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Koninklijk besluit tot vaststelling van de vliegverkeersregelen. - Duitse vertaling

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 SEPTEMBER 1994. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de vliegverkeersregelen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördin

§ 1

Buchstabe

  1. a)entsprechen, ausgestattet ist, diese Lichter ebenfalls ausserhalb des in § 1 angegebenen Zeitraums ein. § 4 - Ausser in den in § 5 vorgesehenen Fällen schaltet jedes Luftfahrzeug:
  2. a)das dabei ist, auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes zu manövrieren, und mit Antikollisionslichtern ausgestattet ist,

§ 2

Buchstabe

  1. c)entsprechen, oder
  2. b)das sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes befindet und mit Lichtern ausgestattet ist,

§ 2

Buchstabe

  1. d)entsprechen, diese Lichter ebenfalls ausserhalb des in § 2 angegebenen Zeitraums ein. § 5 - Einem Luftfahrzeugführer ist es erlaubt, die Blitzlichter, mit denen das Luftfahrzeug ausgestattet ist, um den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 zu entsprechen, auszuschalten oder die Stärke dieser Lichter zu reduzieren, wenn sie:
  2. a)ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben behindern oder zu behindern drohen,
  3. b)einen Beobachter ausserhalb des Luftfahrzeugs unangenehm blenden oder zu blenden drohen. Art. 26 - Flugübungen unter simulierten Instrumenten-Flugbedingungen sind nur zulässig, wenn:
  4. a)das Luftfahrzeug mit einer betriebsbereiten Doppelsteueranlage ausgerüstet ist und
  5. b)ein zur Führung des Luftfahrzeugs berechtigter Pilot einen Platz am Steuer einnimmt, der es ihm ermöglicht, als Sicherheitsluftfahrzeugführer anstelle der Person, die das Luftfahrzeug unter simulierten Instrumenten-Flugbedingungen führt, einzugreifen. Der Sicherheitsluftfahrzeugführer muss hinreichende Sicht nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist dies nicht der Fall, muss ein geeigneter Beobachter, der mit dem Sicherheitsluftfahrzeugführer in Verbindung steht, einen Platz an Bord einnehmen, von dem aus er ein Blickfeld hat, das das des Sicherheitsluftfahrzeugführers hinreichend ergänzt. Art. 27 - Jeder Führer eines Luftfahrzeugs, das sich auf einem Flugplatz oder in der Umgebung eines Flugplatzes fortbewegt, muss ungeachtet dessen, ob er sich innerhalb einer Flugplatzverkehrszone befindet oder nicht: 1. sich nach den für die Benutzung der Flugplätze festgelegten Luftfahrtinformationen und gegebenenfalls nach den besonderen Verkehrsanweisungen richten, die für den betreffenden Flugplatz festgelegt sein können, 2.auf den Flugplatzverkehr achten, um jede Gefahr eines Zusammenstosses oder einer Kollision zu vermeiden, 3. sich in die durch die anderen Luftfahrzeuge gebildete Platzrunde einfügen oder sich von ihr fern halten, 4.während der Durchführung eines Anflugs und nach dem Start alle Kurven nach links durchführen, vorbehaltlich anders lautender Instruktionen und Freigaben, 5. gemäss den Instruktionen der Verkehrsdienststelle der Flugsicherung landen und starten.Bestehen weder Instruktionen noch besondere Anweisungen, muss er, sofern es möglich ist, gegen den Wind landen und starten; 6. mit dem Start warten, solange die Gefahr eines Zusammenstosses oder einer Kollision besteht. Abschnitt 3 - Wassermanöver Art. 28 - Wenn zwei Luftfahrzeuge oder ein Luftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug sich einander nähern und die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, müssen die Führer der Luftfahrzeuge vorsichtig manövrieren und dabei den Umständen, insbesondere den Möglichkeiten der Luftfahrzeuge oder des Wasserfahrzeugs, Rechnung tragen. Art. 29 - Kreuzen sich die Kurse über Grund, muss das Luftfahrzeug, das ein anderes Luft- oder Wasserfahrzeug rechts von sich hat, diesem Vorrang gewähren und Abstand halten. Art. 30 - Ein Luftfahrzeug, das sich einem anderen Luft- oder Wasserfahrzeug in entgegengesetzter oder nahezu entgegengesetzter Richtung nähert, muss seinen Steuerkurs nach rechts verändern und Abstand halten. Art. 31 - Beim Überholen hat das überholte Luft- oder Wasserfahrzeug Vorrang. Das überholende Luftfahrzeug muss seinen Steuerkurs ändern und Abstand halten. Art. 32 - Ein Luftfahrzeug, das auf einer Wasseroberfläche landet oder von einer Wasseroberfläche aus startet, muss, sofern es möglich ist, Abstand zu den anderen Wasserfahrzeugen halten und es vermeiden, ihre Fahrt zu behindern. Art. 33 - Auf dem Wasser befindliche Luftfahrzeuge benutzen die von dem mit der Luftfahrtverwaltung beauftragten Minister festgelegten Lichter während der von ihm festgelegten Zeiten. Abschnitt 4 - Flugpläne Art. 34 - Die Auskünfte bezüglich eines geplanten Flugs oder Teils eines Flugs, die den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung erteilt werden müssen, werden in Form eines Flugplans übermittelt. Art. 35 - Ein Flugplan wird eingereicht vor:
  6. a)jedem Flug oder Teil eines Flugs, für den auf den Flugverkehrsleitdienst zurückgegriffen wird,
  7. b)einem IFR-Flug, der in einem Beratungsluftraum durchgeführt wird,
  8. c)jedem Flug, der in ausgewiesenen Gebieten durchgeführt werden muss oder bei dem das Luftfahrzeug in ausgewiesene Gebiete einfliegen muss oder ausgewiesenen Routen folgen muss, wenn diese Einreichung von der zuständigen Behörde der Verkehrsdienste der Flugsicherung gefordert wird mit dem Ziel, den Fluginformationsdienst, den Alarmdienst und die Such- und Rettungsaktionen zu erleichtern,
  9. d)jedem Flug, der in ausgewiesenen Gebieten durchgeführt werden muss oder während dem das Luftfahrzeug in ausgewiesene Gebiete einfliegen muss oder ausgewiesenen Routen folgen muss, wenn diese Einreichung von der zuständigen Behörde der Verkehrsdienste der Flugsicherung gefordert wird mit dem Ziel, die Koordination mit den betreffenden Militärorganen oder den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung von Nachbarländern zu erleichtern, um die eventuelle Notwendigkeit einer Ansteuerung zwecks Identifizierung zu vermeiden,
  10. e)jedem Flug, bei dem das Luftfahrzeug Staatsgrenzen überschreiten muss, vorbehaltlich der vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt gewährten Abweichungen, [
  11. f)jedem VFR-Nachtflug.] [Art. 35 einziger Absatz Buchstabe
  12. f)eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2002 (B.S. vom 1. Oktober 2002)] Art. 36 - Ein Flugplan wird vor dem Abflug bei einer Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung eingereicht oder während des Flugs der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung oder der Funkstation für Luft-Boden-Kontrolle übermittelt, es sei denn, es sind Massnahmen getroffen worden, um die Einreichung von Dauerflugplänen zu ermöglichen. Art. 37 - Ist der Flugverkehrsleitdienst oder der Flugverkehrsberatungsdienst für einen Flug gewährleistet, wird der Flugplan spätestens sechzig Minuten vor der Off-Block-Zeit eingereicht, vorbehaltlich anders lautender Instruktionen seitens der zuständigen Behörde der Verkehrsdienste der Flugsicherung. Wird der Flugplan während des Flugs mitgeteilt, muss er rechtzeitig durchgegeben werden, damit er der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung mindestens zehn Minuten vor dem vorgesehenen Zeitpunkt zukommt, zu dem das Luftfahrzeug:
  13. a)den Punkt erreicht, wo es in einen Kontrollbezirk oder in einen Beratungsbezirk einfliegt,
  14. b)den Punkt erreicht, wo seine Route eine Luftstrasse oder eine Flugverkehrsberatungsstrecke schneidet. Art. 38 - Ein Flugplan enthält die Auskünfte, die im Rahmen der Luftfahrtinformationen erforderlich sind. Art. 39 - Zu welchem Zweck der Flugplan auch eingereicht wird, er enthält die erforderlichen Auskünfte für die gesamte Strecke oder für den Teil der Strecke, für den er eingereicht wird. Art. 40 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 59 werden alle Änderungen in einem Flugplan, der für einen IFR-Flug oder für einen als kontrollierten Flug durchgeführten VFR-Flug eingereicht worden ist, der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung so schnell wie möglich mitgeteilt. Für andere VFR-Flüge muss jede bedeutende Änderung in einem Flugplan der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Wenn die Auskünfte, die vor dem Start in Bezug auf den Flugbereich und die Anzahl der Personen an Bord mitgeteilt worden sind, zum Zeitpunkt des Abflugs nicht mehr stimmen, stellt dies eine bedeutende Änderung im Flugplan dar, die demzufolge gemeldet werden muss. Art. 41 - Vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der zuständigen Behörde der Verkehrsdienste der Flugsicherung wird der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung unmittelbar nach der Landung ein Ankunftsbericht ausgehändigt oder über Funk mitgeteilt. Ein solcher Bericht wird für jeden Flug, in Bezug auf den ein Flugplan für den gesamten Flug oder für den Teil des Flugs eingereicht worden ist, der noch bis zum Zielflugplatz durchzuführen ist, übermittelt. Art. 42 - Ist ein Flugplan nur für einen anderen Teil eines Flugs als denjenigen, der noch bis zum Bestimmungsort durchgeführt werden muss, eingereicht worden, wird er nötigenfalls durch einen entsprechenden Bericht an die betreffende ATS-Dienststelle abgeschlossen. Art. 43 - Ist keine Verkehrsdienststelle der Flugsicherung auf dem Ankunftsflugplatz vorhanden, wird der Ankunftsbericht gegebenenfalls so schnell wie möglich nach der Landung erstellt und der am nächsten gelegenen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung auf schnellstmöglichem Wege mitgeteilt. Art. 44 - Wenn der Luftfahrzeugführer weiss, dass die Kommunikationsmittel auf dem Ankunftsflugplatz unzureichend sind und dass er am Boden nicht über andere Mittel zur Versendung seines Ankunftsberichts verfügt, muss er kurz vor der Landung, wenn möglich, der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung über Funk eine als Ankunftsbericht geltende Nachricht übermitteln, wenn ein solcher Bericht verlangt wird. Im Prinzip wird diese Nachricht der Luftfahrtfunkstelle übermittelt, die die Verkehrsdienststelle der Flugsicherung bedient, die für das Fluginformationsgebiet, in dem das Luftfahrzeug sich befindet, zuständig ist. Art. 45 - Die von Luftfahrzeugen übermittelten Ankunftsberichte enthalten folgende Auskünfte:
  15. a)Luftfahrzeugkennung,
  16. b)Startflugplatz,
  17. c)Zielflugplatz (nur bei Kursabweichung),
  18. d)Ankunftsflugplatz,
  19. e)Ankunftszeit. Abschnitt 5 - Signale Art. 46 - [...] [Art. 46 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 23. November 2000 (B.S. vom 30. Dezember 2000)] Abschnitt 6 - Uhrzeit Art. 47 - Die verwendete Zeit ist die koordinierte Weltzeit (UTC); sie wird in Stunden und Minuten ausgedrückt, wobei der Tag, angefangen um Mitternacht, 24 Stunden umfasst. Die Zeit wird vor Beginn eines kontrollierten Flugs und jedes Mal, wenn es während des Flugs nötig ist, überprüft. Diese Überprüfung der Zeit erfolgt im Prinzip bei einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung, es sei denn, das Flugbetriebsunternehmen oder die zuständige ATS-Behörde haben andere Anordnungen getroffen. Abschnitt 7 - Verkehrsdienste der Flugsicherung Art. 48 - Die für die Leistung der Verkehrsdienste der Flugsicherung verantwortliche Behörde legt die Verfahren fest, die die Flugverkehrsleiter anwenden müssen. Art. 49 - Die Verkehrsdienste der Flugsicherung haben als Aufgabe:
  20. a)Zusammenstösse zwischen Luftfahrzeugen untereinander zu verhindern,
  21. b)Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern,
  22. c)einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten,
  23. d)Ratschläge und Auskünfte für die sichere und zweckmässige Durchführung von Flügen zu erteilen,
  24. e)die zuständigen Stellen zu alarmieren, wenn Luftfahrzeuge die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigen, und diese Stellen, soweit erforderlich, zu unterstützen. Art. 50 - Die Verkehrsdienste der Flugsicherung umfassen drei Dienste, die nachstehend beschrieben werden: 1 den Flugverkehrsleitdienst, der die in Artikel 49 Buchstaben a),
  25. b)und
  26. c)definierten Aufgaben wahrnimmt und seinerseits wie folgt in drei Dienste unterteilt ist:
  27. a)die Bezirksleitstelle: für kontrollierte Flüge, ausser für die unter den nachstehenden Buchstaben
  28. b)und
  29. c)aufgeführten Teile dieser Flüge, gemäss Artikel 49 Buchstaben
  30. a)und c),
  31. b)die Anflugleitstelle: für die Teile der kontrollierten Flüge, die sich auf die Ankunft und den Abflug beziehen, gemäss Artikel 49 Buchstaben
  32. a)und c),
  33. c)den Flugplatzkontrollturm: für den Flugplatzverkehr, ausser für die unter oben stehendem Buchstaben
  34. b)aufgeführten Teile dieser Flüge, gemäss Artikel 49 Buchstaben a),
  35. b)und c). 2 den Fluginformationsdienst, der die in Artikel 49 Buchstabe
  36. d)definierten Aufgaben wahrnimmt. 3 den Alarmdienst, der die in Artikel 49 Buchstabe
  37. e)definierten Aufgaben wahrnimmt. Art. 51 - § 1 - Werden Verkehrsdienste der Flugsicherung in bestimmten Teilen des Luftraums oder auf bestimmten Flugplätzen gewährleistet, werden diese Teile des Luftraums und diese Flugplätze nach der Art der dort vorhandenen Verkehrsdienste der Flugsicherung ausgewiesen. § 2 - Die Ausweisung von bestimmten Teilen des Luftraums oder von bestimmten Flugplätzen erfolgt wie folgt: 1 Fluginformationsgebiete: die Teile des Luftraums, in denen ein Fluginformationsdienst und ein Alarmdienst vorhanden sind, 2 Kontrollbezirke und Kontrollzonen: die Teile des Luftraums, in denen ein Flugverkehrsleitdienst für IFR-Flüge vorhanden ist. Die Teile des kontrollierten Luftraums, in denen ebenfalls für VFR-Flüge ein Flugverkehrsleitdienst besteht, werden als Lufträume der Klasse B, C oder D ausgewiesen. Die Kontrollbezirke und Kontrollzonen gehören dem Fluginformationsgebiet an, in dem sie liegen. 3 kontrollierte Flugplätze: Flugplätze mit Flugverkehrsleitdienst für den Flugplatzverkehr. Art. 52 - ATS-Lufträume werden wie folgt eingeteilt und ausgewiesen: Klasse A: Nur IFR-Flüge sind zugelassen; alle Flüge unterliegen der Flugverkehrsleitung und eine Staffelung aller Flüge ist gewährleistet. Klasse B: IFR-Flüge und VFR-Flüge sind zugelassen; alle Flüge unterliegen der Flugverkehrsleitung und eine Staffelung aller Flüge ist gewährleistet. Klasse C: IFR-Flüge und VFR-Flüge sind zugelassen; alle Flüge unterliegen der Flugverkehrsleitung und eine Staffelung zwischen IFR-Flügen und zwischen IFR-Flügen und VFR-Flügen ist gewährleistet. VFR-Flüge werden von IFR-Flügen getrennt und erhalten Verkehrsinformationen über andere VFR-Flüge. Klasse D: IFR-Flüge und VFR-Flüge sind zugelassen und alle Flüge unterliegen der Flugverkehrsleitung; eine Staffelung zwischen IFR-Flügen ist gewährleistet und IFR-Flüge erhalten Verkehrsinformationen über VFR-Flüge; VFR-Flüge erhalten Verkehrsinformationen über alle anderen Flüge. Klasse E: IFR-Flüge und VFR-Flüge sind zugelassen; IFR-Flüge unterliegen der Flugverkehrsleitung und eine Staffelung zwischen IFR-Flügen ist gewährleistet. Alle Flüge erhalten, soweit durchführbar, Verkehrsinformationen. Klasse F: IFR-Flüge und VFR-Flüge sind zugelassen; allen teilnehmenden IFR-Flügen steht der Flugverkehrsberatungsdienst zur Verfügung und allen Flügen steht auf Anfrage der Fluginformationsdienst zur Verfügung, Klasse G: IFR-Flüge und VFR-Flüge sind zugelassen und ihnen steht auf Anfrage der Fluginformationsdienst zur Verfügung. Die Bedingungen, die anwendbar sind auf die in jeder Luftraumklasse durchgeführten Flüge, entsprechen denen, die in der Tabelle von Anlage 1 angegeben sind. Art. 53 - § 1 - Der Flugverkehrsleitdienst ist gewährleistet:
  38. a)für alle IFR-Flüge in Lufträumen der Klassen A, B, C, D und E,
  39. b)für alle VFR-Flüge in Lufträumen der Klassen B, C und D,
  40. c)für alle Sonder-VFR-Flüge,
  41. d)für den gesamten Flugplatzverkehr auf kontrollierten Flugplätzen. § 2 - Der Fluginformationsdienst ist gewährleistet für alle Luftfahrzeuge, für die die erteilten Auskünfte nützlich sein könnten und
  42. a)für die der Flugverkehrsleitdienst gewährleistet ist oder
  43. b)deren Anwesenheit der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung auf anderem Wege bekannt ist. Der Fluginformationsdienst entbindet den verantwortlichen Luftfahrzeugführer nicht von seiner Verantwortung; dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer obliegt es, in Bezug auf jede Änderung im Flugplan, die ihm vorgeschlagen wird, in letzter Instanz eine Entscheidung treffen. § 3 - Der Alarmdienst ist gewährleistet:
  44. a)für alle Luftfahrzeuge, für die der Flugverkehrsleitdienst gewährleistet ist,
  45. b)soweit durchführbar, für alle anderen Luftfahrzeuge, für die ein Flugplan eingereicht worden ist oder deren Anwesenheit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung aus irgendeinem anderen Grund bekannt ist und
  46. c)für jedes Luftfahrzeug, von dem man weiss oder glaubt, dass es widerrechtlich in Besitz genommen worden ist. Art. 54 - Vor Durchführung eines kontrollierten Flugs oder eines Teils eines Flugs nach den für den kontrollierten Flug geltenden Regeln muss eine Flugverkehrsfreigabe eingeholt werden. Eine solche Freigabe wird beantragt, indem man bei einer Flugverkehrsleitstelle einen Flugplan einreicht. Ein Flugplan kann für nur einen Teil eines Flugs gelten und nur den Teil des Flugs oder die Flugbewegungen, die der Flugverkehrsleitung unterliegen, beschreiben. Eine Freigabe kann auf nur einen Teil eines geltenden Flugplans anwendbar sein und durch eine Freigabegrenze oder durch den Vermerk bestimmter Manöver wie Rollen, Landen oder Starten gekennzeichnet sein. Wird die Flugverkehrsfreigabe vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer als nicht ausreichend angesehen, kann dieser eine geänderte Freigabe beantragen, die ihm nach Möglichkeit erteilt wird. Art. 55 - Beantragt ein Luftfahrzeug eine Freigabe, die einen Vorrang beinhaltet, ist der betreffenden Flugverkehrsleitstelle auf Anfrage ein Bericht mit den Gründen für diesen Antrag auf Vorrang vorzulegen. Art. 56 - Sieht man je nach Flugbereich des Luftfahrzeugs und unter Vorbehalt einer Änderung der Freigabe während des Flugs vor dem Start vor, dass entschieden werden kann, einen neuen Zielflugplatz anzusteuern, werden die betreffenden Flugverkehrsleitstellen durch die Aufnahme von Auskünften über den neuen Kurs (soweit bekannt) und über die neue Bestimmung in den Flugplan darüber informiert. Art. 57 - Ein Luftfahrzeug, das sich auf einem kontrollierten Flugplatz befindet, darf ohne Freigabe durch den Flugplatzkontrollturm nicht auf das Rollfeld gebracht werden und muss sich an jegliche von diesem Organ erteilten Anweisungen halten. Art. 58 - Ausser in den in den Artikeln 59 und 61 vorgesehenen Fällen muss das Luftfahrzeug den geltenden Flugplan, der für einen kontrollierten Flug eingereicht worden ist, oder die Bestimmungen des anwendbaren Teils dieses Flugplans einhalten, ausser wenn ein Antrag auf Änderung eingereicht worden ist, in Bezug auf den von der betreffenden Flugverkehrsleitstelle eine Freigabe erteilt worden ist, oder wenn ein Fall höherer Gewalt ein sofortiges Handeln erforderlich macht; in diesem Fall muss die betreffende Verkehrsdienststelle der Flugsicherung sobald wie möglich, nachdem die Dringlichkeitsmassnahmen ergriffen worden sind, über die ergriffenen Massnahmen und über die Tatsache, dass es sich um Dringlichkeitsmassnahmen handelt, informiert werden. Art. 59 - Weicht ein im kontrollierten Flug befindliches Luftfahrzeug unfreiwillig vom geltenden Flugplan ab, werden folgende Massnahmen ergriffen:
  47. a)Abweichung vom Kurs über Grund: Ist das Luftfahrzeug vom Kurs über Grund abgewichen, korrigiert der Pilot sofort den Kurs, damit der Kurs über Grund so schnell wie möglich wieder eingenommen wird;
  48. b)Veränderung der wahren Fluggeschwindigkeit: Wenn die mittlere wahre Fluggeschwindigkeit in Reiseflughöhe zwischen zwei Meldepunkten um mehr oder weniger 5 % von dem im Flugplan angegebenen Wert abweicht oder abzuweichen droht, muss die betreffende Verkehrsdienststelle der Flugsicherung darüber informiert werden;
  49. c)Änderung der voraussichtlichen Zeit: Wird festgestellt, dass die voraussichtliche Zeit, zu der der erste der folgenden Punkte, sprich der nächste reguläre Meldepunkt, die Grenze des Fluginformationsgebiets oder der Zielflugplatz, erreicht wird, um mehr als drei Minuten von der den Verkehrsdiensten der Flugsicherung mitgeteilten Zeit (oder um mehr als drei Minuten von jedem anderen Zeitraum, der von der zuständigen Behörde der Verkehrsdienste der Flugsicherung oder auf der Grundlage regionaler Luftfahrtabkommen festgelegt worden ist) abweicht, muss die korrigierte voraussichtliche Zeit der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Art. 60 - Anträge auf Änderung des Flugplans enthalten folgende Auskünfte:
  50. a)Änderung der Reiseflughöhe: Luftfahrzeugkennung;beantragte Reiseflughöhe und Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe; (gegebenenfalls) die berichtigten voraussichtlichen Zeiten bei Erreichen der Grenzen der nachfolgenden Fluginformationsgebiete;
  51. b)Änderung des Kurses über Grund: 1 ohne Änderung des Ziels: Luftfahrzeugkennung;Flugregeln; Angabe des neuen Kurses über Grund mit den entsprechenden Flugplandaten von der Stelle an, wo das Luftfahrzeug den Kurs über Grund ändern muss; berichtigte voraussichtliche Zeiten; sonstige nützliche Informationen. 2 mit Änderung des Ziels: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Angabe des neuen Kurses über Grund bis zum Zielflugplatz mit den entsprechenden Flugplandaten von der Stelle an, wo das Luftfahrzeug den Kurs über Grund ändern muss; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplatz/Ausweichflugplätze; sonstige nützliche Informationen. Art. 61 - Ist es nicht mehr möglich, den Flug gemäss dem geltenden Flugplan unter Sichtwetterbedingungen (VMC) fortzusetzen, handelt der Pilot eines als kontrollierter Flug durchgeführten VFR-Flugs wie folgt:
  52. a)Er beantragt eine geänderte Freigabe, die es ihm erlaubt, den Flug bis zum Ziel oder bis zu einem Ausweichflugplatz unter Sichtwetterbedingungen (VMC) fortzusetzen oder den Luftraum, in dem eine ATC-Freigabe (Flugverkehrsfreigabe) erforderlich ist, zu verlassen, oder
  53. b)- wenn es unmöglich ist, eine wie unter Buchstabe
  54. a)vorgesehene Freigabe zu erhalten - er setzt den Flug unter Sichtwetterbedingungen fort und informiert die betreffende ATC-Stelle über die Massnahmen, die er ergreift, um den betreffenden Luftraum zu verlassen oder auf dem am nächsten gelegenen geeigneten Flugplatz zu landen, oder
  55. c)- wenn der Flug in einer Kontrollzone durchgeführt wird - er beantragt die Freigabe, um den Flug als Sonder-VFR-Flug fortzusetzen, oder
  56. d)er beantragt die Freigabe, um den Flug gemäss den Instrumentenflugregeln fortzusetzen. Art. 62 - Der Führer eines im kontrollierten Flug befindlichen Luftfahrzeugs muss der betreffenden Flugverkehrsleitstelle so schnell wie möglich die Uhrzeit und die Flughöhe beim Überfliegen jedes ausgewiesenen obligatorischen Meldepunkts sowie alle anderen notwendigen Auskünfte mitteilen, es sei denn, er ist von der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung von dieser Verpflichtung befreit worden. Ebenso müssen auf Anfrage der betreffenden Flugverkehrsleitstelle Positionsmeldungen hinsichtlich zusätzlicher Meldepunkte gemacht werden. Gibt es keine ausgewiesenen Meldepunkte oder Meldestandlinien, werden die Positionsmeldungen in von der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung vorgeschriebenen Zeitabständen gemacht. Art. 63 - Ausser bei einer Landung auf einem kontrollierten Flugplatz muss ein Luftfahrzeug, das einen kontrollierten Flug durchführt, die zuständige ATC-Stelle benachrichtigen, sobald es nicht mehr vom Flugverkehrsleitdienst abhängt. Art. 64 - Ein im kontrollierten Flug befindliches Luftfahrzeug muss ständig die entsprechende Funkfrequenz der betreffenden Flugverkehrsleitstelle abhören und je nach Bedarf bilaterale Funkverbindungen mit dieser Flugverkehrsleitstelle herstellen, vorbehaltlich anders lautender Vorschriften der Verkehrsdienste der Flugsicherung, die auf Luftfahrzeuge anwendbar sind, die zum kontrollierten Flugplatzverkehr gehören. Art. 65 - Kann ein Luftfahrzeug aufgrund eines Defekts der Funkausrüstung die Bestimmungen von Artikel 64 nicht einhalten, muss es die durch die Luftfahrtinformationen auferlegten Verfahren und die nachfolgend anwendbaren Verfahren einhalten. Ausserdem muss das Luftfahrzeug, wenn es zum Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes gehört, wachsam bleiben, um die Anweisungen aufzunehmen, die es eventuell durch optische Signale bekommt. Art. 66 - Unter Sichtwetterbedingungen muss der Pilot, der sich im kontrollierten Flug befindet:
  57. a)seinen Flug unter Sichtwetterbedingungen fortsetzen,
  58. b)auf dem am nächsten gelegenen geeigneten Flugplatz landen und
  59. c)der betreffenden Flugverkehrsleitstelle seine Ankunft auf schnellstem Wege melden. Art. 67 - Unter Instrumentenwetterbedingungen oder wenn die Wetterbedingungen derart sind, dass der Pilot im IFR-Flug es für unmöglich erachtet, seinen Flug gemäss den Bestimmungen von Artikel 66 fortzusetzen, muss er:
  60. a)seinen Flug bis zur geeigneten Navigationshilfe, die bezeichnet wird, um den Zielflugplatz anzufliegen, gemäss dem geltenden Flugplan fortsetzen und bis zu dem Moment, wo der Sinkflug eingeleitet werden darf, über dieser Hilfe warten, wenn dies erforderlich ist, um die Bestimmungen unter nachstehendem Buchstaben
  61. b)einzuhalten,
  62. b)zu dem ihm zuletzt mitgeteilten voraussichtlichen Anflugszeitpunkt, dessen Empfang er bestätigt hat, oder in einem Moment, der diesem Zeitpunkt so nah wie möglich ist, ab der unter Buchstabe
  63. a)erwähnten Navigationshilfe den Sinkflug einleiten;ist ihm kein voraussichtlicher Anflugszeitpunkt mitgeteilt worden und hat es keine Empfangsbestätigung gegeben, muss er den Sinkflug zu der im geltenden Flugplan festgelegten voraussichtlichen Ankunftszeit oder in einem Moment, der diesem Zeitpunkt so nah wie möglich ist, einleiten;
  64. c)das normale, für die bezeichnete Navigationshilfe vorgeschriebene Instrumentenanflugverfahren durchführen,
  65. d)wenn möglich, innerhalb von dreissig Minuten nach der unter Buchstabe
  66. b)angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit oder nach dem zuletzt mitgeteilten voraussichtlichen Anflugszeitpunkt, dessen Empfang vom Luftfahrzeug bestätigt wurde, wenn dieser Zeitpunkt nach der voraussichtlichen Ankunftszeit liegt, landen. Abschnitt 8 - Widerrechtliche Inbesitznahme Art. 68 - Der Führer eines Luftfahrzeugs, das widerrechtlich in Besitz genommen worden ist, muss, sofern dies möglich ist, versuchen, die betreffende Verkehrsdienststelle der Flugsicherung gemäss den Anweisungen des Generaldirektors der Verwaltung der Luftfahrt darüber zu informieren. Dabei muss er alle wichtigen Umstände in Zusammenhang mit dieser Inbesitznahme sowie jede Abweichung vom geltenden Flugplan, die durch die Umstände erforderlich werden könnte, mitteilen, damit diese Dienststelle dem Luftfahrzeug die grösstmögliche Aufmerksamkeit und Unterstützung zuteil werden lassen, ihm Vorrang für die Fortsetzung seines Flugs in Richtung des vom Piloten ausgesuchten Ziels gewähren und jegliche Unvereinbarkeit mit dem Verkehr der anderen Luftfahrzeuge weitestgehend ausschliessen kann. Art. 69 - Wenn bekannt ist oder man glaubt, dass ein Luftfahrzeug widerrechtlich in Besitz genommen worden ist, reagieren die ATS-Dienststellen unverzüglich auf die Anfragen dieses Luftfahrzeugs. Die Auskünfte mit Bezug auf die Flugsicherheit werden dem Luftfahrzeug weiterhin übermittelt und die notwendigen Massnahmen werden ergriffen, um die Durchführung aller Flugphasen zu beschleunigen und vor allem, um dem Luftfahrzeug eine sichere Landung zu ermöglichen. Abschnitt 9 - Ansteuerung Art. 70 - Ein Luftfahrzeug, dass von einem anderen Luftfahrzeug angesteuert wird, muss die in den Luftfahrtinformationen enthaltenen Anweisungen befolgen. KAPITEL IV - Sichtflugregeln Art. 71 - Mit Ausnahme der Sonder-VFR-Flüge werden VFR-Flüge unter Bedingungen durchgeführt, bei denen die Flugsicht und der Abstand von den Wolken mindestens den in folgender Tabelle erwähnten Angaben entsprechen. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld * Liegt die Übergangshöhe unterhalb 3.050 m (10.000
  67. ft)AMSL, sollte FL 100 anstelle von 10.000 ft genommen werden. ** Wenn die zuständige ATS-Behörde es vorschreibt:
  68. a)können niedrigere Flugsichten - jedoch nicht unter 1.500 m - erlaubt werden für Flüge, die durchgeführt werden: 1) mit Geschwindigkeiten, bei denen es möglich ist, unter Berücksichtigung der Sicht jegliches andere Luftfahrzeug oder jegliches Hindernis rechtzeitig zu erblicken, um eine Kollision zu vermeiden, oder 2) unter Umständen, unter denen die Wahrscheinlichkeit, andere Luftfahrzeuge anzutreffen, normalerweise ziemlich gering ist, beispielsweise in Gebieten mit wenig Luftverkehr und für Luftarbeiten in geringer Höhe über Meer,
  69. b)darf es Hubschraubern erlaubt werden, mit einer Flugsicht von weniger als 1.500 m zu fliegen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit fliegen, bei der es möglich ist, jegliches andere Luftfahrzeug oder jegliches Hindernis rechtzeitig zu erblicken, um eine Kollision zu vermeiden. *** VMC-Mindestwerte für den Luftraum der Klasse A werden den Piloten zur Orientierung angegeben; dies bedeutet jedoch nicht, dass VFR-Flüge im Luftraum der Klasse A gestattet sind.] [Tabelle von Art. 71 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Juli 2002 (B.S. vom 1. Oktober 2002)] Art. 72 - Vorbehaltlich einer Flugverkehrsfreigabe darf ein im VFR-Flug befindliches Luftfahrzeug weder von einem in einer Kontrollzone befindlichen Flugplatz aus starten noch auf einem solchen Flugplatz landen noch in die Verkehrszone oder in die Platzrunde dieses Flugplatzes einfliegen:
  70. a)wenn die Hauptwolkenuntergrenze unter 450 m (1.500
  71. ft)liegt oder
  72. b)wenn die Bodensicht unter 5 km liegt. Art. 73 - [§ 1] - Ein Pilot darf nicht nach den Sichtflugregeln fliegen: 1. [...] 2. in Flugfläche 195 und darüber, 3.mit transsonischen oder Überschallgeschwindigkeiten, vorbehaltlich einer Genehmigung durch den Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt. [§ 2 - Ausser für Ballons und ultraleichte Motorluftfahrzeuge sind Nachtflüge nach den Sichtflugregeln unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. nur ab und nach Flugplätzen, die für Nachtflüge zugelassen sind, 2.
  73. a)in einem kontrollierten Luftraum: in Übereinstimmung mit den Freigaben der betreffenden Flugverkehrsleitdienste,
  74. b)in einem unkontrollierten Luftraum: zwischen 1.000 ft AGL und 4.500 ft MSL, auf dem regionalen QNH unter Beibehaltung einer Halbkreis-Flughöhe über 3.000 ft AGL, sofern eine Funkverbindung mit der Fluginformationszentrale hergestellt und beibehalten wird, 3. für Lokalflüge in einer Platzrunde eines unkontrollierten Flugplatzes, sofern sie von der zu diesem Zweck vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt zugelassenen Person genehmigt worden sind; 4. ausser für Lokalflüge muss das Luftfahrzeug über die obligatorischen Instrumente hinaus mit einem Transponder ausgerüstet sein, mit dem es möglich ist, Anfragen im C-Mode anhand von 4096 Codes zu beantworten.] [Art. 73 § 1 nummeriert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 19. Juli 2002 (B.S. vom 1. Oktober 2002); § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 19. Juli 2002 (B.S. vom 1. Oktober 2002); § 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 19. Juli 2002 (B.S. vom 1. Oktober 2002)] Art. 74 - Ausser wenn es für den Start und die Landung notwendig ist oder vorbehaltlich einer Genehmigung durch den mit der Luftfahrtverwaltung beauftragten Minister oder den Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt ist es verboten, nach den Sichtflugregeln:
  75. a)Städte und geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete, Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke oder Menschenansammlungen unter freiem Himmel in einer Höhe unterhalb 300 m (1.000
  76. ft)über dem am höchsten gelegenen Hindernis in einem Umkreis von 600 m um das Luftfahrzeug herum zu überfliegen. Für Hubschrauber kann jedoch von dem mit der Luftfahrtverwaltung beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt eine andere Mindesthöhe festgelegt werden, unter Berücksichtigung der Merkmale der in Artikel 43 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt, abgeändert durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1970, erwähnten Zugangsstrecke, wobei diese Höhe nicht unterhalb 100 m (300
  77. ft)über dem überflogenen Ort liegen darf;
  78. b)anderswo in einer Höhe unterhalb 150 m (500
  79. ft)über dem Boden oder dem Wasser und weniger als 150 m von festen oder ortsbeweglichen künstlichen Hindernissen entfernt zu fliegen.Für Hubschrauber werden diese Mindesthöhe und diese Mindestentfernung auf 50 m (150
  80. ft)herabgesetzt. Art. 75 - Vorbehaltlich anders lautender Angaben in den Luftverkehrsfreigaben und vorbehaltlich anders lautender Anweisungen der zuständigen ATS-Behörde müssen VFR-Flüge in horizontaler Marschphase in einer Höhe von mehr als 900 m (3.000
  81. ft)über dem Boden oder dem Wasser oder über einer von der zuständigen Behörde der Verkehrsdienste der Flugsicherung festgelegten höheren Bezugsflughöhe in einer der Flugflächen durchgeführt werden, die ihrem Kurs über Grund entsprechen und in der Reiseflughöhentabelle von Anlage 2 angegeben sind. Art. 76 - Ein im VFR-Flug befindliches Luftfahrzeug muss die Bestimmungen von Abschnitt 7 einhalten:
  82. a)wenn es in einem Luftraum der Klasse B, C oder D fliegt oder
  83. b)wenn es zum Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes gehört oder
  84. c)wenn es einen Sonder-VFR-Flug durchführt. Art. 77 - Ein Luftfahrzeug, das einen VFR-Flug durchführt und sich in einem Gebiet fortbewegt, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 35 Buchstabe
  85. c)oder
  86. d)von der zuständigen ATS-Behörde ausgewiesen worden ist, oder in dieses Gebiet einfliegt oder einer unter denselben Bedingungen ausgewiesenen Route folgt, muss ständig die entsprechende Funkfrequenz der Verkehrsdienststelle der Flugsicherung, die den Fluginformationsdienst gewährleistet, abhören und teilt der vorerwähnten Dienststelle je nach Bedarf seine Position mit. Art. 78 - Ein Pilot, der einen Flug nach den Sichtflugregeln durchführt und zur Anwendung der Instrumentenflugregeln übergehen möchte, muss:
  87. a)wenn ein Flugplan eingereicht worden ist, die im geltenden Flugplan anzubringenden Änderungen mitteilen,
  88. b)wenn der Flug den Bedingungen von Artikel 35 entspricht, der betreffenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung einen Flugplan vorlegen und eine Freigabe erhalten, bevor er zu einem IFR-Flug im kontrollierten Luftraum übergeht. Art. 79 - Vorbehaltlich einer in Artikel 72 vorgesehenen Flugverkehrsfreigabe muss jeder Pilot, der sein Luftfahrzeug unter Sichtwetterbedingungen nicht in der Luft halten kann, auf den Flug verzichten, ihn unterbrechen oder sich nach den Bestimmungen von Artikel 78 oder von Kapitel V richten. Art. 80 - Vorbehaltlich einer Genehmigung durch den mit der Luftfahrtverwaltung beauftragten Minister oder durch den Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt werden nach den Sichtflugregeln durchgeführt:
  89. a)Flüge mit Freiballons,
  90. b)Flüge mit Segelflugzeugen in kontrollierten Lufträumen oder Beratungslufträumen. KAPITEL V - Instrumentenflugregeln Art. 81 - Zur Durchführung eines IFR-Flugs muss das Luftfahrzeug ausgerüstet sein mit: 1. den für den Instrumentenflug notwendigen Instrumenten und Ausrüstungen, 2.den für die zu folgende Route geeigneten Navigations- und Funkgeräten. Der mit der Luftfahrverwaltung beauftragte Minister oder der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt erstellt die Liste der für IFR-Flüge obligatorischen Instrumente, Ausrüstungen, Navigations- und Funkgeräte und legt die technischen Anforderungen fest, denen diese Geräte entsprechen müssen. Art. 82 - Ausser wenn es für den Start und die Landung notwendig ist oder vorbehaltlich einer Genehmigung durch den mit der Luftfahrtverwaltung beauftragten Minister oder den Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt darf ein IFR-Flug nicht in einer Höhe unterhalb 300 m (1.000
  91. ft)über dem am höchsten gelegenen Hindernis in einem Umkreis von 8 km um die geschätzte Position des Luftfahrzeugs herum durchgeführt werden. Art. 83 - Ein Pilot, der beschliesst, während des Flugs von der Anwendung der Instrumentenflugregeln auf die Anwendung der Sichtflugregeln überzugehen, muss, wenn ein Flugplan eingereicht worden ist, die betreffende Verkehrsdienststelle der Flugsicherung darüber informieren, dass der IFR-Flug annulliert ist, und ihr die im Flugplan anzubringenden Änderungen mitteilen. Art. 84 - Findet ein Führer eines Luftfahrzeugs, der einen Flug nach den Instrumentenflugregeln durchführt, Sichtwetterbedingungen vor, darf er den IFR-Flug nur einstellen, wenn vorhersehbar ist, dass der Flug während einer ausreichend langen Zeit unter Sichtwetterbedingungen fortgesetzt werden kann. Art. 85 - Die Reiseflughöhen, die Luftfahrzeuge benutzen müssen, die Instrumentenflüge durchführen, sind in der Reiseflughöhentabelle in Anlage 2 festgelegt. Die aus dieser Tabelle hervorgehende Entsprechung zwischen Flughöhen und missweisendem Kurs gilt jedoch nicht im Fall von anders lautenden Angaben in den Luftfahrtinformationen oder in den Freigaben. Art. 86 - Ein Luftfahrzeug, das ausserhalb des kontrollierten Luftraums einen IFR-Flug durchführt, sich jedoch in einem Gebiet fortbewegt, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 35 Buchstabe
  92. c)oder
  93. d)von der zuständigen ATS-Behörde ausgewiesen worden ist, oder in dieses Gebiet einfliegt oder einer unter denselben Bedingungen ausgewiesenen Route folgt, muss ständig die entsprechende Funkfrequenz abhören und stellt gegebenenfalls bilaterale Funkverbindungen mit der Verkehrsdienststelle der Flugsicherung, die den Fluginformationsdienst gewährleistet, her. Art. 87 - Ist der Führer eines Luftfahrzeugs, das ausserhalb des kontrollierten Luftraums einen IFR-Flug durchführt, dazu verpflichtet, einen Flugplan einzureichen, die entsprechende Funkfrequenz abzuhören und gegebenenfalls bilaterale Funkverbindungen mit der Verkehrsdienststelle der Flugsicherung, die den Fluginformationsdienst gewährleistet, herzustellen, muss er gemäss den Bestimmungen von Artikel 62 seine Position mitteilen. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 88 - Für die Anwendung von Artikel 5 kann die verantwortliche Behörde eines Flugplatzes die Chefinspektoren und die Inspektoren der Luftfahrtpolizei heranziehen, um das Vorhandensein von Alkohol im Blut nachzuweisen. Letztere können die Flugbesatzungsmitglieder einem Atemtest unterwerfen, indem sie das Gerät benutzen, das in Anwendung von Artikel 59 § 4 der Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am 16. März 1968 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, bestimmt worden ist. Art. 89 - Die Luftfahrtpolizeiinspektoren, die der Verwaltung der Luftfahrt angehören, sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung haben Zugang zu jedem Flugplatz und zu jedem anderen Ort, an dem Luftfahrzeuge landen oder starten, um dort ihre Aufsichtsfunktion auszuüben. Sie dürfen jedes Luftfahrzeug und seine Ladung durchsuchen und sich das Bordbuch und jegliches Dokument mit Bezug auf die Ladung vorlegen lassen. Art. 90 - Jeder Pilot, der aus dem Ausland kommt oder sich ins Ausland begibt, darf nur auf einem Zollflugplatz landen oder starten. Ist er gezwungen, anderswo zu landen, muss er unverzüglich die Gendarmerie oder den Zoll benachrichtigen und sich nach den Anweisungen richten, die ihm erteilt werden. Art. 91 - Für das Abwerfen von Gegenständen, mit Ausnahme von Kraftstoff oder Ballast, aus einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug, das aus dem Ausland kommt oder sich ins Ausland begibt, muss die Genehmigung des Ministers der Finanzen oder seines Beauftragten eingeholt werden. Art. 92 - Es ist verboten, mit einem bemannten Freiballon Güter zu befördern. Art. 93 - Der mit der Luftfahrtverwaltung beauftragte Minister oder der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt legt die Bestimmungen fest, an die sich jeder Luftfahrzeugführer halten muss, wenn er einen Notruf oder eine Notmeldung empfängt. Art. 94 - § 1 - Der Pilot ist verpflichtet, dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt innerhalb von sieben Tagen jeglichen Unfall und jegliche Störung, die bei der Benutzung eines Luftfahrzeugs aufgetreten sind, mitzuteilen. Dieses Verfahren gilt ebenfalls für Störungen oder Unfälle, die bei Luftfahrzeugen mit belgischem Hoheits- und Eintragungszeichen ausserhalb des belgischen Hoheitsgebiets aufgetreten sind. § 2 - Der Pilot ist verpflichtet, der entsprechenden Verkehrsdienststelle der Flugsicherung jegliche Störung, die die Sicherheit der Luftfahrzeuge, der Personen und der Güter am Boden gefährden könnte, sowie die Fälle eines Fastzusammenstosses zu melden. § 3 - Ausser im Fall der Notwendigkeit ist es verboten, ein Luftfahrzeug, das einen schweren Unfall gehabt oder verursacht hat, an einen anderen Platz zu verbringen, Gegenstände, Trümmer oder irgendwelche Teile, die von diesem Luftfahrzeug stammen, wegzuschaffen, loszumachen oder zu versetzen, ohne dafür die Genehmigung der Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt mit der Untersuchung des Unfalls beauftragt worden sind, erhalten zu haben. Art. 95 - Der Königliche Erlass vom 13. Februar 1989 zur Festlegung der Flugverkehrsregeln wird aufgehoben. Art. 96 - Unser Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 15. September 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage 1 Klassierung der ATS-Lufträume Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld * Liegt die Übergangshöhe unterhalb 3.050 m (10.000 ft), sollte FL 100 anstelle von 10.000 ft genommen werden. ** Wenn der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt es vorschreibt:
  94. a)können niedrigere Flugsichten - jedoch nicht unter 3.000 m - erlaubt werden für Flüge, die durchgeführt werden: 1) mit Geschwindigkeiten, bei denen es möglich ist, jegliches andere Luftfahrzeug oder jegliches Hindernis rechtzeitig zu erblicken, um eine Kollision zu vermeiden, oder 2) unter Umständen, unter denen die Wahrscheinlichkeit, andere Luftfahrzeuge anzutreffen, normalerweise ziemlich gering ist, beispielsweise in Gebieten mit wenig Luftverkehr und für Luftarbeiten in geringer Höhe über Meer,
  95. b)darf es Hubschraubern erlaubt werden, mit einer Flugsicht von weniger als 1.500 m zu fliegen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit fliegen, bei der es möglich ist, jegliches andere Luftfahrzeug oder jegliches Hindernis rechtzeitig zu erblicken, um eine Kollision zu vermeiden. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 15. September 1994 zur Festlegung der Flugverkehrsregeln beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage 2 REISEFLUGHÖHENTABELLE MISSWEISENDER KURS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld [Tabelle von Anlage 2 ersetzt durch den K.E. vom 19. Juli 2002 (B.S. vom 1. Oktober 2002)]

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