loi du 6 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/12/2005 pub. 16/12/2005 numac 2005009965 source service public federal justice Loi modifiant certaines dispositions relatives à l
Artikel 361
-3 oder 362-2 » durch die Wörter «
Artikel 361-3, 361-5 oder 362-2 » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 1231-44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter «
Artikel 361
-3 oder 362-2 » durch die Wörter «
Artikel 361-3, 361-5 oder 362-2 » ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom
- April 2003 zur Reform der Adoption Art. 13 - Artikel 24bis des Gesetzes vom
- April 2003 zur Reform der Adoption, eingefügt durch das Programmgesetz vom
- Dezember 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Adoptierende, der von den Diensten der zuständigen Gemeinschaften eine Bescheinigung erhalten hat, mit der bestätigt wird, dass er die Vorbereitung absolviert hat und dass ihm gegenüber auf der Grundlage der in den Gemeinschaften geltenden Regeln eine günstig ausgefallene Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes beendet war, gilt als zur Adoption geeignet. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig und darf nur für ein Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet werden. » Art. 14 - Die Artikel 24ter und 24quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom
- Dezember 2004, werden aufgehoben. Art. 15 - Ein Artikel 24sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 24sexies - In dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes anwendbare Recht weder die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption kennt:
- sind die Bestimmungen des früheren Rechts in Sachen Zulässigkeit und inhaltliche Bedingungen der Adoption anwendbar, wenn ein Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden vor dem 1.September 2005 von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist. Geht es jedoch um ein Kind, dessen Eltern verstorben sind oder das für verlassen erklärt und unter die Vormundschaft einer öffentlichen Behörde gestellt worden ist, kann von den in Artikel 344 § 1 Buchstabe c) des Zivilgesetzbuches, wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 24.April 2003 lautete, abgewichen werden,
Bedingungen von Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erfüllt sind und der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung zur Adoption erwirkt haben.
- sind die Artikel 361-5 Nr.1, 3 und 4 und 363-1 des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar, wenn das Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden zwischen dem
- September 2005 und dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom
- Dezember 2005 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist. Die Adoption kann jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung zur Adoption erwirkt haben und
in Artikel 361-5 Nr. 2 erwähnten Dokumente dem Antrag auf Verkündung der Adoption beigefügt sind. » KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 16 - Artikel 13 wird wirksam mit
- September
- Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL