gefügt: « Die Leitstellen der Telefonseelsorgezentren, der Giftnotrufzentrale, der Selbstmordvorbeugung, des Europäischen Zentrums für Vermisste und Sexuell Ausgebeutete Kinder und der Kindernotrufdienste erhalten von den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz verfügbaren Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten und wiederholten böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn der betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard entsprechen, den das Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten bestimmt. Identifizierungsdaten des Anrufers können von Organisationen, auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die vom Minister auf Vorschlag des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer der betreffenden Organisation von
em bestimmten Anschluss aus für
en ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. » KAPITEL IV - A.S.T.R.I.D. (...) Art. 79 - Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom
gliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart
er
zelerlaubnis sind » und den Wörtern «, gilt die in Artikel 9 erwähnte Meldung » die Wörter « oder die
e Meldung gemäss Artikel 90 desselben Gesetzes vom 21. März 1991
gereicht haben »
gefügt. Art. 24 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 162 - Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom
en Beschluss gefasst hat. » KAPITEL II - Elektronische Kommunikation Art. 25 - In Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « ihrer Teilnehmer » und den Wörtern « den Tarifplan » die Wörter «, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, »
gefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen
gliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart
en Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Teilt
Betreiber die in Artikel 74 erwähnten Auskünfte in den vom Institut vorgeschriebenen Fristen nicht oder nur teilweise mit, legt das Institut die betreffenden Angaben auf der Grundlage aller Auskünfte fest, die es für relevant hält.» Art. 68 - In Artikel 99 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 98 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 98 § 1 Absatz 3 » ersetzt. Art. 69 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 104 - § 1 - Stellt das Institut die Säumigkeit
es Anbieters in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit
er administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag
Prozent des gemäss Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. § 2 - Stellt das Institut die Säumigkeit
es Anbieters von Sozialtarifen in Bezug auf die Erfüllung der mit der sozialen Komponente des Universaldienstes verbundenen Verpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit
er administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag
Prozent des Umsatzes, den der betreffende Anbieter von Sozialtarifen auf dem Markt der öffentlichen Telefondienste erzielt, für das berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. » Art. 70 - In Artikel 107 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird » durch die Wörter « auf die in vorhergehendem Absatz verwiesen wird » ersetzt. Art. 71 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Die Aktivierung
es Vorauswahldienstes oder die Übertragung
es Internetzugangsdienstes beziehungsweise
er Nummer durch
en Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche
willigung des Endnutzers, die schriftlich oder auf
em anderen dauerhaften Träger erfolgen muss, und ohne klare Informationen in Bezug auf den Vorauswahldienst, den Internetzugangsdienst oder die Übertragung der Nummer sind verboten.» 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung
er Nummer beziehungsweise
es Internetzugangsdienstes oder die Aktivierung beziehungsweise Desaktivierung
er Vorauswahl beziehungsweise
es Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig
e zu Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann vom geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten, die für die letzten vier Monate vor
reichung der Beschwerde angefallen sind, zu zahlen.Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig
en Endnutzer verliert,
e Pauschalentschädigung von 750 EUR zahlen. » (...) TITEL VII - Fernmeldewesen, Wirtschaft, Energie und Aussenhandel KAPITEL I - Fernmeldewesen (...) Abschnitt 2 - Elektronische Kommunikation Art. 91 - Artikel 2 des Gesetzes vom
es elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes vor Ort ermöglichen. » Art. 92 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: « § 5 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht über öffentliches Eigentum verlaufen. » 2.
mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: « § 6 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen, die ausschliesslich für
e juristische Person bestimmt sind, an der der betreffende Anbieter beziehungsweise Verkäufer
e Mehrheitsbeteiligung hält, oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind im Rahmen
er Vereinbarung, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze
zig zur Unterstützung zusätzlich bereitgestellt werden.» 3.
mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: « § 7 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch
en im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer im Hinblick auf Verfolgung und Ahndung strafrechtlicher Verstösse und auf die Ahndung böswilliger Anrufe bei Hilfsdiensten Verkehrs- und Identifizierungsdaten von Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch
en im Ministerrat beratenen Erlass technische und administrative Massnahmen fest, die den in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern auferlegt werden, um Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung, Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen. Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer gewährleisten, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind. » 4.
mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: « § 8 - Das Institut kontrolliert die
haltung der in den vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels erwähnten Verpflichtungen und veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Personen, die
e Meldung im Sinne des vorliegenden Artikels
gereicht haben.Das Institut übermittelt dem Minister ebenfalls jährlich
en Bericht, der
e Übersicht der
gegangenen Meldungen und der unternommenen Aktionen zur Kontrolle der
haltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen enthält. Im Rahmen der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrolle übermitteln Betreiber dem Institut auf dessen Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen an andere Personen als Endnutzer. » Art. 93 - Natürliche oder juristische Personen, die vor In-Kraft-Treten des vorhergehenden Artikels
e Meldung gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
gereicht haben, können das in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors bestimmte Institut per
schreiben davon in Kenntnis setzen, dass sie
e der in Artikel 9 §§ 5 und 6 desselben Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Befreiungen in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall gilt die Meldung ab
gang des
schreibens als hinfällig. Art. 94 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
schliesslich des von ihnen zu entrichtenden Entgelts für Meldungen gemäss Artikel 9 und die Kontrolle, und »
gefügt. Art. 97 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 163 - Belgacom gewährleistet den in Artikel 68 Nr. 1, 3, 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes und in den entsprechenden Bestimmungen der Anlage erwähnten Universaldienst und die in Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste. Was den Universaldienst betrifft, wird diese Verpflichtung bis zum ersten Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der König für jede Komponente des Universaldienstes, die in den Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes fällt,
en oder mehrere Anbieter bestimmt hat. Was die in Artikel 105 erwähnten Dienste betrifft, ist die Verpflichtung anwendbar, bis der König gemäss Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes
en oder mehrere Betreiber bestimmt hat. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Aussenhandels M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen
gliederung Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.