§ 3 desselben Erlasses erwähnte Muster der Bescheinigung zur Erlangung eines Führerscheins, dessen Gültigkeit auf bestimmte Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen beschränkt ist, muss dieselben Angaben wie Anlage 10 enthalten. » 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz 11 ergänzt: «
§ 2 desselben Erlasses erwähnte Muster der Bescheinigung zur Erlangung eines Führerscheins, dessen Gültigkeit auf die in Artikel 38 § 2bis des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Zeiträume ausserhalb der Wochenenden und Feiertage beschränkt ist, muss dieselben Angaben wie Anlage 14 enthalten. » 3. Dieser Artikel wird durch einen Absatz 12 ergänzt: «
§ 5 desselben Erlasses erwähnte Muster der schriftlichen Zustimmung muss dieselben Angaben wie Anlage 15 enthalten.» Art. 2 - Anlage 10 desselben Erlasses wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 3 - Eine Anlage 14 und eine Anlage 15, die der Anlage 2 beziehungsweise der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entsprechen, werden demselben Erlass hinzugefügt. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den 21. April 2006 R. LANDUYT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.