2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 november 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/11/2
Artikel 6§ 1 des Gesetzes vom 22.
März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte erwähnten Betrags und zur Erhöhung des in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom
- März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte erwähnten Betrags ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 6 § 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18.
Artikel 6§ 1 des Gesetzes vom 22.
März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte erwähnten Betrags; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Oktober 2006; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Oktober 2006; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der Basisbetrag der Einkommensgarantie für Betagte durch den vorliegenden Erlass ab dem
- Dezember 2006 erhöht wird; Aufgrund der Tatsache, dass es daher wichtig ist, dass das Landespensionsamt schnellstmöglich die zu diesem Zweck notwendigen Vorkehrungen treffen kann, darin einbegriffen die Anpassung der EDV-Berechnungsprogramme und die vorherige Durchführung von Tests; Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.532/1 des Staatsrates vom
- Oktober 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18.
Artikel 6§ 1 des Gesetzes vom 22.
März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte erwähnten Betrags werden die Wörter "am
- September 2004,
- Dezember 2005,
- Dezember 2006 und
- Dezember 2007" durch die Wörter "am
- September 2004 und am
- Dezember 2005" ersetzt. Art. 2 - Der in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom
- März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte erwähnte Betrag wird jeweils angehoben: - auf
- 539,87 Euro zum
- Dezember 2006, - auf 5.650,74 Euro zum
- Dezember
- Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Dezember 2006, mit Ausnahme von Artikel 1, der mit
- September 2004 wirksam wird. Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Umwelt und der Pensionen B. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL