Obsah (5)
Art. 6Art. 11Art. 36Art. 12Art. 18FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 SEPTEMBER 1970. - Koninklijk besluit nr. 22 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waard
Art. 6Buchstabe B des K.E.
vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] [Art. 5bis - Die Staatskasse erstattet dem in Artikel 57 § 5 des Gesetzbuches erwähnten Käufer oder Leistungsempfänger den Betrag des Pauschalausgleichs, den er dem Landwirt gezahlt hat und dessen Zahlung gemäss Artikel 4bis § 1 oder 2 begründet ist. Diese Erstattung erfolgt auf die gleiche Weise wie die im Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehenen Erstattungen. Sie erfolgt gemäss den Modalitäten, die vorgesehen sind in den Artikeln 9 §§ 2 und 3 und 12 § 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer oder in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] Art. 6 - [Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt und die aufgrund von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der in Artikel 56 § 1 oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprechend jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung oder unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches. Für die vom Landwirt erzeugten Güter, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich nutzt, gilt, dass er sie diesem Tätigkeitsbereich liefert. Für diese Lieferungen muss er spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ein Dokument erstellen, in dem er Art und Menge der gelieferten Güter, den Preis, den er erhalten hätte, wenn er diese Güter im Grosshandel verkauft hätte, und den Betrag des Pauschalausgleichs angibt, der auf der Grundlage dieses Preises zum Satz von 2 Prozent, wenn es sich um Holz handelt, und zum Satz von 6 Prozent, wenn es sich um andere Güter handelt, berechnet wird. Er kann diesen Betrag dann gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches abziehen, sofern er für den zweiten Tätigkeitsbereich der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] Art. 7 - [Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt, und die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil sie eine andere Tätigkeit ausüben, für die sie der in Artikel 56 § 1 oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder dieser Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.] Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 sind anwendbar, wenn Landwirte für die Ausübung ihrer Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich von ihnen erzeugte Güter benutzen. [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] Art. 8 - Landwirte, die für die Gesamtheit ihrer Tätigkeit der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, müssen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, innerhalb fünfzehn Tagen schriftlich über jede Änderung in Kenntnis setzen, aufgrund deren sie ganz oder teilweise unter die normale Mehrwertsteuerregelung oder die in [Artikel 56 § 1 oder 2] des Gesetzbuches vorgesehene Sonderregelung zu stehen kommen. [Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] Art.9 - Die in [Artikel 57 § 8] des Gesetzbuches vorgesehene Option für die normale Mehrwertsteuerregelung in Bezug auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Umsätze muss vom Landwirt durch einen Brief ausgeübt werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde. Landwirte können nicht vor dem
- Januar des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung muss dem Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt untersteht, vor dem
- Dezember schriftlich notifiziert werden; die Änderung ist wirksam mit
- Januar des nachfolgenden Jahres. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Buchstabe A des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993); Abs.
Art. 11Buchstabe B des K.E.
vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] Art. 10 - § 1 - Landwirte, die der durch [Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und zur normalen Mehrwertsteuerregelung übergehen], können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf:
- Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern diese Güter noch verwendbar sind [und der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist]. Landwirte können jedoch keine Erstattung erhalten, wenn sie aufgrund von Artikel 2 § 2 der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr weiter unterliegen. § 2 - Für die Erstattung muss der Landwirt innerhalb dreier Monate ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu erstattenden Steuern berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirten, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag enthalten. Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Landwirt in Anwendung der Artikel 45 bis 49 [...] des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt. Landwirte üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, [...] aus. [Art. 10 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 Buchstabe A des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993); § 1 Abs. 1 Nr.
Art. 36des K.E.
vom
- März 1978 (B.S. vom
- April 1978); § 1 Abs.
Art. 12Buchstabe B des K.E.
vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993); § 2 Abs.
Art. 18des K.E.
vom
- Oktober 1980 (B.S. vom
- Oktober 1980); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe C des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] Art. 11 - [§ 1] - Landwirte, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer auf:
- Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.Investitionsgüter, die einer Berichtigung unterliegen und noch verwendbar sind und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen. Die Rückkehr zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als Steuerpflichtiger gleichgesetzt. [§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die einer Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirts, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten. Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt untersteht, eingereicht werden.] [Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 13 des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993); § 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom
- April 1993 (B.S. vom
- April 1993)] Übergangsbestimmung Art. 12 - Landwirte, die ihre Tätigkeit vor dem
- Januar 1971 aufgenommen haben, unterliegen der durch Artikel 57 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Sie können unter den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen vor dem
- Dezember 1970 für die normale Mehrwertsteuerregelung optieren. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie das Gesetz vom
- Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches. Art. 14 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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