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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 20 juli 2006

wet van 20 juli 2006Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202312 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluit

§ 1

bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. » KAPITEL V - Bargeldgesellschaften Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33 Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen, Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen. § 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für Steuern und Nebenkosten in Bezug auf: - den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist, - die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist. Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten Mehrwert. § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegt, anwendbar. » (...) KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet. Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen. Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer auf die Versicherungsgeschäfte eingehen. Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt: « 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden 26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. » (...) TITEL III - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines Konkurses Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4. September 2002,

§ 1

bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  3. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom
  4. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Absatz 1 erwähnten Leiter. Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter anwendbar. Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom
  5. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  6. Juli 2001 und das Gesetz vom
  7. September 2002,

§ 1

bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  3. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom
  4. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Absatz 1 erwähnten Verwalter. Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter anwendbar. Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom
  5. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
  6. September 2002,

§ 1

bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  3. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom
  4. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Absatz 1 erwähnten Verwalter. Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter anwendbar. Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom
  5. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am
  6. September 2006 in Kraft. (...) TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  7. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  8. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom
  9. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert:
  10. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist.»
  11. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall erlischt der Vorteil frühestens am
  12. April
  13. » Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit
  14. April 2001 wirksam. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  15. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober
  16. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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