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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2006 tot wijzigin

Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type

Artikel 228§ 2 Nr.

9 Buchstabe

  1. j)erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland verfügt, und sie vom Empfänger nicht in Belgien bezogen werden, ». 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.folgende Einkünfte unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen:
  2. a)Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Dividenden sind,

Artikel 228

§ 2 Nr.9 Buchstabe

  1. j)erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland verfügt,
  2. b)Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern sind,

Artikel 228

§ 2 Nr.9 Buchstabe

  1. j)erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der Gebietsfremden unterliegt und die erwähnten Einkünfte nicht auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet hat, über die er in Belgien verfügt,
  2. c)Einkünfte, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf ausländische Finanzinstrumente erzielt wurden und deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, unter der Bedingung, dass in diesem letzten Fall die Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden, über die er in Belgien verfügt, ».3. Nummer 2bis wird aufgehoben.4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Einkünfte sind unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
  3. a)Der Empfänger der Einkünfte muss dem in Buchstabe
  4. b)oder
  5. c)erwähnten Vermittler oder dem Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung aushändigen, durch die er bestätigt, dass er ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder ist, dass er die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt hat und dass er Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, ist.
  6. b)In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe
  7. a)erwähnte Einkünfte müssen dem Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, oder vom Schuldner der Einkünfte gezahlt werden.
  8. c)In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe
  9. b)erwähnte Einkünfte müssen dem Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt werden. » Art. 5 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998, 17. Mai 2004 und 15. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet: ».2. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. durch Einwohner des Königreichs, inländische Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen und Einrichtungen und juristische Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, die Schuldner von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und von Einkünften sind wie in Artikel 90 Nr. 6 oder 11 erwähnt, die keine in Absatz 2 erwähnten Einkünfte sind, und durch Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen

Belgien eine Niederlassung haben, auf deren Ergebnisse Einkünfte wie in Artikel 17 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnt und Einkünfte wie in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnt angerechnet werden, ». 3. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. durch Vermittler, die in Belgien ansässig sind

gleich welcher Weise an der Auszahlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, von Einkünften ausländischer Herkunft wie in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnt oder von Einkünften wie in Absatz 2 erwähnt beteiligt sind, ausser wenn:

  1. a)ihnen nachgewiesen wird, dass ein vorheriger Vermittler den Vorabzug einbehalten hat,
  2. b)sie nachweisen, dass diese Einkünfte einem Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt werden,
  3. c)sie die Eigenschaft eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung haben, die in Belgien ansässig sind und die Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern sind,

Artikel 90

Nr.6 und 11 erwähnte Einkünfte an ein in Absatz 4 erwähntes im Ausland ansässiges Unternehmen zahlen, ».

  1. Absatz 1 Nr.4 wird aufgehoben.
  2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die von Absatz 1 Nr.1 ausgeschlossenen Einkünfte sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Dividenden sind,

Artikel 228§ 2 Nr.

9 Buchstabe

  1. j)erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland verfügt, und wenn sie nicht direkt vom Schuldner an den Empfänger der Einkünfte gezahlt werden. » 6. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe
  2. c)erwähnte im Ausland ansässige Unternehmen sind: 1. Kreditinstitute, 2.Finanzvermittler wie in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen definiert, 3. Verrechnungseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr.16 des Gesetzes vom 2. August 2002 definiert, 4.Liquidationseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 2. August 2002 definiert, 5.Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Vermögensverwaltung, der Beratung zur Vermögensverwaltung oder der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten besteht, und Unternehmen, die aufgrund der Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, ermächtigt sind eine dieser Tätigkeiten auszuüben. » 7. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausser in dem in Artikel 268 erwähnten Fall müssen in Absatz 1 erwähnte Schuldner: - den Mobiliensteuervorabzug auf steuerpflichtige Einkünfte einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden, - sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag des Mobiliensteuervorabzugs, der auf diese Einkünfte geschuldet wird, auszahlen lassen.» Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1993, 30. Januar 1996, 20. März 1996, 16. April 1997, 22. Dezember 1998 und 15. Dezember 2004, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz 2: - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
  3. b)in Belgien eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde, oder - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
  4. c)von der festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, bezogen wurden. » Art. 7 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 264bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 264bis - Zahlt ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, in Artikel 230 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
  5. a)oder
  6. b)erwähnte Einkünfte an einen nicht in Artikel 261 Absatz 4 erwähnten Vermittler, wird der Mobiliensteuervorabzug nicht auf diese Einkünfte geschuldet, sofern der letztgenannte Vermittler ihm/ihr eine Bescheinigung aushändigt, durch die er bestätigt, dass die Empfänger: - in Artikel 227 erwähnte Gebietsfremde sind, - die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt haben, - Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder Finanzinstrumente sind, die die Einkünfte erzeugen. » Art. 8 - Artikel 265 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: « Der Mobiliensteuervorabzug wird ebenfalls nicht geschuldet: 1. auf Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr.11, deren Empfänger eine inländische Gesellschaft oder ein Steuerpflichtiger ist, der gemäss Artikel 233 der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, 2. auf Zinsen von Verleihen von ausländischen Finanzinstrumenten oder auf die in Artikel 90 Nr.11 erwähnten Einkünfte, die in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente gezahlt werden, der über ein in Artikel 261 Absatz 3 erwähntes zugelassenes zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten abgeschlossen und vollständig ausgezahlt wird. » Art. 9 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995, 20. März 1996 und 15. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Einkünfte » und dem Wort « bewirkt » die Wörter « in bar oder in der Form von Sachgütern » eingefügt.2. Absatz 3 wird aufgehoben.3. In Absatz 4 werden die Wörter « Artikel 265 Nr.2 » durch die Wörter « Artikel 265 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. 4. In Absatz 7 werden die Wörter « Artikel 262 » durch die Wörter « Artikel 262 Nr.1 bis 5 » ersetzt. Art. 10 - Artikel 269 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung » und den Wörtern « oder der Annahme einer anderen Rechtsform » werden die Wörter «, eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs » eingefügt.2. Der Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Diesbezüglich wird die Übertragung von Aktien oder Anteilen anlässlich eines mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs mit einem Umtausch von Aktien oder Anteilen im Falle einer Aufspaltung gleichgesetzt.» Art. 11 - In Artikel 289 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, werden die Wörter « als Entleiher in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente » durch die Wörter « entweder als Entleiher in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente oder als Zessionar oder Pfandgläubiger in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten » ersetzt. KAPITEL III - Gesetz vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug Art. 12 - Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug wird widerrufen. KAPITEL IV - Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Art. 13 - Artikel 74 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « 38 bis 40 » durch die Wörter « 38 bis 41 » ersetzt und die Wörter « 54 bis 59, 64 » durch die Wörter « 54 bis 59, 63, 64 » ersetzt.2. Absatz 5 wird widerrufen. KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 14 - Unter Vorbehalt nachstehend vorgesehener Abweichungen ist vorliegendes Gesetz auf Einkünfte anwendbar, die ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. Die Artikel 2, 5 Nr. 1 und 7 und 9 Nr. 1 und 2 sind auf Einkünfte aus beweglichen Gütern anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, anders als in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden. Die Artikel 4 Nr. 1 und 13 Absatz 1 Nr. 1 sind auf Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose anwendbar, die in Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. Die Artikel 4 Nr. 2 bis 4, 5 Nr. 2 bis 6, 6, 7, 8 und 9 Nr. 3 und 4 sind anwendbar: - in Bezug auf Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose auf Entschädigungen, die in Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden, - in Bezug auf andere Einkünfte als Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente bezogen werden, auf Einkünfte, die in Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden. Artikel 10 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 6. Februar 2001 durchgeführt werden. Artikel 11 ist anwendbar auf Einkünfte aus Finanzinstrumenten, die Gegenstand von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente sind, die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. Artikel 12 ist ab dem 27. Mai 2004 anwendbar. Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 ist ab dem 1. Februar 2005 anwendbar. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 25. April 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. JUNI 2006 - Gesetz über die getrennte Veranlagung der regionalen Wiederbeschäftigungsprämien ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: « 7. zum Steuersatz von 10,38 Prozent: regionale Wiederbeschäftigungsprämien, die aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz, das/die vor dem 1. Januar 2006 ausgefertigt wurde, oder eines vor demselben Datum ergangenen Erlasses für den Zeitraum und unter den Bedingungen vorgesehen in demselben Dekret, derselben Ordonnanz oder demselben Erlass älteren Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung entlassen wurden und nach einem Arbeitslosigkeitszeitraum von einem neuen Arbeitgeber wieder beschäftigt werden, sofern die Bruttoprämie nicht mehr als 120 EUR pro Monat beträgt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung haben die Begriffe « älterer Arbeitnehmer », « Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung » und « neuer Arbeitgeber » dieselbe Bedeutung wie in dem/der erwähnten Dekret, Ordonnanz oder Erlass. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Juli 2005 gezahlten oder zuerkannten regionalen Wiederbeschäftigungsprämien anwendbar. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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