23 NOVEMBRE
- - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juillet 2006 exécutant l'article 4, § 2, de la loi du 27 février 1987Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/02/1987 pub. 18/10/2004 numac 2004000528 source service public federal interieur Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande fermer relative aux allocations aux personnes handicapées ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juillet 2006 exécutant l'article 4, § 2, de la loi du 27 février 1987Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/02/1987 pub. 18/10/2004 numac 2004000528 source service public federal interieur Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande fermer relative aux allocations aux personnes handicapées, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juillet 2006 exécutant l'article 4, § 2, de la loi du 27 février 1987Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/02/1987 pub. 18/10/2004 numac 2004000528 source service public federal interieur Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande fermer relative aux allocations aux personnes handicapées. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 23 novembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
- JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom
- Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung. Dieser Artikel gibt dem König die Möglichkeit, das Anrecht auf Beihilfen für Personen mit Behinderung auf andere Kategorien von Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, auszuweiten. Durch den vorliegenden Erlass erfolgt dies für die Staatsangehörigen Islands, Norwegens, Liechtensteins und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Island, Norwegen und Liechtenstein gehören zum Europäischen Wirtschaftsraum. Am
- Januar 1994 ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft getreten und daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
- Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auch anwendbar auf die Staatsangehörigen der zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staaten. Die Angehörigen dieser Staaten werden nun also ausdrücklich in einem Verordnungstext erwähnt. Für die Schweizer gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, das am
- Juli 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am
- Juni 2002 in Kraft getreten ist. Die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden ebenfalls ausdrücklich im vorliegenden Erlass erwähnt. Ausserdem wird das Anrecht auch den Ehepartnern, den gesetzlich Zusammenwohnenden und den Familienmitgliedern der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, die selbst nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, sowie den Ehepartnern, den gesetzlich Zusammenwohnenden und den Familienmitgliedern der marokkanischen, tunesischen und algerischen Arbeitnehmer, der Staatenlosen und Flüchtlinge, die selbst nicht Staatsangehörige Marokkos, Tunesiens oder Algeriens sind oder nicht die Rechtsstellung eines Staatenlosen oder eines Flüchtlings haben, gewährt. Das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ist auf den
- Juli 2006 festgelegt. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA
- JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 1 und 4, ersetzt durch das Programmgesetz (I) vom
- Dezember 2002; Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom
- Februar 2004 und
- Januar 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- März 2005; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Mai 2005; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund der Gutachten Nr. 37.661/3 und Nr. 38.972/1/V des Staatsrates vom
- September 2004 und
- Oktober 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfen können auch Personen gewährt werden:
- die Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, die die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
- Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erfüllen und ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben,
- oder die der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende oder ein anderes Familienmitglied im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1408/71 vom
- Juni 1971 einer in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 5 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Februar 1987 erwähnten Person oder eines Angehörigen eines in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Staates sind, selbst aber nicht Angehörige dieser Staaten sind und ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben. Unter Familienmitgliedern eines Staatsangehörigen versteht man die minderjährigen Kinder sowie die volljährigen Kinder, den Vater, die Mutter, den Schwiegervater und die Schwiegermutter zu Lasten des Staatsangehörigen. Die Person, die mit einem Staatsangehörigen zusammenlebt und im Sinne des am
- Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung als Person zu Lasten des Staatsangehörigen betrachtet wird, gilt als Person zu Lasten des Staatsangehörigen. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Juli
- Art. 3 - Unser für die Sozialen Angelegenheiten und die Volksgesundheit zuständiger Minister und Unser für die Familie und für Personen mit Behinderung zuständiger Staatsekretär sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
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