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Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 30 avril 2004 entre l'Etat fédéral, les Régions et les Communautés relatif à l'accompagnement et

Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 30 avril 2004 entre l'Etat fédéral, les Régions et les Communautés relatif à l'accompagnement et au suivi actifs des chômeurs ALBERT II, Roi des Be

Artikel 23

genannte Kollegium der leitenden Beamten wird einen Vorschlag aufstellen, was man unter « regelmässig mitteilen » verstehen muss. Abteilung 2 - Informationen an die Regionen und Gemeinschaften über den Austritt der Arbeitslosen Artikel 9. Ungeschadet Artikel 8 verpflichtet der Föderalstaat sich dazu, den zuständigen Dienststellen der Regionen und Gemeinschaften die Angaben zur Verfügung zu stellen, welche die Stellenvermittlungsämter hinsichtlich der Arbeitslosen benötigen, insofern diese Angaben im Netz der Umschlag-Datenbank der Sozialsicherheit zur Verfügung stehen. Als notwendig werden die Angaben über die Beschäftigung des Arbeitslosen betrachtet.

Artikel 23

genannte Kollegium der leitenden Beamten wird einen Vorschlag zu diesen Angaben aufstellen. Abteilung 3 - Beiträge in der Finanzierung der Aktionen der Regionen und der Gemeinschaften Artikel 10. Der Föderalstaat verpflichtet sich, eine finanzielle Hilfe zugunsten der zuständigen Dienststellen der Regionen und Gemeinschaften im Rahmen ihrer Aufgaben der Begleitaktionen laut Artikel 2 und 3 und der intensiven Ausbildungs-, Berufserfahrungs- und Eingliederungsaktionen für Arbeitslose laut Artikel 4 zu leisten. Diese Finanzhilfe ist auf einen jährlichen Gesamtbetrag von 24.789.352 Euro beschränkt, der auf die verschiedenen Dienststellen laut Absatz 1 unter Einhaltung der in Anlage 1 genannten Modalitäten verteilt wird. Für den Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und dem 1. Januar 2005 gehört die in Absatz 1 genannte Finanzhilfe zu dem Betrag, den der Föderalstaat jedes Jahr dem Eingliederungsparcours laut dem Zusammenarbeitsabkommens vom 31. August 2001 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen über den Eingliederungsparcours von Arbeitssuchenden in die Vereinbarung des Ersten Arbeitsplatzes zur Verfügung stellt. Artikel 11. Die Finanzhilfe des Föderalstaates erfolgt in Form von jährlichen Anzahlungen und jährlichen Abrechnungen laut der in Anlage 1 genannten Modalitäten. In Abweichung des vorhergehenden Absatzes erfolgt die Finanzhilfe des Föderalstaates zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und dem 1. Januar 2005 laut den Finanzierungsmodalitäten, die für den Eingliederungsparcours laut dem Zusammenarbeitsabkommens vom 31. August 2001 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen über den Eingliederungsparcours von Arbeitssuchenden in die Vereinbarung des Ersten Arbeitsplatzes und laut dem Königlichen Erlass vom 27. Mai 2003 über die Finanzierung der Eingliederung von Arbeitssuchenden zur Vereinbarung des Ersten Arbeitsplatzes. Abteilung 4 - Abstimmung der föderalen Aktion der Begleitung von Arbeitslosen mit den Begleitaktionen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Artikel 12. Um zu vermeiden, dass die föderalen Aktionen der Begleitung der Arbeitslosen die Aktionen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Bereich der Arbeitslosenbegleitung stören, verpflichtet der Föderalstaat sich dazu, die Arbeitslosen nicht auf ein Gespräch im Rahmen dieser Begleitung auf Föderalebene vorzuladen:

  1. a)innerhalb von zwölf Monaten nach dem wirklichen Beginn der Begleitaktion der zuständigen Dienststelle der Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insofern diese Begleitaktion begonnen wurde, bevor der Arbeitslose eine Arbeitslosigkeitsdauer von sechs Monaten für Jugendliche unter 25 Jahren und von zwölf Monaten für die anderen Arbeitslosen erreicht hat, wobei als Ausgangspunkt dieses Zeitraums die erste Eintragung des Arbeitslosen oder der Punkt Null laut Artikel 6, 3°, a), wenn dies später ist, berücksichtigt wird.
  2. b)für die Arbeitslosen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens seit einer längeren Zeit als unter
  3. a)arbeitslos sind, während der Dauer einer intensiven Begleitaktion laut Artikel 3 und in den vier darauffolgenden Monaten, insofern diese intensive Begleitaktion vor dem Ende des 2.Monats nach dem zwischenzeitlichen Mahnschreiben der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates begonnen wurde. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird der Teil der intensiven Begleitung ausserhalb der 6 Monate nach dem wirklichen Beginn der intensiven Begleitung nicht berücksichtigt.
  4. c)für die Arbeitslosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens seit einem längeren Zeitraum als unter
  5. a)arbeitslos sind, die aber kein Begleitangebot während des Zeitraums der Arbeitslosigkeit unter
  6. a)erhalten haben, während der Dauer einer intensiven Begleitaktion laut Artikel 3 und in den vier nächsten Monaten, insofern diese intensive Begleitaktion vor dem Ende des 2.Monats nach dem zwischenzeitlichen Mahnschreiben der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates begonnen wurde. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird der Teil der intensiven Begleitung ausserhalb der 6 Monate nach dem wirklichen Beginn der intensiven Begleitung nicht berücksichtigt.
  7. d)für die Arbeitslosen während der Dauer einer intensiven Ausbildung, Berufserfahrung oder Eingliederung laut Artikel 4 und in den vier darauffolgenden Monaten. In Abweichung von vorherigem Absatz kann der Arbeitlose, der in den Absätzen a),
  8. b)und
  9. c)oben genannt wird, trotzdem für ein Gespräch im Rahmen der föderalen Begleitung vorgeladen werden, wenn die unter
  10. a)genannte Begleitung oder die intensive Begleitung unter
  11. b)und
  12. c)innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach dem Datum der vorherigen Begleitaktion oder der intensiven Begleitung oder innerhalb von 24 Monten nach dem Ende einer intensiven Ausbildung, Berufserfahrung oder Eingliederung beginnt. Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die zuständige Dienststelle der Region oder der Gemeinschaft die vereinbarten Angaben an die zuständige Dienststelle des Föderalstaates entsprechend des Verfahrens zum Austausch von Daten laut des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und seiner Anlage 2 übermittelt hat. In Abweichung von Absatz 1,
  13. d)kann die zuständige Dienststelle des Föderalstaates jedoch den Arbeitslosen im Rahmen dieses Betreuungsverfahrens vorladen, nach vorheriger Stellungnahme der zuständigen Dienststelle der Region oder der deutschsprachigen Gemeinschaft, wenn kurze Zeiträume der intensiven Ausbildungs-, Berufserfahrungs- oder Eingliederungsaktionen aufeinander folgen, mit dazwischen liegenden Zeiträumen von mindestens 5 Monaten ohne Aktion. KAPITEL 4 - Verpflichtungen der regionen und Gemeinschaften Artikel 13. Die Regionen und die deutschsprachige Gemeinschaft verpflichten sich, eine maximale Anstrengung zu liefern, um den Arbeitslosen eine Begleitaktion anzubieten. für Jugendliche unter 25 Jahren bevor sie eine Arbeitslosigkeitsdauer von sechs Monaten erreicht haben; für die anderen Arbeitslosen bevor sie eine Arbeitslosigkeitsdauer von 12 Monaten erreicht haben; wobei als Ausgangspunkt dieser Arbeitslosigkeitsdauer die erste Eintragung als Arbeitssuchender oder der Punkt Null laut Artikel 4, 3°, a), wenn dies früher ist, berücksichtigt wird. Die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichten sich, den Arbeitslosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens seit einer längeren Zeit als die Dauer laut Absatz eins arbeitslos sind, so schnell wie möglich eine intensive Begleitaktion anzubieten, insofern die zuständige Dienststelle der Regionen oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft es als angebracht betrachtet. Artikel 14. Für die Arbeitslosen, denen keine Begleitaktion innerhalb der laut Artikel 12, Absatz 1, genannten Frist angeboten wurde, verpflichten die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft sich, die höchsten Anstrengungen zu liefern, um ihnen eine Begleitung innerhalb von 2 Monaten, nachdem diese Arbeitslosen von der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates einen Brief erhalten haben, dass sie weiter betreut werden, anzubieten. Artikel 15. Ungeschadet der Aufgabe, die den Zahlungsorganen anvertraut wird verpflichten die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft sich, dem Arbeitslosen bei seiner ersten Eintragung in dieser Eigenschaft bei den Stellenvermittlungsämtern die allgemeinen Informationen über seine Rechte und Pflichten und insbesondere über die Betreuungsverfahren mitzuteilen. KAPITEL 5 - Austausch von Angaben Artikel 16. Zwischen den zuständigen Dienststellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft einerseits und den zuständigen Dienststellen des Föderalstaates andererseits wird ein besserer Informationsaustausch organisiert, wobei zwei Ziele verfolgt werden:
  14. a)den Arbeitslosen so weit wie möglich von den Verwaltungspflichten gegenüber diesen Dienststellen zu entlasten;
  15. b)die Funktionsweise der genannten Dienststellen zu verbessern, indem die verfügbare Information den anderen genannten Dienststellen laut den festgehaltenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Artikel 17. Dieser Informationsaustausch betrifft zumindest die Angaben laut Anlage 2, die als vollständiger Teil des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens gilt. Artikel 18. Der Austausch der Daten laut Teil 1 der Anlage 2 erfolgt auf elektronischem Weg. Die von den zuständigen Dienststellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Daten, die im Teil 2 der Anlage 2 genannt werden, können vorläufig auf nicht elektronischem Weg den zuständigen Dienststellen des Föderalstaates übermittelt werden. Artikel 19. Der elektronische Datenaustausch erfolgt ständig über die Umschlag-Datenbank der Sozialsicherheit. Folgende Grundsätze werden dabei beachtet: - Das Netz der Umschlag-Datenbank der Sozialsicherheit wird für den elektronischen Datenaustausch zwischen den betroffenen Institutionen benutzt; - Die Umschlag-Datenbank der Sozialsicherheit wird ihrerseits keinerlei Daten über den Inhalt speichern; ihr Netz wird jedoch den Datenaustausch zwischen den Föderaldiensten und den Dienststellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisieren; - der Datenaustausch untersteht der Genehmigung des Sektorenausschusses der Sozialsicherheit; die in der Anlage 2 genannten Angaben werden dabei als notwendig und nicht übertrieben betrachtet, um die im Zusammenarbeitsabkommen genannten Ziele zu erreichen; - Die Umschlag-Datenbank der Sozialsicherheit wird alles tun, damit der Zugang zu den Daten sich auf die Daten beschränkt, für welche die Genehmigung des Sektorenausschusses der Sozialsicherheit gilt. Artikel 20. Die Planung der in den Artikel 17 bis 19 und in der Anlage 2 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens genannten Umsetzung des Austauschs von Daten wird in der Arbeitsgruppe des in Artikel 23 genannten Kollegiums der leitenden Beamten umgesetzt, denen von einem oder mehreren Vertretern der Umschlag-Datenbank für Sozialsicherheit geholfen wird, und zwar innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens. Im Laufe der Umsetzung des Austauschs der Daten werden die Datenbank, die im Teil 1 der Anlage 2 genannt werden, sowie die von der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates erteilten Daten laut Teil 3 der Anlage 2 vorrangig behandelt. Der Umsetzungsvorschlag laut dem vorherigen Absatz wird anschliessend von der Ministerkonferenz innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens gebilligt. Artikel 21.

Artikel 23

genannte Kollegium der leitenden Beamten kann, anhand einer begründeten Stellungnahme, die Anpassung, die Veränderung und die Vervollständigung sowohl der Angaben laut Anlage 2, die mitgeteilt werden müssen, als auch des Verfahrens dieser Kommunikation laut Artikel 19 und 20 vorschlagen. Um diese Aufgabe zu erfüllen kann

Artikel 23

genannte Kollegium der leitenden Beamten sich auf einen oder mehrere Vertreter der Umschlag-Datenbank der Sozialsicherheit berufen. Diese Stellungnahme wird von jedem der betroffenen leitenden Beamten an das Ministerium, das für seine Dienststelle verantwortlich ist, übermittelt. Diese Ministerien können gemeinsam beschliessen, die in der Anlage 2 genannten Regeln anzupassen und können sie der Genehmigung des Sektorenausschusses der Sozialsicherheit vorlegen. KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Artikel 22. Die Umsetzung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens wird alle 6 Monate von einem Bewertungsausschuss bestehend aus den Vertretern, die von den Unterzeichnerparteien ernannt werden, und aus den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die im Landesrat für Arbeit vertreten sind, geprüft. Vor den Sitzungen dieses Ausschusses findet eine Vorbereitungssitzung des in Artikel 23 genannten Kollegiums der leitenden Beamten der Dienststellen des Föderalstaates statt.

Artikel 23

genannte Kollegium der leitenden Beamten kann, neben der im Absatz 1 genannten Bewertung, jederzeit eine begründete Stellungnahme über die Vorschläge zur Anpassung, Veränderung und Vervollständigung, welche die Umsetzung des vorliegenden Abkommens verbessern können, abgeben. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans als Beitrag zu den europäischen Leitlinien werden der heutige Ansatz und seine Auswirkungen auf die Funktionsweise des Arbeitsmarktes jedes Jahr geprüft. Diese Bewertung wird einmal pro Jahr zur Bewertung des Zusammenarbeitsabkommens gegeben. Artikel

  1. Das Kollegium der leitenden Beamten, das kraft des Protokolls vom
  2. Dezember 1988 zur Bestimmung der Beziehungen zwischen den Institutionen, die sich aus der Umstrukturierung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung ergeben haben, gegründet worden ist, wird für die im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens genannten Themen von einem Vertreter des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, des « Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding, des Office Régional bruxellois de l'Emploi, des Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi, des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Institut Bruxellois francophone pour la Formation professionnelle » zusammengesetzt. Artikel
  3. Laut der Bestimmungen der Artikel 7 bis 9 des Königlichen Erlasses vom
  4. Dezember 1969 über die Erklärung der Massenentlassungen und der Mitteilung von freien Stellen teilt der Arbeitgeber, der verpflichtet ist, Jugendliche im Rahmen einer Konvention zum ersten Arbeitsplatz einzustellen, den öffentlichen Stellen kraft Titel II, Kapitel VIII des Gesetzes vom
  5. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung die freien Stellen für den ersten Arbeitsplatz mit. So werden dem öffentlichen Arbeitsamt einer Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Konventionen mitgeteilt, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden müssen, laut den durch Erlass der zuständigen Regierung festgehaltenen Bestimmungen. Artikel
  6. Der Föderalstaat wird nach Stellungnahme des Kollegiums der leitenden Beamten das System der Freistellung bei Studium oder Anwendungsausbildung im Rahmen der Arbeitslosenregelung anpassen. In diesem Zusammenhang wird die Rolle der öffentlichen Stellenvermittlungsämter hinsichtlich der Bewertung, inwiefern das Studium und die Ausbildung notwendig und nützlich sind, um Die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitssuchenden zu verbessern, aufgewertet. Artikel
  7. Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen tritt am
  8. Juli 2004 in Kraft. In Abweichung von vorherigem Absatz treten die Artikel 10, Absatz 1, und 11, Absatz 1, sowie die Anlage 1, §§ 1 und 2 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens erst am
  9. Januar 2005 in Kraft. Die in Artikel 10 und 11 genannten zur Verfügung gestellten Finanzmittel ergeben sich aus den 0,05 % der Arbeitgeberbeiträge, die auf die Lohnmasse geschuldet werden. Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen ersetzt das Zusammenarbeitsabkommen vom
  10. August 2001 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen über den Eingliederungsparcours von Arbeitssuchenden in die Vereinbarung des Ersten Arbeitsplatzes In Abweichung des vorhergehenden Absatzes, bleiben die Modalitäten des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens vom
  11. August 2001 und des Königlichen Erlasses vom
  12. Mai 2003 über die Finanzierung der Eingliederung von Arbeitssuchenden in die Vereinbarung des Ersten Arbeitsplatzes gültig für: 1° die Finanzierung durch den Föderalstaat der in den Artikel 2 und 3 genannten Begleitaktionen und den intensiven Ausbildungs-, Berufserfahrungs- oder Eingliederungsaktionen laut Artikel 4, die zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und dem 1.Januar 2005 durchgeführt werden und 2° die Finanzierung durch den Föderalstaat der Aktionen und Gemeinschaften und Regionen im Rahmen des Eingliederungsparcours, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens durchgeführt worden sind, und 3° die Finanzierung der Kosten, die das Landesamt für Arbeitsbeschaffung im Rahmen des Eingliederungsparcours vor dem
  13. Januar 2005 gemacht hat. Aufgestellt in Brüssel, am
  14. April in 3 Originalexemplaren (Niederländisch, Französisch, Deutsch). Für den Föderalstaat: F. VANDENBROUCKE, Minister der Beschäftigung und der Pensionen Für die Flämische Gemeinschaft: B. SOMERS, Minister-Präsident R. LANDUYT, Minister Vize-Präsident und flämischer Minister der Beschäftigung und des Fremdenverkehrs Für die Wallonische Region: J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE, Minister-Präsident Ph. COURARD, Minister der Beschäftigung und Ausbildung Für die Region Brüssel-Hauptstadt: J. SIMONET, Minister-Präsident E. TOMAS, Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft, der Energie und des Wohnungsbaus Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: K.-H. LAMBERTZ, Minister-Präsident und Minister für Beschäftigung, Behindertenpolitik, Medien und Sport Für die Französische Gemeinschaft: E. TOMAS, Ministerium des Kollegiums der französischen Gemeinschaftskommission, beauftragt mit dem Unterricht, der Berufsumschulung, des Schultransportes, der Kohabitation der lokalen Gemeinschaften, der Beziehungen mit der französischen Gemeinschaft und der wallonischen Region, sowie der Internationalen Beziehungen ANLAGE 1: FINANZIERUNG
  15. Beträge und Verteilung laut Artikel 10 des Zusammenarbeitsabkommens: Pro Kalenderjahr wird ein Höchstbetrag von 24.789.352 Euro als Beitrag des Föderalstaates vorgesehen; dieser Betrag wird auf die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaften und Regionen laut folgendem Verteilerschlüssel verteilt: Pour la consultation du tableau, voir image Dabei werden folgende Begriffe folgendermassen definiert: - Arbeitsamt: das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft - ORBEm: das "Office régional bruxellois de l'emploi" - FOREm: das "'Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi"; - IBFFP: das "Institut bruxellois francophone pour la Formation professionnelle"; - VDAB: der « Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding ».
  16. Allgemeine Bestimmungen: Pro Kalenderjahr erhält jeder unter Punkt 1 genannte Dienst im Laufe des ersten Quartals eine Anzahlung von 75% des Gesamtbetrages. Im Laufe des vierten Quartals erhält jede Dienststelle den Restbetrag von 25%, unter der Bedingung, dass er einen Bericht vorgelegt hat, in dem bewiesen wird, dass das Zusammenarbeitsabkommen während der letzten drei Quartale umgesetzt worden ist.
  17. Übergangsbestimmung Für die zuständigen Dienststellen wird die Föderalregierung den organischen Haushaltsfonds bzgl.der Fonds für Beschäftigung auf den Haushalt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung verrechnen. In Rücksprache mit dem Haushaltsminister und insofern dies möglich ist ab Juli 2004 im Rahmen der Haushaltslinien 2004 werden die Rückstände zur Umsetzung des Zusammenarbeitsabkommens liquidiert. ANLAGE 2 - DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN FOREm, VDAB, ORBEm, ARBEITSAMT UND DEN FÖDERALEN DIENSTSTELLEN
  18. Teil.Unbedingt notwendige Daten, die der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates von den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaften und Regionen übermittelt werden müssen. Diese Daten werden laut der in Anwendung des Kapitels 5 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens definierten Modalitäten auf elektronischem Wege mitgeteilt. 1.
  19. Im Rahmen eines Diagnosegespräches zwischen Berater und Arbeitslosem wird das Datum des Gespräches mitgeteilt. Auch die eventuelle Abwesenheit des Arbeitslosen bei diesem Gespräch wird mitgeteilt, sowie der Grund für diese Abwesenheit, wenn er bekannt ist. Es wird auch mitgeteilt, wenn der Arbeitslose beim Gespräch anwesend war, aber jede Zusammenarbeit ablehnt. 1.2 Im Rahmen eines Parcoursvorschlags werden die Daten des Beginns und des Endes der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt, sowie ein Auszug der vorgesehenen Aktionen oder Programme sowie die zur Umsetzung vorgesehene Planung. Wenn die effektiven Aktionen oder Programme und/oder ihr Umsetzungsdatum nicht mit den in diesem Auszug genannten Aktionen oder Programmen übereinstimmen, wird dieser Unterschied auch mitgeteilt. Die zuständigen Dienststellen der Regionen und der Gemeinschaften übermitteln der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates eine Beschreibung der Aktionen und Programme, die in einen Parcoursvorschlag eingeführt werden können, wobei insbesondere die Intensität der Aktion oder des Programms beschrieben wird, damit festgestellt werden kann, ob es sich um eine intensive Begleitung im Sinne des Artikels 3 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens oder um eine intensive Ausbildungs-, Berufserfahrungs- oder Eingliederungsaktion im Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens handelt. Jedes Mal, wenn ein Parcoursvorschlag Aktionen oder Programme enthält, für die die zuständige Dienststelle des Föderalstaates keine Beschreibung erhalten hat oder für die der individuelle Fall von der für die Aktion oder das Pogramm erteilten Beschreibung abweicht, wird der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates eine Beschreibung der spezifischen Aktion oder des Programms mitgeteilt. Wenn es sich um Parcoursvorschläge handelt werden folgende Informationen gegebenenfalls der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt: - die Abwesenheit des Arbeitslosen bei den Aktionen oder Programmen des Parcours sowie den Grund für diese Abwesenheit, wenn er bekannt ist; - die Verweigerung des Arbeitslosen, sich am Parcours, an einer Aktion oder einem Programm zu beteiligen, sowie der Grund für diese Verweigerung, wenn er bekannt ist. - die frühzeitige Aufgabe des Parcours, einer Aktion oder eines Programms, sowie den Grund für diese Aufgabe, wenn er bekannt ist. Auch das Datum jedes Betreuungsgespräches, das im Rahmen des Parcoursvorschlages geführt wird, wird der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt. Die eventuelle Abwesenheit des Arbeitslosen bei diesen Gesprächen wird auch mitgeteilt, genau wie der Grund dieser Abwesenheit, wenn er bekannt ist. 1.
  20. Wenn die Aktion aus einer Berufsausbildung, einer vorbereitenden Ausbildung, einer Hilfe bei der Arbeitssuche, einer persönlichen Ausbildung, einer individuellen Berufsausbildung im Unternehmen, einem Praktikum auf dem Arbeitsplatz oder einer Berufserfahrung besteht, werden folgende Angaben der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt: - die Art der Aktion; - das Datum des Antrages, wenn die Initiative vom Arbeitslosen selbst ausgeht; - das Datum des Beginns der Aktion; - die Informationen über die Dauer (Vollzeit- oder Teilzeit) der Aktion, um zu bestimmen, ob es sich um eine intensive Aktion laut Artikel 3 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens handelt; - der Zeitpunkt der Aktion (tagsüber, abends oder am Wochenende) - das vorgesehene Datum des Endes der Aktion; - das effektive Datum des Endes der Aktion, wenn dies später ist als das vorgesehene, mitgeteilte Ende der Aktion. Wenn es sich um in vorherigem Absatz genannte Aktionen handelt werden auch folgende Informationen gegebenenfalls der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt: - die Abwesenheit des Arbeitslosen bei den Aktionen sowie den Grund für diese Abwesenheit, wenn er bekannt ist; - die Verweigerung des Arbeitslosen, sich an einer Aktion zu beteiligen, sowie der Grund für diese Verweigerung, wenn er bekannt ist. - die frühzeitige Aufgabe einer Aktion oder eines Programms, sowie den Grund für diese Aufgabe, wenn er bekannt ist. 1.
  21. Im Fall eines Stellenangebotes, das vom Stellenvermittlungsamt eingereicht wird, werden folgende Informationen der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt: - das Datum, an dem der Arbeitslose das Stellenangebot erhalten hat; - die Identifizierungsangaben des Arbeitgebers; - die Art der Einstellung (normal oder spezial) wenn bekannt; - die vorgeschlagene Arbeitszeitregelung (Vollzeit oder Teilzeit), wenn bekannt; - das Datum und das Ergebnis des Einstellungsgespräches beim Arbeitgeber, wenn bekannt. Wenn es sich um ein in vorherigem Absatz genanntes Stellenangebot handelt werden auch folgende Informationen gegebenenfalls der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt: - die Abwesenheit des Arbeitslosen bei der Einladung des Stellenvermittlungsamtes sowie den Grund für diese Abwesenheit, wenn er bekannt ist - die Verweigerung des Arbeitslosen, beim Arbeitgeber vorstellig zu werden, sowie den Grund dieser Verweigerung, wenn er bekannt ist. 1.
  22. Im Rahmen einer kollektiven Informationssitzung wird das Datum dieser Sitzung mitgeteilt. Wenn es sich um eine in vorherigem Absatz genannte Informationssitzung handelt, werden ebenfalls folgende Informationen der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt. - die Abwesenheit des Arbeitslosen bei der Einladung des Stellenvermittlungsamtes, sowie den Grund für diese Abwesenheit, wenn er bekannt ist. - die Verweigerung des Arbeitslosen, an der Informationssitzung teilzunehmen, sowie den Grund dieser Verweigerung, wenn er bekannt ist. 1.
  23. Die Regionen und Deutschsprachigen Gemeinschaft verpflichten sich, der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates regelmässig alle nützlichen Angaben mitzuteilen, die sich auf die erste Eintragung als Arbeitloser beziehen. Teil
  24. Fakultative Angaben, welche die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaften und der Regionen der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates übermitteln muss Diese mit den Aktionen zusammenhängenden Angaben werden der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates mitgeteilt, wenn die zuständigen Dienststellen der Regionen oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft darüber verfügen. Diese Kommunikation erfolgt von Fall zu Fall vorzugsweise per elektronischem Weg oder anderenfalls auf Papier. Es geht um folgende Aktionen: - ein Gespräch auf Initiative des Arbeitslosen mit dem Stellenvermittlungsamt und/oder dem Dienst für Ausbildung; - ein spontaner Besuch im Kompetenzzentrum und/oder im Ausbildungsumschlagplatz; - eine spontane Einsicht in die Stellenangebote auf dem lokalen Arbeitsmarkt oder auf Ebene des Beschäftigungshauses; - die spontane Einsicht in die Stellenangebote über Internet; - die spontane Einsicht der Ausbildungsdatenbank. In den oben genannten Fällen wird das Datum des Gespräches oder des Besuchs mitgeteilt, sobald es bekannt ist; die eventuell sich daraus ergebende Aktion wird erwähnt. Teil
  25. Angaben, die den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaften und der Regionen von der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates je nach Fall zur Verfügung gestellt werden 3.
  26. Jedes Mal, wenn die zuständige Dienststelle des Föderalstaates einem Arbeitslosen einen Brief zukommen lässt, teilt die zuständige Dienststelle des Föderalstaates dies der zuständigen Dienststelle der Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle: a) ein Brief mit Zwischeninformationen für den Arbeitslosen der Zielgruppe, der zu Beginn der Arbeitslosigkeit gesandt wird, und die Einladung zum ersten Betreuungsgespräch mit der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates. Dieses Zwischenmahnschreiben wird im Grunde gesandt: für den Arbeitslosen unter 25 Jahren, im siebten Monat der Arbeitslosigkeit nach dem Punkt Null; für die anderen Arbeitslosen im dreizehnten Monat der Arbeitslosigkeit nach dem Punkt Null. Die Arbeitslosen, die ihre Arbeitslosigkeitsdauer laut dem vorherigen Absatz bei Inkrafttreten der vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens bereits überschritten haben und die Arbeitslosen, die an dem Zeitpunkt, an dem sie bereits diese Dauer überschritten haben, zur Zielgruppe gezählt werden, erhalten dieses Zwischenmahnschreiben mindestens 3 Monate vor dem ersten Betreuungsgespräch. Den zuständigen Dienststellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden zumindest der Tag des Beginns der Arbeitslosigkeit, der berücksichtigt werden muss, sowie das für das erste Betreuungsgespräch vorgesehene Datum mitgeteilt. b) hinsichtlich des ersten Betreuungsgesprächs werden den zuständigen Dienststellen der Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgende Informationen mitgeteilt: das Datum der Einladung auf dieses erste Betreuungsgespräch und das für das Gespräch vorgesehene Datum: gegebenenfalls die Abwesenheit des Arbeitslosen bei diesem ersten Gespräch und die begründete Verwaltungsentscheidung; die Entscheidung, die nach diesem ersten Gespräch gefällt wurde, d.h.: entweder die Feststellung, dass die Anstrengungen ausreichend waren, und das naheliegendeste Datum für ein folgendes erstes Gespräch; oder die Feststellung, dass die Anstrengungen nicht ausreichend waren, und das Datum für ein zweites Gespräch. c) hinsichtlich des eventuellen zweiten Betreuungsgespräches werden den zuständigen Dienststellen der Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgende Informationen mitgeteilt: das Datum der Einladung auf dieses zweite Betreuungsgespräch und das für das Gespräch vorgesehene Datum: gegebenenfalls die Abwesenheit des Arbeitslosen bei diesem zweiten Gespräch und die begründete Verwaltungsentscheidung; die Entscheidung, die nach diesem zweiten Gespräch gefällt wurde, d.h.: entweder die Feststellung, dass die Anstrengungen ausreichend waren, und das naheliegendeste Datum für ein folgendes erstes Gespräch; oder die Feststellung, dass die Anstrengungen nicht ausreichend waren, das vorgesehene Datum für ein drittes Gespräch und die Verwaltungsentscheidung, die nach diesem zweiten Gespräch getroffen wurde. d) hinsichtlich des eventuellen dritten Betreuungsgespräches werden den zuständigen Dienststellen der Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgende Informationen mitgeteilt: das Datum der Einladung auf dieses dritte Betreuungsgespräch und das für das Gespräch vorgesehene Datum: gegebenenfalls die Abwesenheit des Arbeitslosen bei diesem dritten Gespräch und die begründete Verwaltungsentscheidung; die Entscheidung, die nach diesem zweiten Gespräch gefällt wurde, d.h.: entweder die Feststellung, dass die Anstrengungen ausreichend waren, und das naheliegendeste Datum für ein folgendes erstes Gespräch; oder die Feststellung, dass die Anstrengungen nicht ausreichend waren, und die Verwaltungsentscheidung, die nach diesem zweiten Gespräch getroffen wurde 3.
  27. Jede vom Direktor des Arbeitslosenamtes auf der Grundlage der Gesetzgebung über Arbeitslosigkeit dem Arbeitslosen anerkannten Freistellung von der Eintragung wird ebenfalls mit der Mitteilung des Grundes für die Freistellung und der vorgesehenen Dauer mitgeteilt. Jede Verlängerung einer bestehenden Freistellung muss dem betroffenen Stellenvermittlungsamt erneut mitgeteilt werden. 3.
  28. Die zuständigen Dienststellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten einmal pro Quartal die Angaben des Arbeitslosen, der im letzten Quartal eine "Arbeitskarte" oder eine "Karte der ersten Arbeit" von der zuständigen Dienststelle des Föderalstaates erhalten hat. 3.
  29. Die zuständigen Dienststellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten die Angaben der Identität des Arbeitslosen, der auf der Grundlage einer von einem von den Föderalbehörden ernannten Arztes aufgestellten ärztlichen Bestätigung anerkannt wurde, a) eine ständige körperliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33% aufzuweisen b) eine chronische körperlich Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33% für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren aufzuweisen. 3.
  30. Den zuständigen Dienstellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird das Datum für jeden Arbeitslosen mitgeteilt, an dem sein Zähler der Arbeitslosigkeitsdauer auf Null gestellt wird. 3.
  31. Wenn nach einer positiven Bewertung ein neues Datum nach einem neuen ersten Gespräch festgehalten wurde, wird dem Arbeitslosen mindestens sechs Monate vor diesem neuen ersten Gespräch das folgende Verfahren mitgeteilt. Diese Information wird auch den zuständigen Dienststellen der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft mitgeteilt.

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