58 - Für die Anwendung von Titel V des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - « Gericht »: das Sondergericht für Sierra Leone, das gegründet wurde kraft des am 16. Januar 2002 zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone geschlossenen Abkommens, das aus der Resolution 1315
59 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts Folge leisten. » Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels V
60 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür zuständig ist, die Ersuchen des Gerichts auf gerichtliche Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass den Ersuchen Folge geleistet wird. » Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels V
61 - Die zuständigen Behörden sichern dem Gericht in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts, dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu. » Art. 8 - In den neuen Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II eingefügt, das die Artikel 62 bis 63 umfasst und dessen Überschrift wie folgt lautet: « Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit ». Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels V
62 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Untersuchungsrichter des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt werden muss, oder vom zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. § 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die das Gericht angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Wenn ein Gericht Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags angeordnet. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen. § 4 - Wenn das Gericht einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt. Wenn das Gericht einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. » Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels V
63 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt das Gericht vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung beizuwohnen. » Art. 11 - Der heutige Titel V des Gesetzes wird Titel VI. Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird Artikel
64 - Für die Anwendung von Titel VI des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - « ausserordentlichen Kammern »: die durch das kambodschanische Gesetz vom
65 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien den Zusammenarbeitsersuchen der ausserordentlichen Kammern Folge leisten. » Art. 6 - In Kapitel I des neuen Titels VI
66 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür zuständig ist, die Ersuchen der ausserordentlichen Kammern auf gerichtliche Zusammenarbeit entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass den Ersuchen Folge geleistet wird. » Art. 7 - In Kapitel I des neuen Titels VI
67 - Die zuständigen Behörden sichern den ausserordentlichen Kammern in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen der ausserordentlichen Kammern, dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu. » Art. 8 - In den neuen Titel VI desselben Gesetzes wird ein Kapitel II eingefügt, das die Artikel 68 bis 69 umfasst und dessen Überschrift « Kapitel II - Gerichtliche Zusammenarbeit » lautet. Art. 9 - In Kapitel II des neuen Titels VI
68 - § 1 - Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des Untersuchungsrichters oder Beschlüsse der ausserordentlichen Kammern zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen des Anklägers beziehungsweise des Untersuchungsrichters oder der Beschluss der ausserordentlichen Kammern, der sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Untersuchungsrichter des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt werden muss, oder vom zuständigen Prokurator des Königs vollstreckt. § 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die die ausserordentlichen Kammern angeordnet haben, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Wenn die ausserordentlichen Kammern Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersuchen, erklärt das Korrektionalgericht des Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden vom Korrektionalgericht des Ortes, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags angeordnet. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils der ausserordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde den ausserordentlichen Kammern übertragen. § 4 - Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die ausserordentlichen Kammern einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleihen und Belgien darum ersuchen, die notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt. Wenn der Untersuchungsrichter, der Ankläger oder die ausserordentlichen Kammern einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entziehen, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. » Art. 10 - In Kapitel II des neuen Titels VI
69 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt die ausserordentlichen Kammern vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung beizuwohnen. » Art. 11 - Der heutige Titel VI des Gesetzes wird Titel VII. Art. 12 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird Artikel
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