artikel des G. vom
- März 1971 (B.S. vom
- April 1971); Abs.
Art. 258Nr.
1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258 Nr. 2 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- März 1998)] [Art. 10bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aus. Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel 6bis §§ 2 und 3 verstossen]. Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt, unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6 obliegenden Pflichten nachzukommen. [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert. Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausführen.] [Art. 11 Abs.
Art. 9des G.
vom
- Februar 1994 (B.S. vom
- Mai 1994), Art. 259 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- März 1998) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] Art. 12 - [Abänderung des Grundlagengesetzes vom
- März 1925 über die öffentliche Unterstützung] Art. 13 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes fest.