SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 NOVEMBRE 1969. - Arrêté royal n° 2 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de taxation à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui s
Art. 4des K.E.
vom 14. März 1973 (B.S. vom 20. März 1973), Art. 3 des K.E. vom 3. November 1975 (B.S. vom 11. November 1975), Art. 1 des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978), Art. 3 des K.E. vom 9. November 1982 (B.S. vom 20. November 1982), Art. 3 Nr. 13 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 2 des K.E. vom 23. August 2004 (B.S. vom 31. August 2004)] Art. 2 - Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels muss Folgendes berücksichtigt werden:
- a)der Gesamtumsatz der verschiedenen Berufstätigkeiten, die von einem Steuerpflichtigen ausgeübt werden,
- b)der Gesamtumsatz der Berufstätigkeiten, die in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung von mehreren Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Üben Ehepartner getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, wird der Umsatz jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt berücksichtigt. Art. 3 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände pro Tätigkeitsbereich besondere pauschale Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige festlegen, die ihre Tätigkeit unter ähnlichen besonderen Bedingungen ausüben, unter anderem aufgrund der Art oder der Eigenschaft der von ihnen gelieferten Güter oder der Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Versorgungsweise oder ihrer Gewinnspannen. Art. 4 - Die Verwaltung kann für Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit unter Bedingungen ausüben, unter denen die Anwendung der festgelegten pauschalen Veranlagungsgrundlagen, selbst der besonderen pauschalen Veranlagungsgrundlagen nicht möglich ist, diese pauschalen Veranlagungsgrundlagen auf Ersuchen der betreffenden Personen an ihre Tätigkeit anpassen. Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes gefasste Beschluss wird dem Steuerpflichtigen vom Leiter des Mehrwertsteueramts, dem er untersteht, per Einschreibebrief notifiziert. Hat der Steuerpflichtige dem vorerwähnten Beamten innerhalb eines Monats ab dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die normale Mehrwertsteuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn anwendbar und gilt er als Steuerpflichtiger, der der in Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt. Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die in Anwendung der Artikel 1, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses der Pauschalregelung unterliegen, sind berechtigt für die normale Mehrwertsteuerregelung zu optieren. [...] [Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben Jahres.] Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem die normale Mehrwertsteuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt wurde. § 2 - Steuerpflichtige, die gemäss der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuert werden, sind berechtigt für die Pauschalregelung zu optieren, wenn sie die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllen. [Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben Jahres.] [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978)] Art. 6 - [Steuerpflichtige, die die für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, unterliegen ab dem ersten Tag des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich geändert hat, der normalen Mehrwertsteuerregelung.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 23. Juni 2006)] Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres legt die Verwaltung pauschale Grundlagen für die Berechnung der Steuer, die die Steuerpflichtigen im Laufe des folgenden Jahres zahlen müssen, fest. Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres geändert werden, um erhebliche Änderungen, die möglicherweise inzwischen in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Gemäss Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Grundlagen sind definitiv, sofern die Änderungen, die nach ihrer Festlegung möglicherweise in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, den pauschal berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent ändern. Die pauschalen Veranlagungsgrundlagen und mögliche Änderungen werden von der Verwaltung nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände festgelegt. Der Text der Beschlüsse über die Pauschalberechnung wird den Betreffenden in den Mehrwertsteuerämtern zur Verfügung gestellt. Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. [Art. 91] - Für Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, gilt ausser bei Beweis des Gegenteils, dass sie alle [Güter, die ihnen geliefert worden sind oder die sie eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben haben,] unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet haben. Diese Vermutung ist auf jeden Erklärungszeitraum anwendbar, ausser wenn ein anderer Beschluss vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten oder bei Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen gefasst wird. Erstellen Steuerpflichtige nicht jährlich ein Inventar ihres Warenbestands, wird davon ausgegangen, dass dieser Warenbestand konstant geblieben ist. Erstellen Steuerpflichtige jährlich ein Inventar ihres Warenbestands, wird für die Festlegung des Umsatzes des Zeitraums, in dem das Inventar erstellt wird, der Betrag der Einkäufe[, der innergemeinschaftlichen Erwerbe] und der Einfuhren gegebenenfalls um die in Einkaufspreisen ausgedrückte Differenz des Wertes der Güter, die in den aufeinander folgenden Jahresinventaren ihres Warenbestands aufgenommen wurden, erhöht oder verringert. [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 91 durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1975 (B.S. vom 23. Dezember 1975); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs.
Art. 1Buchstabe B des K.E.
vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992)] [Art. 92 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegen, können zur Pauschalregelung übergehen, sofern sie die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen und sofern sie zum Zeitpunkt des Übergangs auf die in § 2 vorgeschriebene Weise ein Inventar ihres Warenbestands erstellen. [Für die im Übergangsinventar aufgenommenen Güter gilt, dass sie im Rahmen der Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden müssen. Die Anwendung dieser Regelung auf vorerwähnte Güter wird bis Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ausgesetzt; sie wird gemäss den in den nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Unterscheidungen durchgeführt. Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 91 Absatz 3 vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern aus dem Vergleich zwischen diesem letzten Inventar und dem Übergangsinventar eine Vergrösserung oder Verkleinerung des Warenbestands hervorgeht. Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die aufgrund der in Absatz 2 aufgenommenen Vermutung für die im Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäss den Steuersätzen und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Jahr anwendbar sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Kalenderquartals des nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Betrags geschuldet. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die Zahlung dieser Steuer.] [Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung erhalten, die vorgesehen ist in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung.] § 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben werden. Diese Güter müssen darüber hinaus gemäss der Aufgliederung des Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben ist.] [Art. 92 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- Dezember 1975 (B.S. vom
- Dezember 1975); § 1 früherer Absatz 2 ersetzt durch Abs. 2 bis 4 durch Art. 3 des K.E. vom
- Februar 1978 (B.S. vom
- März 1978); § 1 Abs. 5 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992)] Art. 10 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, können bei Übergang zur normalen Mehrwertsteuerregelung eine Erstattung der Steuer erhalten, die sie für Güter entrichtet haben, die für die Anwendung der Pauschalregelung als geliefert gelten, sich aber noch in ihrem Warenbestand befinden. Die zu erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden ist. Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats [ab dem Datum der Änderung der Mehrwertsteuerregelung] beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein in zweifacher Ausfertigung erstelltes Inventar des Warenbestands einreichen. Auf dem Inventar müssen auf detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand befindlichen Güter und die Grundlage, auf der die Mehrwertsteuer bei Erwerb dieser Güter berechnet wurde, angegeben werden. Die Erstattung erfolgt gemäss den durch oder in Ausführung der Artikel 78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. [Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die Berichtigung durchführen, die vorgesehen ist in Artikel 12 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung.] § 2 - [Die in § 1 vorgesehene Erstattung ist auf die Steuer begrenzt, die sich auf die Vergrösserung des Warenbestands im Vergleich zum letzten Inventar bezieht, das seit Inkrafttreten des Gesetzbuches erstellt und für die Berechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt worden ist.] [Art. 10 § 1 Abs.
Art. 3Buchstabe A des K.E.
vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe C des K.E. vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992)] Art. 11 - Bewirken Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, Umsätze, die von der Steuer befreit sind oder für die keine pauschalen Veranlagungsgrundlagen festgelegt worden sind, werden [Güter, die ihnen geliefert worden sind, die sie eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben haben und die] für die Bewirkung vorerwähnter Umsätze verwendet worden sind, bei der pauschalen Festlegung des Umsatzes nicht berücksichtigt. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter Bedingungen, die er bestimmt, von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abweichen. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992)] Art. 12 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände in Bezug auf Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, die Führung von Dokumenten vorschreiben, die für die genaue Anwendung der Pauschalregelung notwendig sind. In Abweichung von [Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
- Dezember 1992] sind diese Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dokument für die Bescheinigung der in [Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches] erwähnten Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden. [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992) und Art. 5 des K.E. vom
- November 1994 (B.S. vom
- Dezember 1994)] Art. 13 - [Steuerpflichtige, die gemäss der Pauschalregelung besteuert werden, sind verpflichtet:
- im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes gemäss den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, 2.gegebenenfalls in der spätestens am
- Oktober jeden Jahres einzureichenden Erklärung die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des Leiters des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, bei diesem Amt vorgelegt werden.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
- September 2001 (B.S. vom
- September 2001)] Art.14 - [Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, werden gemäss der für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung besteuert, wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Berufstätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.] Ungeachtet der in vorhergehendem Absatz erwähnten Erklärung kann die Verwaltung beschliessen, dass Steuerpflichtige sich an die normale Mehrwertsteuerregelung halten müssen, wenn aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief notifiziert. [Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- Februar 2004 (B.S. vom
- Februar 2004)] Übergangsbestimmung Art. 15 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzbuches aufgenommen haben, unterliegen der für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung von Art und Umfang ihrer Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1969 berücksichtigt; haben sie ihre Tätigkeit nach dem
- Januar 1969 aufgenommen, wird ihr Jahresumsatz auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzbuches erzielt wurde, berechnet. § 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können vor dem
- Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des Gesetzbuches unter den in Artikel 5 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bedingungen für die normale Mehrwertsteuerregelung optieren. § 3 - Stellt die Verwaltung innerhalb dreier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzbuches fest, dass der Warenbestand sich im Vergleich zum Inventar, das für die Berechnung der in Artikel 99 des Gesetzbuches vorgesehenen Steuererstattung berücksichtigt wurde, verkleinert hat, gilt für die Differenz, dass sie ausser bei Beweis des Gegenteils unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, zum Zeitpunkt ihrer Feststellung geliefert oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet worden ist. Die Verringerung des Warenbestands wird festgestellt, indem die in Einkaufspreisen ausgedrückten Werte der Güter verglichen werden. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie das Gesetz vom
- Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches. Art. 17 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.