← België

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 200

18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitr

Artikel 5des Königlichen Erlasses vom 11.

Juni 2004, des Artikels 21, des Artikels 36 § 4, des Artikels 38,

Artikel 19des Königlichen Erlasses vom 11.

Juni 2004, des Artikels 43, des Artikels 44,

Artikel 23des Königlichen Erlasses vom 11.

Juni 2004, und des Artikels 47; In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Gutachtens 39.479/4 des Staatsrates vom

  1. Dezember 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Abs. 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom
  3. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in den Artikeln 24 bis 29 » durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » ersetzt. Art. 2 - In Artikel 7 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « sowie eine beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, wenn diese Eintragung erforderlich ist » durch die Wörter « sowie die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Nummer des Unternehmens oder der Niederlassungseinheit » ersetzt. Art. 3 - In Artikel 7 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « um seine Haftpflicht ausreichend zu decken » durch die Wörter « um gemäss Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  4. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur seine Haftplicht gegenüber Drittpersonen und gegenüber dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausreichend zu decken » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « und dem Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung » gestrichen. Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  5. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen umfasst die in Artikel 7 erwähnten Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. § 2 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 34 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  6. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen im Falle einer Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten umfasst die in Artikel 7 erwähnten Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen spätestens neunzig Tage vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. » Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 24 bis 29 » durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » ersetzt. Art. 7 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  7. In § 1 werden die Wörter « Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel » gestrichen.
  8. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Genehmigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate zwischen dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1.Januar des darauffolgenden Jahres berechnet. § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres indexiert. » Art. 8 - Die Artikel 16 bis 24 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt 1 - Ausstellung der Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial Art. 16 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen um die Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial. Das Eisenbahnunternehmen muss dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nachweisen, dass es die in Artikel 39 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  9. März 2003 erwähnten Bedingungen erfüllt, insbesondere dass sein Personal und sein Material geeignet sind, die Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Lastenhefte für Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung sind, zu benutzen. § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erklärt, dass das Eisenbahnunternehmen geeignet ist, die Eisenbahninfrastruktur zu benutzen, indem er einen Zertifierungsnachweis für Personal und Rollmaterial ausstellt. Art. 17 - Um die in Artikel 16 erwähnten Nachweise zu erhalten, richtet das Eisenbahnunternehmen per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur. Dem Antrag wird eine technische Unterlagenakte beigefügt, aus der hervorgeht, dass:
  10. das Eisenbahnunternehmen effektiv im Stande ist, den Sicherheitsanforderungen und den von ihm getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung dafür, dass sein Personal jederzeit die im Personal-Lastenheft vorgeschriebene Eignung und Sachkunde besitzt, zu entsprechen, 2.das Rollmaterial den Anforderungen des Rollmaterial-Lastenheftes, das Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung ist, entspricht. Das Eisenbahnunternehmen richtet eine Abschrift seines Antrags an den Minister. Art. 18 - § 1 - Entspricht die in Artikel 17 erwähnte technische Unterlagenakte den Bestimmungen der Lastenhefte für Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung sind, stellt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial binnen sechzig Tagen nach Einreichung des Antrags aus. § 2 - Falls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass die in Artikel 17 erwähnte Akte den Bestimmungen der Lastenhefte für Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung sind, nicht entspricht, informiert er unmittelbar das Eisenbahnunternehmen darüber, wobei er seine Entscheidung mit Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Informationen und Dokumente hinweist. Er informiert ebenfalls den Minister. Der Betreiber der Infrastruktur verfügt über eine Frist von sechzig Tagen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen und Dokumente, um die Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial auszustellen oder andernfalls dem Eisenbahnunternehmen die Gründe zu notifizieren, aus denen die Zertifizierungsnachweise nicht ausgestellt werden. Art. 19 - Die Verwaltung kann jederzeit überprüfen, ob die in Artikel 16 § 1 erwähnten Bedingungen und das in Artikel 18 erwähnte Verfahren eingehalten werden. Art. 20 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur informiert den Minister über seine Entscheidung in Sachen Ausstellung der Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial an das Eisenbahnunternehmen. Diese Entscheidung bildet das in Artikel 38 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  11. März 2003 erwähnte technische Gutachten. § 2 - Bei negativer Entscheidung teilt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Gründe dieser Entscheidung mit. Art. 21 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Eisenbahnunternehmen erhält. Abschnitt 2 - Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung Art. 22 - Ein Eisenbahnunternehmen, das über die gemäss den in Artikel 18 erwähnten Bestimmungen ausgestellten Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial verfügt, richtet per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Minister, um die Sicherheitsbescheinigung zu erhalten. Art. 23 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung werden die Eisenbahnverkehrsleistung(en) sowie die Verkehrskategorie und die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird, angegeben. § 2 - Dem Bescheinigungsantrag werden ausserdem beigefügt: - eine Kopie der Eisenbahngenehmigung. Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist, fügt er seinem Antrag eine von einer zuständigen Behörde des Ursprungslands oder von einer zuständigen europäischen Behörde beglaubigte Kopie dieser Genehmigung bei. Entspricht die Genehmigung nicht der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom
  12. April 2004, wird das Eisenbahnunternehmen aufgefordert, jede weitere Information insbesondere über die Deckung der Haftpflicht beizufügen, um dieser Empfehlung nachzukommen. - der Zertifizierungsnachweis für Personal und der Zertifizierungsnachweis für Rollmaterial, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgestellt worden sind. Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt der in Artikel 23 erwähnten Dokumente notifiziert der Minister dem Eisenbahnunternehmen die Entscheidung über die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr. Andernfalls notifiziert er ihm die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht ausgestellt wird. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in Kenntnis. § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, nachdem das Eisenbahnunternehmen die in Artikel 30 erwähnte Gebühr entrichtet hat. » Art. 9 - Die Artikel 25 und 27 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 10 - (Betrifft nur den niederländischen und den französischen Text.) Art. 11 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird das Wort « Erlasses » durch das Wort « Kapitels » ersetzt. Art. 12 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  13. Die Wörter «, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel » werden gestrichen.
  14. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Bescheinigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem 1.Januar des darauffolgenden Jahres berechnet. § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres indexiert. » Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses wird § 1 gestrichen. Art. 14 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 31bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Anwendung auf die Verkehrsleistungen, die regelmässig oder ausnahmsweise mit historischem Rollmaterial organisiert werden und für die der Minister auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur besondere Regeln erlassen kann. Unter historischem Rollmaterial versteht man im Sinne des vorliegenden Erlasses jedes alte Rollmaterial, das nicht über alle notwendigen technischen Ausrüstungen verfügt und besondere Massnahmen erforderlich macht, um eine sichere Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen. » Art. 15 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 32 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  15. März 2003 wird die Eignung der Zugführer und -begleiter des Eisenbahnunternehmens durch die Ausstellung eines Eignungsbrevets anerkannt. § 2 - Das in § 1 erwähnte Eignungsbrevet wird vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung und in Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  16. März 2003 festgelegten Modalitäten aufgestellt, ausgestellt, verlängert, ausgesetzt beziehungsweise entzogen. § 3 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer oder -begleiter wird vom Eisenbahnunternehmen an den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gerichtet. § 4 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugbegleiter werden alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen, psychologischen und technischen Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen, wie sie in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung und insbesondere im Personal-Lastenheft beschrieben sind. § 5 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer werden alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen und psychologischen Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen. Die technischen Fähigkeiten werden anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung getestet, die gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung festgelegten Modalitäten vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur organisiert wird. § 6 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur prüft die Anträge binnen dreissig Tagen und organisiert die in § 5 erwähnten Prüfungen gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung festgelegten Modalitäten. § 7 - Die Verwaltung übernimmt die Gewähr für einen nichtdiskriminierenden Prüfungsverlauf. § 8 - Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Hinblick auf die Ausstellung des in § 1 erwähnten Eignungsbrevets entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers. Sie werden anhand von ordnungsgemäss erstellten Rechnungen oder Ausgabenbelegen mit genauer Angabe der Dienstleistungen berechnet, die auf der Grundlage eines Stundensatzes, der Anzahl Besichtigungen, des Kilometerstands und eines Pauschalbetrags für Verwaltungskosten nachzuweisen sind. » Art. 16 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter « mit Ausnahme von Kapitel III » gestrichen. Art. 17 - Anlage II zum selben Erlass wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt. Art. 18 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
  17. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
  18. Juli 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier
  19. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.