wet van 10 juni 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet tot bescherming
§ 5
Absatz 2 und 3 vom Rat angehört werden, haben im Prinzip keinen Zugang zu der Akte, ausser wenn der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, anders entscheidet. Wenn Personen, die nicht die Unternehmen sind, die Gegenstand der Untersuchung sind, dem Rat vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein Mitglied des Rates, das nicht der Kammer angehört, die in der Sache erkennt, gemäss dem in Artikel 22 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren wie der Auditor über den vertraulichen Charakter dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Akte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung ersetzt, die innerhalb der vom Mitglied des Rates festgelegten Frist von den Parteien, die die Angaben mitgeteilt haben, zu hinterlegen ist. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingelegt werden. § 3 - Sobald die Parteien in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 Zugang zur Akte haben, legt der Präsident der Kammer die Fristen fest, innerhalb deren der Auditor und die betreffenden Parteien ihre schriftlichen Anmerkungen und Repliken hinterlegen. Er verlängert diese Fristen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Parteien oder des Auditors hin. Wenn die Ratskammer in Anwendung von § 5 Absatz 2 oder 3 natürlichen oder juristischen Personen Zugang zur Sitzung gewährt, kann der Präsident der Kammer eine Frist festlegen, innerhalb deren diese Personen ihre schriftlichen Anmerkungen hinterlegen können, sodass der Auditor und die betreffenden Parteien ihre schriftlichen Repliken noch hinterlegen können. Der Rat informiert die Wettbewerbskommission über alle Sachen, die ihm von einem Auditor vorgelegt werden, nach Erhalt des Berichts dieses Auditors. Er teilt ihr ausserdem die Namen der Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und die Bestimmungen des Gesetzes, auf die sich die Akte stützt, mit. § 4 - Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, der Ansicht ist, dass andere als die vom Auditor berücksichtigten Einwände oder Elemente untersucht werden müssen, beauftragt sie den Auditor eine zusätzliche Untersuchung durchzuführen. In einem solchen Fall ergänzt der Auditor seinen Bericht und hinterlegt ihn bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt. Die Kanzlei übermittelt den betreffenden Parteien eine Abschrift des zusätzlichen Berichts. § 5 - Die Ratskammer erkennt über die Sachen in einer Sitzung. Sie hört den Auditor und die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und die Kläger, Letztere nur auf ihren Antrag hin, an. Die Ratskammer hört andere natürliche oder juristische Personen an, sofern sie es für erforderlich hält. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, einen Antrag auf Anhörung stellen, so wird ihrem Antrag stattgegeben. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass der Minister ein hinreichendes Interesse hat. Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 6 - Nach Ablauf der in § 4 erwähnten zusätzlichen Untersuchung hinterlegt der Auditor seinen Bericht bei der Ratskammer und das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Verfahren wird wieder aufgenommen. § 7 - Die Entscheidung des Rates zur Sache darf sich nicht auf Schriftstücke beziehen, die von Dritten übermittelt wurden und als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 8 - Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest. Art. 27 - Eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Geldbussen kann einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung, das/die mit anderen an einer durch Artikel 3 verbotenen Praktik beteiligt war, gewährt werden, wenn es/sie zum Nachweis, dass die verbotene Praktik besteht, und zur Identifizierung der beteiligten Personen beigetragen hat, unter anderem weil es/sie Angaben mitgeteilt hat, über die die Wettbewerbsbehörde vorher nicht verfügt hat, weil es/sie den Nachweis einer durch Artikel 3 verbotenen Praktik, deren Bestehen noch nicht feststand, erbracht hat oder weil es/sie das Bestehen der verbotenen Praktik gestanden hat. Als Folge des Verhaltens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nimmt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, auf Antrag des Generalauditors zu diesem Zweck eine Strafmilderungserklärung an, in der die Bedingungen für die beabsichtigte Befreiung bestimmt werden, nachdem das beteiligte Unternehmen oder die beteiligte Unternehmensvereinigung zuvor seine/ihre Anmerkungen vorgebracht hat. Diese Erklärung wird dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung übermittelt und nicht veröffentlicht. Bei der Entscheidung in Anwendung des vorliegenden Artikels kann die Kammer, die in der Sache erkennt, eine Befreiung von den Geldbussen im Verhältnis zum Beitrag am Nachweis des Verstosses gewähren, wenn die in der Strafmilderungserklärung angegebenen Bedingungen erfüllt worden sind. Art. 28 - § 1 - Der König kann nach Konsultierung der Wettbewerbskommission und der Generalversammlung des Rates durch Erlass erklären, dass Artikel 3 § 1 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht anwendbar ist. Der König kann einen solchen Erlass auch auf Antrag der Generalversammlung des Rates ergehen lassen. Die Generalversammlung des Rates kann insbesondere entscheiden, einen solchen Erlass zu beantragen, wenn er vom Auditorat einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag erhält. In dem in Artikel 23 § 4 Absatz 2 erwähnten Fall legt der Auditor nach Beendigung der Untersuchung der Generalversammlung des Rates einen Bericht, der den durch Königlichen Erlass umzusetzenden Regelungsvorschlag enthält, zur Stellungnahme vor. Der Erlass ist mit Gründen versehen. Er wird im Ministerrat beraten, wenn er von der Stellungnahme oder dem Antrag der Generalversammlung des Rates abweicht. § 2 - Der Königliche Erlass enthält eine Definition der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die er anwendbar ist, und vermerkt insbesondere:
- Einschränkungen oder Klauseln, die nicht vorkommen dürfen, 2.Klauseln, die vorkommen müssen, oder andere zu erfüllende Bedingungen. Dieser Königliche Erlass ergeht für einen bestimmten Zeitraum. Er kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Umstände in einem für den Erlass wesentlichen Punkt geändert haben; in diesem Fall werden für die im vorhergehenden Erlass erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Übergangsmassnahmen vorgesehen. Art. 29 - Die Ratskammer kann nach Erhalt des Berichts des Auditors in Bezug auf eine Klage, einen Antrag oder eine Untersuchung von Amts wegen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung erklären, dass nach den ihr bekannten Fakten für sie kein Anlass zum Einschreiten besteht. Art. 30 - Nach Erhalt des Berichts des Auditors kann die Ratskammer, die in der Sache erkennt, durch eine mit Gründen versehene Entscheidung feststellen:
- dass eine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung anordnen, gegebenenfalls gemäss den von ihr vorgeschriebenen Modalitäten, 2.dass, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt,
- dass Artikel 6 Absatz 2 oder ein Königlicher Erlass im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel 3 § 3 unvereinbar sind, 4.dass eine Verordnung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags unvereinbar sind und im Staatsgebiet oder in einem Teil des Staatsgebietes, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten. Art. 31 - § 1 - Beabsichtigt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, eine Entscheidung zur Abstellung eines Verstosses zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, ihre Bedenken auszuräumen, so kann die Ratskammer diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Sie kann den Auditor bitten, innerhalb einer von ihr bestimmten Frist einen Bericht über Zusagenvorschläge zu hinterlegen. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden des Rates kein Anlass mehr besteht. Diese Entscheidung lässt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Existenz beschränkender Praktiken in der Vergangenheit unberührt und kann nicht als nachteilige Anerkennung seitens der beteiligten Unternehmen ausgelegt werden. § 2 - Der Rat kann auf Antrag oder von Amts wegen das in Artikel 22 bis 26 erwähnte Verfahren wieder aufnehmen:
- wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, 2.wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
- wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht. Art. 32 - Sind alle Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Untersuchung sich bezog, Gegenstand einer Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Kommission, wobei Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags für nicht anwendbar erklärt wird, oder eines Königlichen Erlasses im Sinne von Artikel 28, stellt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, dies fest und erlässt eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung. Abschnitt IV - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 33 - § 1 - Der vom Generalauditor bestimmte Auditor übermittelt eine Ausfertigung der aufgrund von Artikel 10 erfolgten Anmeldungen von Zusammenschlüssen unverzüglich dem Rat. Er führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, sobald er die vollständigen Auskünfte erhalten hat. § 2 - Der Auditor kann die aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juni 2006 bestimmten Beamten des Dienstes Wettbewerb mit Untersuchungsaufgaben beauftragen. § 3 - Der aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juni 2006 bestimmte Auditor legt den mit Gründen versehenen Bericht und die Akte dem Rat vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht und einen Entscheidungsvorschlag; dem Bericht sind die Untersuchungsakte und eine Aufstellung der Schriftstücke dieser Akte beigefügt. In der Aufstellung wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt. § 4 - Der Bericht wird innerhalb einer Frist von fünfundzwanzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Auditorat folgt, hinterlegt. Wenn die bei der Anmeldung übermittelten Informationen nicht vollständig sind, beginnt diese Frist mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Die Frist von fünfundzwanzig Werktagen wird um fünf Werktage verlängert, wenn gemäss Artikel 34 Absatz 2 Verpflichtungen angeboten worden sind. § 5 - Der Auditor übermittelt den Anmeldern bei der in § 4 erwähnten Hinterlegung eine Abschrift des Berichts. Er übermittelt den Vertretern der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder denjenigen, die sie bestimmen, nach Herausnahme von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Angaben eine Abschrift des Berichts. Er teilt den in Absatz 1 erwähnten Personen mit, dass sie die Akte bei der Kanzlei einsehen können, Schriftstücke, die ihnen gegenüber vertraulich sind, ausgenommen, und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können. Art. 34 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder den Ausbau einer beherrschenden Stellung wie in Artikel 9 § 4 erwähnt, setzt er die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mindestens fünf Werktage vor Hinterlegung des Berichts beim Rat wie in Artikel 33 § 3 erwähnt hiervon in Kenntnis. Die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verfügen in diesem Fall über eine Frist von fünf Werktagen, um dem Auditor Verpflichtungen anzubieten, die bezwecken, eine Entscheidung aufgrund von Artikel 36 § 2 Absatz 1 Nr. 1 zu erwirken. Der Auditor hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in Bezug auf die angebotenen Verpflichtungen an und bezieht im Bericht Stellungnahme dazu. Abschnitt V -- Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 35 - § 1 - Die Ratskammer erkennt über die Sachen in einer Sitzung. Die Sitzung findet mindestens zehn Werktage nach Übermittlung des Berichts an die Anmelder statt. § 2 - Die Ratskammer hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an. Diese Unternehmen fügen der Akte spätestens am Tag vor der Sitzung ihre schriftlichen Anmerkungen hinzu und übermitteln dem Auditor eine Abschrift davon. Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, hört andere natürliche oder juristische Personen, die sie vorlädt, an, sofern sie es für erforderlich hält. Sie hört ebenfalls Dritte an, wenn sie ein hinreichendes Interesse darlegen. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben. Es wird davon ausgegangen, dass Mitglieder der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder diejenigen, die sie bestimmen, ein hinreichendes Interesse haben. Der Minister kann dem Rat spätestens drei Werktage vor der Sitzung eine Mitteilung senden, in der er in der betreffenden Akte die Punkte, die die allgemeine Politik betreffen, und die Punkte, die die allgemeine Politik in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb beeinflussen können, darlegt. Durch die Einreichung dieser Mitteilung wird er nicht Partei bei der Sache. Die Kanzlei übermittelt die Mitteilung unverzüglich den Anmeldern. Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 3 - Andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, können der Ratskammer, die in der Sache erkennt, spätestens drei Werktage vor der Anhörung Informationen mitteilen. Der Greffier übermittelt diese Informationen unverzüglich den Anmeldern und dem Auditorat. Wenn andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, dem Rat vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein Mitglied des Rates, das nicht der Kammer angehört, die die Entscheidung trifft, gemäss dem in Artikel 22 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren über den vertraulichen Charakter dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Akte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung ersetzt. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 4 - Die Entscheidung des Rates zur Sache darf sich nicht auf Schriftstücke beziehen, die von Dritten übermittelt wurden und als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Anmelder keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 5 - Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest. Art. 36 - § 1 - Die Ratskammer stellt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung fest, dass:
- der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, 2.der Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt. § 2 - Wenn der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, kann die Ratskammer durch eine mit Gründen versehene Entscheidung:
- entweder entscheiden, dass der Zusammenschluss zulässig ist. Mit der Entscheidung kann sie Bedingungen und/oder Auflagen verbinden, die gewährleisten müssen, dass die beteiligten Unternehmen den Auflagen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Wenn die Ratskammer Bedingungen und/oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Bericht besprochen werden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden. Die Anmelder können bis zur Entscheidungsfindung der Ratskammer die Bedingungen des Zusammenschlusses ändern. In diesem Fall bezieht sich die Zulässigkeitsentscheidung auf den so geänderten Zusammenschluss,
- oder feststellen, dass der Zusammenschluss zulässig ist, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam weniger als fünfundzwanzig Prozent eines für das Geschäft relevanten Marktes kontrollieren, ob es sich um horizontale oder vertikale Beziehungen handelt, 3.oder feststellen, dass es Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gibt, und entscheiden, das in Artikel 37 vorgesehene Verfahren zur zusätzlichen Untersuchung einzuleiten. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen des Rates ergehen innerhalb einer Frist von höchstens vierzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt; diese Frist wird in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 33 § 1 gegebenenfalls verlängert. Diese Frist wird um fünfzehn Werktage verlängert, wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen eingehen, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Der Zusammenschluss gilt als zulässig, wenn der Rat innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen hat. § 3 - Die in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Anmelder und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, gewährt auf jeden Fall eine Verlängerung von fünfzehn Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung. § 4 - Der König kann nach Konsultierung der Generalversammlung die in § 2 erwähnte Frist ändern. Er kann ebenfalls die Bedingungen für die Aussetzung dieser Fristen bestimmen, falls die Übersetzung bestimmter Unterlagen sich als erforderlich erweist. Art. 37 - § 1 - Wenn die Ratskammer die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Entscheidung trifft, führt der Auditor eine zusätzliche Untersuchung durch und hinterlegt einen zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt. Die Bestimmungen von Artikel 33, mit Ausnahme der Paragraphen 1 und 4, sind auf die zusätzliche Untersuchung und den zusätzlichen Bericht anwendbar. Spätestens zwanzig Werktage nach dem Datum der Entscheidung, gemäss Artikel 36 § 2 Absatz 1 Nr. 3 das Verfahren einzuleiten, können die anmeldenden Unternehmen dem Auditor Verpflichtungen vorschlagen im Hinblick auf die Erwirkung einer Zulässigkeitsentscheidung. § 2 - Der Auditor hinterlegt innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens den zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt. Diese Frist wird um die Dauer verlängert, die von den Anmeldern für Verpflichtungsvorschläge gemäss § 1 verwendet wurde. Dieser zusätzliche Bericht wird gemäss Artikel 33 § 5 übermittelt. Ist der Auditor der Ansicht, dass Zusammenschlüsse gemäss Artikel 9 § 3 für zulässig zu erklären sind, wird im zusätzlichen Bericht angegeben, warum Zusammenschlüsse nicht zur Folge haben, dass wirksamer Wettbewerb im nationalen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. Ist der Auditor der Ansicht, dass Zusammenschlüsse gemäss Artikel 9 § 4 für unzulässig zu erklären sind oder Bedingungen und/oder Auflagen auferlegt werden müssen, wird im zusätzlichen Bericht angegeben, warum diese Zusammenschlüsse verboten oder Bedingungen oder Auflagen, die der Auditor vorschlägt, unterworfen werden müssen. § 3 - An Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen und Personen,
Artikel 35
§ 2 dem Verfahren beitreten, übermitteln ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen innerhalb zehn Werktagen nach Hinterlegung des zusätzlichen Berichts, mit Abschrift an den Auditor und die anderen Parteien der Sache. § 4 - Wenn die schriftlichen Anmerkungen gemäss § 3 hinterlegt werden, kann der Auditor innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Ablauf der in § 3 vorgesehenen Frist einen zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt, hinterlegen. Dieser zusätzliche Bericht wird gemäss Artikel 33 § 5 übermittelt. An Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen fügen der Akte spätestens am Tag vor der Anhörung ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen bei, mit Abschrift an den Auditor. Eventuelle zusätzliche schriftliche Anmerkungen der beitretenden Parteien werden bei den Verhandlungen zurückgewiesen. § 5 - Die Ratskammer untersucht die Sache gemäss Artikel
- § 6 - Die Entscheidung der Ratskammer in Bezug auf die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses wird innerhalb sechzig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens getroffen; gegebenenfalls wird die Frist gemäss § 2 verlängert. Diese Entscheidung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verbunden werden, die gewährleisten, dass beteiligte Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, Bedingungen und/oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Bericht besprochen werden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden. Wenn der Rat innerhalb der Frist von sechzig Werktagen keine Entscheidung trifft, wird davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Zusammenschluss eine günstige Entscheidung getroffen wurde; diese Frist kann gegebenenfalls wie in § 2 erwähnt verlängert werden, wenn die beteiligten Unternehmen gemäss § 2 Verpflichtungen vorschlagen. Die Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, gewährt auf jeden Fall eine Verlängerung von zwanzig Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung, damit sie neue Verpflichtungen vorschlagen können. Der König kann nach Konsultierung der Generalversammlung des Rates die in Absatz 1 erwähnte Frist ändern. § 7 - Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, in ihrer Entscheidung feststellt, dass der Zusammenschluss unzulässig ist, ordnet sie im Hinblick auf die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs die Aufspaltung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere geeignete Massnahmen an. Art. 38 - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab Notifizierung der Entscheidung des Rates an die Anmelder und an die Kanzlei des Premierministers kann der Ministerrat die Verwirklichung eines Zusammenschlusses aus Gründen des Gemeinwohls, die bedeutender sind als die vom Wettbewerbsrat festgestellte mögliche Gefährdung des Wettbewerbs, erlauben. Der Ministerrat kann auch die gegebenenfalls vom Wettbewerbsrat auferlegten Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise aufheben. Der Ministerrat berücksichtigt bei seiner Beurteilung und Begründung insbesondere das Gemeinwohl, die nationale Sicherheit und die Wettbewerbsstärke der betreffenden Sektoren im internationalen Wettbewerb, die Interessen der Verbraucher und die Beschäftigung. § 2 - Der Ministerrat entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag der anmeldenden Unternehmen. § 3 - Der Beschluss des Ministerrates wird innerhalb dreissig Werktagen ab Notifizierung der Entscheidung des Wettbewerbsrates und auf der alleinigen Grundlage dieser Entscheidung getroffen. Trifft der Ministerrat in dieser Frist keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Erlaubnis nicht erteilt. Abschnitt VI -- Untersuchung und Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren bei Zusammenschlüssen Art. 39 - § 1 - Die Anmelder können die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragen. In diesem Fall gelten in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 33 § 1 und §§ 3 bis 5 und der Artikel 34 bis 37 folgende Bestimmungen. § 2 - Der Auditor führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die in Artikel 10 erwähnte Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Informationen unvollständig sind, sobald er die vollständigen Informationen erhalten hat. § 3 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind und dass gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände erhoben werden, stellt er dies in einem Brief fest, den er den Anmeldern übermittelt. Gleichzeitig übermittelt der Auditor dem Rat eine Abschrift dieses Briefs im Hinblick auf seine Veröffentlichung. § 4 - Der in § 3 erwähnte Brief des Auditors gilt für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Entscheidung des Rates im Sinne von Artikel 36 § 2 Nr.
- § 5 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seiner Meinung nach nicht erfüllt sind oder dass Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses bestehen, stellt er dies in einem Brief anhand einer summarischen Begründung fest, den er den Anmeldern mit Abschrift an den Rat übermittelt. Gegen diesen Brief kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. Durch diesen Brief des Auditors wird das vereinfachte Verfahren beendet, sodass die Artikel 33 bis 37 erneut vollständig anwendbar sind. Die Anmeldung gilt als von Beginn an unvollständig im Sinne von Artikel 33 §
- Die Anmeldung gilt als vollständig am Tag nach dem Tag, an dem die Anmelder die fehlende Information übermitteln, die im Brief des Auditors vermerkt ist. § 6 - Der Auditor übermittelt den in § 3 oder § 5 erwähnten Brief den Anmeldern innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen. Der Zusammenschluss gilt als gebilligt, wenn der Auditor den erwähnten Brief innerhalb der erwähnten Frist nicht übermittelt hat. Abschnitt VII - Vorläufige Massnahmen Art. 40 - § 1 - Der Präsident des Rates oder das Ratsmitglied, das er beauftragt, kann gemäss den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen vorläufige Massnahmen ergreifen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung sind, auszusetzen, falls dringend eine Lage vermieden werden muss, in der Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt werden, schwerer, unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet wird. § 2 - Anträge auf vorläufige Massnahmen können von dem Kläger, dem Minister oder dem für den Sektor zuständigen Minister beim Auditorat eingereicht werden. Das Auditorat setzt Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich Anträge auf vorläufige Massnahmen richten, von diesen Anträgen in Kenntnis und übermittelt dem Präsidenten des Rates eine Abschrift der Anträge. § 3 - Stellt der Auditor fest, dass ein Antrag auf vorläufige Massnahmen unzulässig oder unbegründet ist, legt er den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zu den Akten. Diese Entscheidung wird dem Kläger oder dem Minister per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Akte in der Kanzlei einsehen, gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten und beim Rat Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung einreichen kann. § 4 - Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung kann beim Präsidenten des Rates durch unterzeichneten und mit Gründen versehenen Antrag, der zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei hinterlegt wird, eingereicht werden. Dieser Antrag erfüllt zur Vermeidung der Nichtigkeit die in Artikel 29 § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juni 2006 vorgesehenen Bedingungen. Der Präsident des Rates befindet auf der Grundlage der Schriftstücke. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten kann keine Beschwerde eingereicht werden. Hält der Präsident des Rates die Beschwerde für begründet, wird die Akte zwecks Untersuchung und Bericht an den Präsidenten an das Auditorat zurückgesendet. § 5 - Hält der Auditor einen Antrag für zulässig und begründet, hinterlegt er einen mit Gründen versehenen Bericht beim Präsidenten des Rates. In diesem Bericht werden die Massnahmen vermerkt, die der Auditor für notwendig erachtet, um die in § 1 erwähnten Praktiken auszusetzen. § 6 - Nach Hinterlegung des in § 5 erwähnten Berichts ist das in Artikel 26 erwähnte Verfahren ebenfalls auf Anträge auf vorläufige Massnahmen anwendbar. Abschnitt VIII - Geldbussen und Zwangsgelder Art. 41 - Wenn die Kammer des Wettbewerbsrates, die in der Sache erkennt, eine in Artikel 30 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann sie gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbussen in Höhe von bis zu zehn Prozent ihres Umsatzes, der gemäss den in Artikel 52 erwähnten Kriterien bestimmt wird, festsetzen. Ausserdem kann die Kammer auf Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte Unternehmen und beteiligte Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung ihrer Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent des durchschnittlichen täglichen Umsatzes, der gemäss den in Artikel 52 erwähnten Kriterien bestimmt wird, für jeden Tag Verzug ab dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen. Diese Geldbussen und Zwangsgelder können ausserdem bei Anwendung der Artikel 30 Nr. 1, 3 und 4 und 31 § 2 und bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 36 § 2 Nr. 1 und 37 § 7 erwähnten Entscheidungen auferlegt werden. Art. 42 - § 1 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, kann gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldbussen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent des Umsatzes, der gemäss den in Artikel 52 erwähnten Kriterien bestimmt wird, festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- in einer Anmeldung oder infolge eines Auskunftsverlangens unrichtige oder entstellte Angaben machen, 2.Auskünfte nicht vollständig erteilen,
- Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilen, 4.die in den Artikeln 22 und 25 erwähnten Untersuchungen ver- oder behindern. § 2 - Dieselben Geldbussen können auferlegt werden, falls ein Unternehmen einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung, wie sie in Artikel 10 vorgesehen ist, verwirklicht hat, selbst wenn sich herausstellt, dass der Zusammenschluss zulässig ist. Art. 43 - Im Fall eines Verstosses gegen Artikel 10 § 4 kann die Ratskammer, die in der Sache erkennt, in Artikel 41 § 1 erwähnte Geldbussen auferlegen. Sie kann bei Anwendung von Artikel 37 § 7 ausserdem in Artikel 41 § 1 erwähnte Zwangsgelder auferlegen. Art. 44 - Der Präsident des Rates kann in Artikel 41 § 1 erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen Massnahmen, die er gemäss Artikel 40 ergriffen hat, und der in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnten Entscheidung zu gewährleisten. Abschnitt IX - Veröffentlichung und Notifizierung Art. 45 - Entscheidungen des Rates und seines Präsidenten werden den Parteien, den Klägern, dem Minister und allen Personen,
Artikel 26
§ 5 Absatz 3 oder Artikel 35 § 2 ein Interesse nachweisen können und eine Anhörung beim Rat beantragt haben, von der Kanzlei per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Der Präsident der Ratskammer, der die Entscheidung trifft, trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung. In den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen werden die Parteien, an die die Notifizierung zu richten ist, angegeben. Zur Vermeidung der Nichtigkeit werden in dem Notifizierungsschreiben Frist und Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde angegeben. Dieses Schreiben enthält in einer Anlage Name, Eigenschaft und Adresse der Parteien, denen die Entscheidung notifiziert wird. Art. 46 - § 1 - Sobald das Auditorat die Anmeldung eines Zusammenschlusses erhält, übermittelt es sie dem Belgischen Staatsblatt und der Website des Wettbewerbsrates zur auszugsweisen Veröffentlichung. Diese Veröffentlichungenthält die Namen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. In der Veröffentlichung wird angegeben, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragt wird. § 2 - Entscheidungen des Rates oder seines Präsidenten, in den Abschnitten III bis VIII des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen einbegriffen, werden im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht. Entscheidungen des Appellationshofes, des Kassationshofes, Beschlüsse des Ministerrates und Entscheidungen des Staatsrates werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Parteien je nach Fall auf Veranlassung der betreffenden Kanzlei oder des Ministers per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Bekanntmachungen, denen zufolge ein Zusammenschluss in Ermangelung einer Entscheidung als zulässig gilt, werden auch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den am Zusammenschluss beteiligten Parteien und allen Personen,
Artikel 35
§ 2 ein Interesse nachweisen können und eine Anhörung beim Rat beantragt haben, notifiziert. In den vorhergehenden Absätzen erwähnte Entscheidungen werden unverzüglich in der für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestimmten Form der Wettbewerbskommission übermittelt. Bei dieser Veröffentlichung und dieser Übermittlung berücksichtigt der Präsident der Kammer, die die Entscheidung getroffen hat, die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen. In der Notifizierung der Entscheidung des Rates oder seines Präsidenten wird vermerkt, dass gegen diese Entscheidung innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden kann. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gelten Entscheidungen darüber, dass ein Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, und Entscheidungen zur Einleitung des in Artikel 37 vorgesehenen Verfahrens nicht als definitive Entscheidungen. In der Notifizierung des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse wird vermerkt, dass, wenn der Beschluss definitiv ist, innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung dagegen Klage beim Staatsrat eingereicht werden kann. Abschnitt X - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 47 - Befindet die belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung von Artikel 84 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zulässigkeit von Vereinbarungen und über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit den Artikeln 81 Absatz 1 und 82 des Vertrags gemäss dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Gesetz vorgesehen sind, getroffen. Befindet die belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung der Verordnungen oder Richtlinien zur Ausführung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung der in Artikel 81 und 82 desselben Vertrags erwähnten Prinzipien, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit diesen Verordnungen oder Richtlinien gemäss dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Gesetz vorgesehen sind, getroffen. Art. 48 - Die Auditoren und der Dienst Wettbewerb sind in Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates beauftragt, bei Unternehmen Aufträge zur Unterstützung, zur Überprüfung oder andere Aufträge im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln von Verträgen der Europäischen Gemeinschaften auszuführen, die sie auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Europäischen Kommission oder auf Antrag einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss ihren Wettbewerbsregeln ausführen. Auditoren und zu diesem Zweck beauftragte Beamte haben dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die in Artikel 22 erwähnten ermächtigten Personen, wenn sie auf Verlangen einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats eingreifen, und wie die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erwähnten ermächtigten Bediensteten, wenn sie auf Verlangen der Europäischen Kommission eingreifen. Art. 49 - Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft können der Dienst Wettbewerb, das Auditorat und der Rat der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschliesslich vertraulicher Informationen, mitteilen und gegebenenfalls die von der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Beweismittel verwenden. KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 50 - Die Verwendung oder Preisgabe von Unterlagen oder Auskünften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erhalten wurden, zu anderen Zwecken als der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 10 000 EUR und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Verstösse gegen Artikel 22 § 3 Absatz 6 und gegen den in Artikel 56 erwähnten Erlass werden ebenfalls mit einer Geldbusse von 100 bis zu 10 000 EUR und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder nur mit einer dieser Strafen belegt. Art. 51 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 50 erwähnten Verstösse. KAPITEL VII - Sonstige Bestimmungen Art. 52 - § 1 - Der in den Artikeln 41 und 42 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt und bei der Ausfuhr erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen. Der in Artikel 8 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr in Belgien erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen. § 2 - Wird ein Zusammenschluss durch Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, in Abweichung von § 1 auf Seiten des beziehungsweise der Veräusserer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die so veräusserten Teile entfällt. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1, die innerhalb zweier Jahre zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, sind jedoch als ein einziger Zusammenschluss anzusehen, der zum Zeitpunkt des letzten Geschäfts stattfindet. § 3 - An die Stelle des Umsatzes tritt:
- a)bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden im Königlichen Erlass vom 23.September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten definierten Ertragsposten, gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern: 1. Zinserträge und ähnliche Erträge, 2.Erträge aus Wertpapieren:
- a)Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,
- b)Erträge aus Beteiligungen,
- c)Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, 3.Provisionserträge, 4. Nettoerträge aus Finanzgeschäften, 5.sonstige betriebliche Erträge. Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in Belgien besteht aus den oben definierten Ertragsposten, die die in Belgien errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des betreffenden Instituts verbucht,
- b)bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien;diese Summe umfasst alle vereinnahmten und alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschliesslich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Es ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von den in Belgien ansässigen Personen gezahlt werden. § 4 - Was die Anwendung der Artikel 8 und 41 betrifft und unbeschadet des Paragraphen 2 des vorliegenden Artikels setzt sich der Umsatz jedes der Unternehmen aus der Summe der Umsätze aller Unternehmen derselben Gruppe zusammen. Im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen verbundene Unternehmen sind als derselben Gruppe zugehörig anzusehen. § 5 - Für die in Artikel 53 erwähnten öffentlichen Unternehmen ist der zu berücksichtigende Umsatz der Umsatz aller Unternehmen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der Verwaltungsaufsicht. Art. 53 - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Behörden besondere oder ausschliessliche Rechte gewähren, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, soweit diese Anwendung die Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes übertragenen besonderen Aufgabe weder rechtlich noch tatsächlich verhindert. Art. 54 - § 1 - Die in Artikel 22 erwähnte Untersuchung darf sich nur auf Fakten beziehen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Diese Frist wird ab dem Datum berechnet, an dem das Auditorat entschieden hat, eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten, oder an dem gemäss Artikel 22 § 1 das Auditorat mit der Sache befasst worden ist. § 2 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren beträgt fünf Jahre ab dem in § 1 erwähnten Datum. Die Verjährung wird nur durch Untersuchungs- oder Entscheidungshandlungen, die in der in Absatz 1 bestimmten Frist vorgenommen werden, oder durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der vom Kläger oder Antragsteller an den Rat gerichtet ist, unterbrochen; mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer. § 3 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf Geldbussen und Zwangsgelder beträgt: 1. drei Jahre bei Verstössen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen, 2.fünf Jahre bei den übrigen Verstössen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist. Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbussen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung des Verstosses gerichtete Handlung des Dienstes Wettbewerb, des Auditorats oder des Rates oder, was die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags betrifft, der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an dem Verstoss beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen: 1. schriftliche Auskunftsverlangen des Auditorats oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 2.schriftliche Nachprüfungsaufträge, die das Auditorat oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten erteilen, 3. die Einleitung eines Verfahrens durch das Auditorat oder durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 4.die Hinterlegung des Berichts mit den Beschwerdepunkten gemäss den Artikeln 23 § 4 oder 26 §§ 4 und 6 durch das Auditorat oder die Mitteilung der von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an dem Verstoss beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass der Rat eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäss folgendem Absatz ruht. Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung des Rates ein Verfahren vor dem Appellationshof von Brüssel anhängig ist. § 4 - Die Befugnis zur Vollstreckung der in Anwendung der Artikel 22 und 23 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung definitiv ist. Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen: 1. durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, 2.durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines zuständigen Organs oder eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Organs. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Vollstreckungsverjährung ruht: 1. solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, 2.solange die Zwangsvollstreckung der Zahlung durch eine Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel ausgesetzt ist. Art. 55 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 50 kann die belgische Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Gegenseitigkeitsabkommen über gegenseitigen Beistand in Bezug auf Wettbewerbspraktiken den für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörden ebenfalls unerlässliche Unterlagen und Informationen übermitteln. Art. 56 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs und abgesehen von den Ausnahmen, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Wettbewerbsrates und der Wettbewerbskommission Massnahmen ergreifen, um Unternehmen zu verbieten, unveröffentlichte Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre Wettbewerbspraktiken einem ausländischen Staat oder einer einem solchen unterstehenden Einrichtung zu übermitteln. Art. 57 - Wenn ein Unternehmen mit der Zahlung von Geldbussen oder Zwangsgeldern in Verzug ist, wird die Entscheidung des Rates oder seines Präsidenten oder die rechtskräftige Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt im Hinblick auf die Eintreibung der administrativen Geldbusse. Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949. Der König bestimmt Fristen und Modalitäten für die Zahlung der in den Artikeln 41 bis 44 erwähnten Geldbussen und Zwangsgelder. Art. 58 - Mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes verbundene Kosten gehen zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Verfahrenshandlungen einschliesslich der Untersuchungsmassnahmen festlegen, deren Kosten zu Lasten der Anmelder oder der Parteien, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, gehen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höhe, Bedingungen und Modalitäten für die Eintreibung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Kosten festlegen. Art. 59 - Die Untersuchung wird vorgenommen und der Bericht des Auditorats wird in der Sprache der Region erstellt, in der das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist, seine Niederlassung hat. Bei mehreren Unternehmen ist die verwendete Sprache die der Region, in der die Mehrheit der Unternehmen ansässig ist. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet. Ist das Unternehmen in der Brüsseler Region ansässig, wird die Sprache (Niederländisch oder Französisch) vom Kläger oder vom Organ, der/das die Untersuchung ursprünglich veranlasst hat, gewählt. Das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist und in der Brüsseler Region ansässig ist, kann jedoch beantragen, dass die Untersuchung vorgenommen und das Verfahren fortgesetzt wird in einer anderen Sprache (Französisch oder Niederländisch). Ein Zusammenschluss wird nach Wahl der Anmelder in Niederländisch oder Französisch angemeldet. KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 60 - § 1 - Aufgrund von Artikel 6 § 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs eingereichte Anträge und aufgrund von Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes vorgenommene Anmeldungen werden an dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, gegenstandslos. § 2 - Gemäss dem am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wirksam. § 3 - Artikel 29 § 2 Absatz 2 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bleibt anwendbar auf die Befreiungsentscheidungen, die aufgrund von Artikel 2 § 3 desselben Gesetzes vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes vom Rat angenommen worden sind, und zwar bis zum Datum, an dem diese Entscheidungen gegenstandslos werden. Art. 61 - Das Mandat des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der zwei Mitglieder, die ihr Amt vollzeitig ausüben, und der anderen Mitglieder des Wettbewerbsrates,
den Bestimmungen des am
- Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ernannt worden sind, endet von Rechts wegen bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes. Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder üben jedoch ihr Mandat weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind. Art. 62 - Die Berichterstatter beim Dienst Wettbewerb werden von Amts wegen zu Auditoren ernannt. Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär des Rates werden von Amts wegen zu Greffier und beigeordnetem Greffier ernannt. KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 63 - Das am
- Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch die Gesetze vom
- März 2000 und
- Juni 2000, die Königlichen Erlasse vom
- Juli 2000 und
- August 2001, das Gesetz vom
- Mai 2003 und die Königlichen Erlasse vom
- April 2004 und
- Juli 2005, wird aufgehoben. Art. 64 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL