ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen sluiten tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 27/03/2006 pub. 30/03/2006 numac 2006014073 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen sluiten tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 27/03/2006 pub. 30/03/2006 numac 2006014073 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen sluiten tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 18 januari
Belgien haben. Wer
Belgien ansässig ist, zahlt für den Verstoss anhand von Bussmarken. Es gilt jedoch, festzustellen, dass dieses System einen hohen Zeitaufwand für die Zuwiderhandelnden mitbringt, weil diese die Bussmarken
einem Postamt oder
einem Einnahmeamt der Steuerverwaltung erwerben müssen. Die Polizeidienste haben auch viel Arbeit damit, weil sie alle an sie zurückgesandten Formulare manuell bearbeiten müssen. Durch den vorliegenden Entwurf soll das Zahlungssystem der sofortigen Erhebung für
Belgien ansässige Personen modernisiert werden,
dem sie den Betrag der sofortigen Erhebung von nun an per Überweisung, später sogar per Online-Zahlung über ein
ternetportal, zahlen können. Neben dieser Möglichkeit, die den Bürgern geboten wird, macht diese Modernisierung eine computergestütze Verwaltung der Zahlungen möglich. Der Grund, warum dieses System keine Anwendung auf nicht
Belgien ansässige Personen findet, besteht darin, dass sie -
Gegensatz zu den
Belgien Ansässigen - zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, zahlen müssen. Kurz gesagt lautet die neue Regel also wie folgt: -
Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung entweder mit einer Bank- oder Kreditkarte zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, oder per Überweisung oder Online-Zahlung binnen zehn Tagen. - Nicht
Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung immer zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, entweder
Bar oder mit einer Bank- oder Kreditkarte. Es wurde
Ad-hoc-Arbeitsgruppen ausführlich über diese verordnungsmässigen Änderungen debattiert. Der Entwurf ist allen im Gutachten Nr. 39.919/4 des Staatsrates vom
Nr.1 wird die Praxis verankert, eine sofortige Erhebung nicht zum Zeitpunkt des Verstosses, sondern später anhand eines Protokolls vorzuschlagen. Die Bediensteten, denen Handlungsvollmacht erteilt ist, um eine sofortige Erhebung vorzuschlagen, können also jederzeit das
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 aufgenommene Formular benutzen, oder aber auch alle Elemente des Verstosses direkt
ein Protokoll aufnehmen und dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift davon aushändigen. Das Nebeneinander dieser beiden Vorgehensweisen ist notwendig geworden, weil
der Praxis auf zwei verschiedene Weisen vorgegangen wird: Entweder wird das Fahrzeug sofort angehalten (Verwendung des Formulars) oder der Verstoss wird erst mal festgestellt und die Verwaltungsschritte werden später erledigt. Dieser zweite Fall betrifft hauptsächlich die automatisch festgestellten Verstösse. Artikel 2 Nr. 2 bezieht sich auf die Modernisierung der Zahlungsweisen, was die Gefahrgutbeförderung betrifft. Von nun an können belgische Zuwiderhandelnde den Betrag der sofortigen Erhebung durch Überweisung auf ein zu diesem Zweck vorgesehenes Konto oder über die
ternetseite « www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « www.perceptionimmediate.be » zahlen.
diesem Fall muss der Zuwiderhandelnde über eine Bank- oder Kreditkarte verfügen. Diese Bestimmung macht deutlich, dass dem Zuwiderhandelnden ein Dokument mit Anweisungen ausgehändigt werden muss, damit er die Zahlung der Erhebung mühelos vornehmen kann. Die Rückverfolgbarkeit jeder Zahlung ist dank einer strukturierten Mitteilung möglich. 3. Ziel von Artikel 3 ist es, im Falle einer Hinterlegung den Pauschalbetrag zur Deckung der Gerichtskosten auf denjenigen abzustimmen, der gemäss dem Königlichen Erlass vom 22.Dezember 2003 über die sofortige Erhebung
Sachen Strassenverkehr Anwendung findet. Ausserdem wird vermieden, dass dieser Pauschalbetrag mit anderen kumuliert wird, wenn ebenfalls Verstösse mit Bezug auf die Güterbeförderung oder den Strassenverkehr begangen worden sind. 4. Die Artikel 4 bis 6 führen einige technische Abänderungen ein.5. Artikel 7 folgt derselben Logik wie Artikel 2 und passt
diesem Sinne die Zahlungsweisen an, die
Sachen Beförderung im Strassenverkehr Anwendung finden.
Bezug auf den Strassenverkehr betrifft.Es ist logisch, ihre Befugnis
diesem Bereich auszudehnen, da sie für Verstösse
Bezug auf die Beförderung bereits eine sofortige Erhebung vorschlagen können und diese Verstösse oft gleichzeitig mit Verstössen gegen die Strassenverkehrspolizei begangen werden.
-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vorgeschlagenen Erhebungen und Hinterlegungen weiter gemäss den alten Bestimmungen behandelt werden.11. Um Verschwendung zu vermeiden, sieht Artikel 18 vor, dass die vor
-Kraft-Treten der vorliegenden Bestimmungen gedruckten Formulare weiterhin verwendet werden dürfen, sofern bestimmte Vermerke darauf angebracht werden. Auf jeden Fall dürfen diese alten Formulare ab diesem Datum nicht mehr gedruckt werden. 12. Artikel 19 sieht den Fall vor,
dem die Zahlungen mit Karte oder über
ternet zum Datum des
-Kraft-Tretens des Erlasses technisch nicht funktionsfähig sein sollten. Soweit der
halt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt werden. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
sbesondere des Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 65, abgeändert durch die Gesetze vom
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
sbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 34; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
Nr.1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags » ersetzt. 2.
Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags » ersetzt.
Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « Bargeldbetrags » durch das Wort « Geldbetrags » ersetzt. Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt
Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets
Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche
formationen enthalten.
dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die Zahlung über die
ternetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ». Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird
dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets
Euro angegeben. »
§ 2 Nr.1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. » 3. Der Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn ein Zahlungs- oder Hinterlegungsformular mit Bezug auf einen Geldbetrag für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. » Art. 5 -
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Art. 6 -
1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung » durch die Wörter « zur Zahlung » ersetzt.
§§ 1 und 2 und
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt
Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets
Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche
formationen enthalten.
dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die Zahlung über die
ternetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ». Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird
dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets
Euro angegeben. » 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise Gebrauch machen.» Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
a) werden
Absatz 3 die Wörter « 75 EUR » durch die Wörter « 110 EUR » ersetzt.b) wird folgender Absatz hinzugefügt: « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse oder auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom
§ 2 Nr.1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. » Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse werden zwischen den Wörtern « der föderalen und lokalen Polizei » und den Wörtern « und die Strassenbrigadiers » folgende Wörter eingefügt: «, die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung
der Ausübung ihres Amtes ». Art. 13 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. » Art. 14 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: 1 - Barzahlung 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt
Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets
Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche
formationen enthalten.
dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die Zahlung über die
ternetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ». Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird
dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets
Euro angegeben. » Art. 15 -
Art. 16 -
KAPITEL IV - Andere Bestimmungen Art. 17 - Die sofortigen Erhebungen und Hinterlegungen, die für die vor
-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses begangenen Verstösse vorgeschlagen wurden, werden weiterhin gemäss den Bestimmungen behandelt, die zum Zeitpunkt, wo der Verstoss begangen wurde, anzuwenden waren. Art. 18 - Die Formulare, die bei
-Kraft-Treten des vorliegenden Erlass noch
Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22.Dezember 2003, entsprechen, dürfen nach
-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses weiter benutzt werden.
diesem Fall a) entspricht Abschnitt C1 dem Abschnitt C des
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgenommenen Formulars,
Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist, nicht auf diese Zahlungsweisen verwiesen werden. Art. 20 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann bis zum 31. Dezember 2006 auch die Barzahlungen von Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien haben, annehmen. Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006
Kraft. Art. 22 - Unsere Ministerin der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.