19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/0
Artikel 508
§§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden. » Art. 2 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom
- März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird wie folgt abgeändert:
- Das Wort « beglaubigte », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31.März 2003, wird gestrichen.
- Diese Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « Besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift der letzten Unterlage,
Artikel 508
§§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden, ». Art. 3 - Artikel 39 § 1 Absatz 3 Nr. 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- Das Wort « beglaubigte », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31.März 2003, wird gestrichen.
- Diese Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « Besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift der letzten Unterlage,
Artikel 508
§§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden. » Art. 4 - Artikel 18 § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz wird wie folgt abgeändert:
- Das Wort « beglaubigte » wird gestrichen.
- Diese Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « Besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift dieser Unterlage,
Artikel 508
§§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden, ». Art. 5 - Artikel 18 § 3 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- Das Wort « beglaubigte » wird gestrichen.
- Diese Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « Besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift dieser Unterlage,
Artikel 508
§§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden, ». Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL