terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/07/2006 pub. 01/09/2006 numac 2006022848 source service public federal securite sociale Loi portant des dispositions diverses en matière de maladies professionnelles et d'accidents du travail et en matière de réinsertion professionnelle fermer portant des dispositions diverses en matière de maladies professionnelles et d'accidents du travail et en matière de réinsertion professionnelle, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/07/2006 pub. 01/09/2006 numac 2006022848 source service public federal securite sociale Loi portant des dispositions diverses en matière de maladies professionnelles et d'accidents du travail et en matière de réinsertion professionnelle fermer portant des dispositions diverses en matière de maladies professionnelles et d'accidents du travail et en matière de réinsertion professionnelle. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. JULI 2006.- Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und
Sachen Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL I - Bestimmungen
Sachen Berufskrankheiten Art. 2 - Die Überschrift der koordinierten Gesetze vom
die Verantwortung
Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der Fonds für Berufskrankheiten hat seinen Sitz
Brüssel; er kann Büros an verschiedenen Orten im Land einrichten. Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt die Anzahl und den Standort dieser Büros und definiert die dort ausgeübten Tätigkeiten. » Art. 5 - Artikel 5bis derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom
Bezug auf
dustrien, deren technische Überwachung diesem Ministerium obliegt » werden durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
Bezug auf
dustrien, deren technische Überwachung ihm obliegt » ersetzt.
Dezember 2003, wird das Wort « Fachrates » durch die Wörter « Wissenschaftlichen Rates » ersetzt. Art. 8 - Artikel 8 derselben Gesetze, abgeändert durch das Programmgesetz vom
teresses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge vorgesehenen Bestimmungen. » Art. 9 - Artikel 9 derselben Gesetze wird aufgehoben. Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 4 derselben Gesetze wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 4 - Wissenschaftlicher Rat ». Art. 11 - Artikel 16 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom
Bezug auf
dustrien, deren technische Überwachung diesem Ministerium obliegt » werden durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
Bezug auf
dustrien, deren technische Überwachung ihm obliegt » ersetzt.
Bezug auf die Berufsrisiken, die eine verlängerte Gesundheitsüberwachung im Sinne des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit erfordern, sowie zu den Bedingungen und Modalitäten der auszuführenden Überwachung. » Art. 12 - Artikel 17 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom
der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates bestimmt. » Art. 13 -
dieselben Gesetze wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17bis - Jedes Jahr erstellt der Wissenschaftliche Rat einen Bericht über die Entwicklung der Berufskrankheiten, die zu einer Entschädigung oder Meldung geführt haben, und über die Vorbeugungsmittel, die
Belgien oder anderswo angewandt oder entdeckt worden sind. Dieser Bericht gibt für jede Krankheit
jeder
dustrie,
jedem Beruf oder
jeder Unternehmenskategorie, die der König
Ausführung von Artikel 32 aufzählt, oder gemäss einer genaueren, angemessener erscheinenden Gliederung die Anzahl festgestellter Fälle an. Der Bericht wird dem Minister, von dem die Einrichtung abhängt, und dem für die Arbeit zuständigen Minister über den Geschäftsführenden Ausschuss, der für die Veröffentlichung sorgt, vorgelegt. » Art. 14 - Die Artikel 18 bis 20 derselben Gesetze werden aufgehoben. Art. 15 - Artikel 21 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Der Geschäftsführende Ausschuss verfügt über alle für die Verwaltung der Einrichtung notwendigen Befugnisse. » Art. 16 -
derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » jeweils durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt. Art. 17 -
derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt. Art. 18 -
derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt. Art. 19 -
derselben Gesetze wird das Wort « Fachrat » durch die Wörter « Wissenschaftlichem Rat » ersetzt. Art. 20 -
derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt. Art. 21 -
9 vom
»
Absatz 2
fine werden die Wörter « aufgrund ihrer Art Krankheiten verursachen kann » durch die Wörter «
Exponiertengruppen die determinierende Krankheitsursache darstellt » ersetzt. Art. 24 - Artikel 33 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Abweichung von Artikel 21 des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle werden die
den Artikeln 12 bis 17 dieses Gesetzes erwähnten Renten ab dem ersten Tag des dem Todesmonat des Opfers folgenden Monats geschuldet. Die Entschädigungen für den Todesmonat bleiben gewährt. » Art. 25 - Artikel 34 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom 30. Dezember 1982, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die bei einer vollständigen oder teilweisen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit gewährte Entschädigung kann frühestens 365 Tage vor dem Datum des Antrags einsetzen. » Art. 26 -
dieselben Gesetze wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34bis - Wenn
folge einer teilweisen zeitweiligen Unfähigkeit oder
folge eines Vorschlags der zeitweiligen Einstellung der Berufstätigkeit das Opfer akzeptiert, eine angepasste Arbeit mit Lohnverlust auszuführen, hat es Anrecht auf eine Entschädigung
Höhe der Differenz zwischen der früher bezogenen Entlohnung und der Entlohnung, auf die es
folge seiner Wiederbeschäftigung Anrecht hat. » Art. 27 -
24 vom
folge einer vom Fonds von Amts wegen durchgeführten Revision festgestellt wurde, einsetzen. » Art. 28 -
529 vom
133 vom 30. Dezember 1982, wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Wenn eine Krankheit aus der
erwähnten Liste gestrichen wird oder ihre Bezeichnung geändert wird, behält die von der Krankheit betroffene Person ihre Ansprüche auf die gewährte Entschädigung unbeschadet jeglicher anderen Bestimmung über die Entschädigung für Berufskrankheiten. Der König kann dennoch bestimmen, dass der Tod oder die Verschlimmerung des Schadens
folge der Krankheit, die aus vorerwähnter Liste gestrichen wurde oder deren Bezeichnung geändert wurde, keinen Anlass zur Gewährung von Entschädigungen
folge des Todes oder zur Revision der für eine bleibende Arbeitsunfähigkeit gewährten Entschädigungen gibt. » Art. 30 - Artikel 37 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom
is vorgesehenen Entschädigungen.Wenn der Person keine angepasste Arbeit angeboten werden kann, hat sie Anspruch auf die
» 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wer den Vorschlag der definitiven Einstellung der Arbeit annimmt, kann sich einer Umschulung zu Lasten des Fonds für Berufskrankheiten unterziehen, wenn er die
den Gesetzes- und Verordnungstexten der Gemeinschaften, der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission über die soziale Wiedereingliederung von Behinderten vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.» 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Für denjenigen, der sich entweder zu Lasten des Fonds für Berufskrankheiten oder im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungstexte der Gemeinschaften, der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission über die soziale Wiedereingliederung von Behinderten einer Umschulung unterzieht, beginnt der
des vorliegenden Artikels erwähnte Zeitraum von neunzig Tagen am Tag nach dem Tag des Abschlusses dieser Umschulung.» Art. 31 - Artikel 41 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom
dem vorerwähnten Gesetz vorgesehen sind. Unbeschadet des Rechts auf freie Wahl des Arztes oder der Pflegeeinrichtung darf der Arzt des Fonds die ärztliche Behandlung verfolgen und dem vom Arbeitnehmer gewählten Arzt alle nützlichen Diagnose- und Therapieauskünfte mitteilen. Entschädigungen für Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, für Krankenhauspflege und für den Gebrauch von Prothesen und orthopädischen Apparaten können denen gezahlt werden, die diese Kosten getragen haben. Personen, denen diese Kosten geschuldet werden, steht eine Direktklage gegen den Fonds für Berufskrankheiten offen. Die
Absatz 1 erwähnte Gesundheitspflege wird vom Fonds für Berufskrankheiten frühestens ab dem hundertzwanzigsten Tag vor Einreichung des Antrags gewährt unter der Bedingung, dass der Antrag zulässig ist. Wenn der Antrag Gegenstand eines Verweigerungsbeschlusses ist, wird die Gewährung der Gesundheitspflege ab dem Datum der Notifizierung des Verweigerungsbeschlusses eingestellt. » Art. 32 - Artikel 43 Absatz 1 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Entschädigungen, die aufgrund der vorliegenden Gesetze den Opfern oder ihren Rechtsnachfolgern geschuldet werden, sind nur unter den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Bedingungen abtretbar und pfändbar. » Art. 33 - Artikel 44 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Anstelle von § 1, der § 2 wird, wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Der König bestimmt,
welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Fonds für Berufskrankheiten vollständig oder teilweise auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen verzichten kann.» 2. Der frühere § 2 wird § 3. Art. 34 -
derselben Gesetze wird das Wort « Fachrates » durch die Wörter « Wissenschaftlichen Rates » ersetzt. Art. 35 - Artikel 48bis derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom
des vorerwähnten Abschnitts müssen die Wörter « der Unfall » durch die Wörter « die Berufskrankheit » ersetzt werden. » Art. 37 -
Dezember 1982, die Gesetze vom
derselben Gesetze wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 61 bis 61bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 1 - Meldung von Berufskrankheiten ». Art. 40 -
Juli 1973, werden die Wörter « Arbeitsärzte » und « Vertrauensarzt des Fonds für Berufskrankheiten » durch die Wörter « Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte » beziehungsweise « Arzt des Fonds für Berufskrankheiten » ersetzt. Art. 41 -
dieselben Gesetze wird ein Artikel 61bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61bis - Zum Zweck der Vorbeugung von Berufskrankheiten
formiert der Arzt des Fonds für Berufskrankheiten den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über die Folgemassnahmen im Anschluss an die Meldung, die er eingereicht hat. » Art. 42 -
derselben Gesetze wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 62 bis 62ter umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 2 - Vorbeugung von Berufskrankheiten ». Art. 43 - Artikel 62 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 62 - Wenn nachgewiesen werden kann, dass Kosten für eine vorbeugende Massnahme
Bezug auf Berufskrankheiten vollständig oder teilweise durch eine Verminderung der Ausgaben im Bereich Entschädigungen ausgeglichen werden können, kann der Geschäftsführende Ausschuss entscheiden, die Kosten vollständig oder teilweise zu Lasten zu nehmen. » Art. 44 -
dieselben Gesetze wird ein Artikel 62bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62bis - § 1 - Der Fonds kann zur Vorbeugung von Berufskrankheiten beitragen,
dem er Massnahmen zugunsten der Opfer einer arbeitsbedingten Krankheit finanziert. Arbeitsbedingte Krankheiten sind Krankheiten, die nicht
den Artikeln 30 und 30bis erwähnt sind und gemäss allgemein angenommenen medizinischen Kenntnissen teils ihre Ursache finden können
der Aussetzung gegenüber einem berufsbedingten schädlichen Einfluss, die stärker ist als die Aussetzung der Bevölkerung im Allgemeinen, ohne dass diese Aussetzung
Exponiertengruppen die determinierende Krankheitsursache darstellt. § 2 - Der König legt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für jede arbeitsbedingte Krankheit, die Er bestimmt, die Massnahmen fest, die der Fonds finanziert, sowie die Bedingungen und Modalitäten dieser Finanzierung. Diese Massnahmen beziehen sich auf einen oder mehrere der nachstehend aufgezählten Punkte: 1. die Kosten für die Gesundheitspflege, einschliesslich der Prothesen und orthopädischen Apparate, 2.die Anerkennung des Anspruchs auf die
§§ 3 und 4 erwähnten Vorteile zugunsten des Opfers einer arbeitsbedingten Krankheit, das einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit annimmt, 3. andere Massnahmen zur Förderung der Rehabilitation und Wiedereingliederung
die Arbeitswelt der Person, die an einer arbeitsbedingten Krankheit erkrankt ist, 4.die Gewährung des
is vorgesehenen Vorteils für die Tage, an denen das Opfer auf Ersuchen des Fonds die Arbeit für eine Untersuchung im Rahmen einer arbeitsbedingten Krankheit oder der Vorbeugung einer solchen Krankheit unterbricht. § 3 - Die
1 erwähnten Gesundheitspflegekosten im Zusammenhang mit der arbeitsbedingten Krankheit werden vom Fonds unter den
Absatz 1 bis 4 für Kosten
Zusammenhang mit einer Berufskrankheit festgelegten Bedingungen zurückerstattet. Der König kann den Anspruch auf Erstattung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Gesundheitspflegekosten entweder zeitlich begrenzen oder auf bestimmte wohl definierte Leistungen des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen, das aufgrund der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsvorschriften festgelegt wurde, beschränken. § 4 - Der König kann auf der Grundlage von § 2 Nr. 2 den Fonds dazu ermächtigen, dem Opfer einer arbeitsbedingten Krankheit vorzuschlagen, die gesundheitsschädliche Berufstätigkeit definitiv einzustellen, wenn die weitere Ausübung der Berufstätigkeit die Krankheit mit grosser Wahrscheinlichkeit verschlimmern würde. § 5 - Der König kann den Fonds dazu ermächtigen, für alle arbeitsbedingten Krankheiten die nötigen
itiativen zur Verwirklichung der
3 angegebenen Ziele zu ergreifen. Diese
itiativen können Folgendes beinhalten: 1. die Erstattung
dividueller Dienstleistungen, die von den Organisationen oder Einrichtungen, die mit der Rehabilitation und der Wiedereingliederung
die Arbeitswelt des Opfers einer arbeitsbedingten Krankheit beauftragt sind, erbracht werden,
sofern diese Dienste nicht Gegenstand einer Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung sind, 2.die Organisation einer Zusammenarbeit zwischen dem Fonds, anderen Sozialversicherungsträgern, dem Arbeitgeber, den Gefahrenverhütungsberatern des Arbeitgebers sowie allen anderen Personen oder
stanzen, deren Mitarbeit zur Verwirklichung der vorerwähnten Ziele beitragen kann, 3. die Anregung der wissenschaftlichen Forschung und der Verbreitung der Kenntnisse
Sachen Rehabilitation und Wiedereingliederung
die Arbeitswelt von Opfern einer arbeitsbedingten Krankheit. § 6 - Der König kann beschliessen, dass die vom Fonds zugunsten von Opfern einer arbeitsbedingten Krankheit finanzierten Massnahmen ebenfalls zugunsten von Opfern der Berufskrankheiten, die Er bestimmt, finanziert werden. Dennoch kann es keine Doppelentschädigung für ein und denselben Schaden geben. » KAPITEL II - Bestimmungen
Sachen Arbeitsunfälle Art. 45 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
werden die Wörter «
sofern ihre Abstammung zum Zeitpunkt des Todes des Opfers feststeht » durch die Wörter «
sofern sie zum Zeitpunkt des Todes des Opfers geboren oder gezeugt waren » ersetzt. 2. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 47 -
April 1996, wird Absatz 4 aufgehoben. Art. 48 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17bis - Wird die Abstammung erst nach dem Tod des Opfers festgestellt und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen Rechtsnachfolger, hat diese für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem Tag Wirkung, an dem der definitive Beschluss, der die Abstammung feststellt, dem Versicherungsunternehmen notifiziert wird. Wenn die Rechte anderer Rechtsnachfolger durch eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung festgelegt worden sind, wird die Änderung dieser Rechte durch eine neue Vereinbarung oder durch eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt. » Art. 49 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom
50 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 wird die Zahl « 6 » durch die Zahl « 7 » ersetzt.2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Für Unfälle, die sich vor dem 1.Januar 1988 ereignet haben, wird, wenn der Fonds nach Ablauf der
erwähnten Frist die Kosten für Prothesen oder orthopädische Apparate übernimmt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung des Arbeitsunfalls nicht vorgesehen waren und deren Gebrauch eine Auswirkung auf den Grad der Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe einer Drittperson hat, das Anrecht des Opfers auf
dexierungen und Zulagen zu Lasten des Fonds entsprechend dieser Auswirkung gemäss den vom König festgelegten Bedingungen berechnet. » Art. 51 -
März 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Abweichung von den Absätzen 1 und 2 folgen die jährliche Entschädigung und die Rente, die
Absatz 4 erwähnt sind, den
dexierungen und Anpassungen des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, die sich aus dem im vorerwähnten Artikel erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen ergeben. » Art. 52 -
März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden die Wörter « die
dexierung und die
is erwähnten Zulagen » durch die Wörter « die
dexierung, die Anpassungen und die Zulagen, die
Art. 53 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45quinquies - Unter der Bedingung, dass der Schuldner gutgläubig ist, verzichtet das Versicherungsunternehmen
den vom König bestimmten
teressewürdigen Fällen oder Kategorien von Fällen auf die Rückforderung der unrechtmässig gezahlten Summen. » Art. 54 - Artikel 49bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 49bis - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines Wegeunfalls, die Häufigkeit und die Schwere der Unglücksfälle während des Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte Risiko als unzumutbar erhöhtes Risiko, nachstehend « erhöhtes Risiko » genannt, betrachtet. Der Fonds für Berufsunfälle stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem betreffenden Versicherungsunternehmen. Das Versicherungsunternehmen notifiziert es dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers. Der Arbeitgeber, der den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht
nerhalb einer Frist von einem Monat entrichtet, schuldet einen Zuschlag, der 10 Prozent des geschuldeten Betrages nicht überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Das Versicherungsunternehmen verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. Das Versicherungsunternehmen erstattet dem Fonds für Berufsunfälle Bericht über die vorgeschlagenen Vorbeugungsmassnahmen sowie über die Einhaltung besagter Massnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds nach Stellungnahme des Fachausschusses für Vorbeugung vorgelegt. Der Fonds stellt die
formation zur Verfügung der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. Der König bestimmt auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die Versicherungsverträge zuständig sind, und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit fünf multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die
Absatz 1 erwähnt sind, 2.die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag erhoben werden kann
Anbetracht einer Mindestzahl von Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet haben, 4.die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an das Versicherungsunternehmen durch den Fonds für Berufsunfälle sowie für die Vorlegung des Berichts an den Fonds für Berufsunfälle, 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den Arbeitgeber, 6.die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmassnahmen, die dem Arbeitgeber, dem
ternen oder externen Gefahrenverhütungsberater und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, vorgeschlagen wurden, 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des
Absatz 3 erwähnten Zuschlags.» Art. 55 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 49ter - Wenn das versicherte Risiko als erhöhtes Risiko betrachtet wird, wird
Abweichung von Artikel 49 Absatz 2 die am 1. Januar nach der
is Absatz 2 erwähnten Notifizierung an den Arbeitgeber noch verbleibende Laufzeit des Versicherungsvertrags von Rechts wegen auf drei Jahre gebracht. Die stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrags erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Laufzeit des Vertrags. Wenn am 1. Januar der Arbeitgeber bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert ist als dem, welchem der Fonds das erhöhte Risiko notifiziert hat, übernimmt dieses Unternehmen die Rechte und Pflichten
Bezug auf das erhöhte Risiko gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.
Abweichung von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann dieser Vertrag ab der
is Absatz 2 erwähnten Notifizierung durch den Fonds und bis zum Ende des Zeitraums der Verlängerung von Rechts wegen weder Gegenstand eines Einspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung sein noch kann er aufgrund eines Unglückfalls gekündigt werden. Mindestens drei Monate vor dem Ende des dritten Jahres der Verlängerung von Rechts wegen kann das Versicherungsunternehmen, selbst wenn während dieses Zeitraums eine neue Notifizierung eines erhöhten Risikos erfolgt ist, den Vertrag kündigen oder eine Revision des Prämiensatzes vorschlagen gemäss den
den Artikeln 29 und 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag vorgesehenen Modalitäten. Das Versicherungsunternehmen
formiert den Arbeitgeber über alle Folgen, die die Anwendung des vorliegenden Artikels für seine vertraglichen Verpflichtungen hat. » Art. 56 - Artikel 53 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 53 - Die Versicherungsunternehmen richten für die
9 erwähnten Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten ein. Sie erstatten dem Fonds für Berufsunfälle darüber Bericht gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden. » Art. 57 - Artikel 58 § 1 Nr. 14 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 14. die
Art. 58 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
den Fällen und unter den Bedingungen, die
April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten vorgesehen sind, zurückfordern. Der Rückforderungsbeschluss wird dem Opfer oder dem Rechtsnachfolger per Einschreiben notifiziert; diese verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem dritten Tag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post, um den Beschluss vor dem zuständigen Arbeitsgericht anzufechten. Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach Ablauf dieser Frist ausgeführt werden. Die Aufgabe des Einschreibens bei der Post und alle Eintreibungshandlungen unterbrechen die Verjährung. Der König bestimmt die Vermerke, die das
Absatz 2 erwähnte Einschreiben enthalten muss, mangels welcher die
Absatz 2 erwähnte Frist nicht einsetzt. § 2 - Der König bestimmt,
welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Fonds für Berufsunfälle ganz oder teilweise auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen verzichtet. Hat der
teressehabende einen Verzichtsantrag eingereicht, wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle über diesen Antrag entschieden hat. § 3 - Unbeschadet des Rechts des Fonds für Berufsunfälle vor Gericht zu laden kann er die unrechtmässig gezahlten Leistungen unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eintreiben. » Art. 60 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9.November 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « und dem Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « und dem Versicherungsträger » ersetzt. 2.
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 10.August 2001, werden die Wörter « das Versicherungsunternehmen, dem » durch die Wörter « den Versicherungsträger, dem » ersetzt. 3.
Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9.November 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird das Wort « Versicherungsunternehmen » durch das Wort « Versicherungsträger » ersetzt. 4.
August 2001, werden die Wörter « vom Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « vom Versicherungsträger » ersetzt. 5.
März 1987 und das Gesetz vom
den Artikeln 22, 23, 23bis oder 24 erwähnte tägliche oder jährliche Entschädigung auf der Grundlage des von ihm vorgeschlagenen Grades bleibender Unfähigkeit oder Grades der Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe einer Drittperson als Vorschuss zu zahlen. » Art. 61 -
April 1996 und 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Klage auf Zahlung der
den Artikeln 27bis letzter Absatz, 27ter und 27quater erwähnten Zulagen verjährt
drei Jahren nach dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sich diese Zulagen beziehen,
sofern die Hauptklage auf Zahlung der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht verjährt ist. Für die Zulagen, die auf Entschädigungen gewährt werden, die sich auf Zeiträume vor der Abwicklung des Arbeitsunfalls durch bestätigte Vereinbarung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder vor der
erwähnten Revision beziehen, setzt die Verjährung am Datum dieser Abwicklung oder Revision ein. » Art. 62 -
August 1985, werden zwischen den Wörtern « die auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist, » und den Wörtern « unterbrochen werden » die Wörter « oder durch eine Klage auf Feststellung der Abstammung » eingefügt. Art. 63 -
August 1985, den Königlichen Erlass vom
spektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung üben die Kontrolle über die
» Art. 65 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 88ter - Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse des Fonds für Berufsunfälle, die Personen, die aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ermächtigt sind, an diesen Versammlungen teilzunehmen, die
erwähnten Bediensteten sowie die Personen, die vorher die besagten Funktionen ausgeübt haben, sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen die vertraulichen
formationen über Versicherungsunternehmen, von denen sie aufgrund ihrer Funktionen Kenntnis haben, keiner Person oder Behörde mitteilen. Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Fonds für Berufsunfälle
folgenden Fällen vertrauliche
formationen mitteilen: 1.
den Fällen,
denen die Mitteilung solcher
formationen aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen oder erlaubt ist, 2.bei einer Aussage vor Gericht
strafrechtlichen Angelegenheiten, 3. zur Erstattung von Anzeigen über strafrechtliche Verstösse bei den Gerichtsbehörden, 4.im Rahmen administrativer oder gerichtlicher Beschwerden gegen die Handlungen oder Beschlüsse des Fonds für Berufsunfälle, 5.
zusammengefasster oder aggregierter Form, unter der Bedingung, dass die
dividuellen Daten über die betroffenen Versicherungsunternehmen nicht identifiziert werden können.» Art. 66 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 88quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 88quater - § 1 -
Abweichung von Artikel 88ter hat der Fonds für Berufsunfälle das Recht, vertrauliche
formationen über Versicherungsunternehmen mitzuteilen, und zwar:
formationen
Ausführung von Absatz 1 nur mitteilen, sofern der Empfänger sich verpflichtet, sie ausschliesslich für die Erfüllung seiner Aufträge zu verwenden, und
sofern er an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, das gleichwertig mit dem
§ 2 -
Abweichung von Artikel 88ter hat der Fonds für Berufsunfälle das Recht, vertrauliche
formationen mitzuteilen, und zwar: 1. den Behörden, die mit der Beaufsichtigung der Einrichtungen beauftragt sind, die an der Liquidation und am Konkurs von Versicherungsunternehmen und an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind, 2.den Behörden, die mit der Beaufsichtigung der Personen beauftragt sind, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und anderen Finanzinstituten betraut sind. Der Fonds für Berufsunfälle darf vertrauliche
formationen
Ausführung von Absatz 1 nur mitteilen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Empfänger wird sie ausschliesslich für die Erfüllung der
Absatz 1 beschriebenen Beaufsichtigungs- oder Prüfungsaufgabe verwenden.2. Die übermittelten
formationen unterliegen einem Berufsgeheimnis, das gleichwertig mit dem
67 -
2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
» Art. 69 - Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom
April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Auslagen, Beträge und Kapitale, ». 2.
Nr.4nonies, eingefügt durch das Gesetz vom
und
Ausführung von Artikel 62 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Verpflichtungen
Bezug auf die Arbeitsunfallerklärung verstossen hat. » KAPITEL III - Bestimmungen
Sachen Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 71 - Zu einem Programm der Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess können die Personen zugelassen werden, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden und arbeitsunfähig sind
Anwendung:
den Arbeitsprozess » angehören können, sowie die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen ein solches Programm abläuft. Die von den zuständigen Gemeinschafts- oder Regionalbehörden aufgestellten Massnahmen
Sachen Berufsbildung, Behindertenpolitik beziehungsweise Arbeitsvermittlung können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als Massnahmen anerkannt werden, die einem « Programm der Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess » angehören können. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Sozialleistungen im Rahmen eines Programms der Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess beibehalten werden und
welchem Masse und für welchen Zeitraum sie beibehalten werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische Regeln festlegen, was die Kumulierung der Sozialleistungen während eines Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit betrifft. Bei Scheitern des Programms der Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische Regeln
Bezug auf die Eröffnung und Aufrechterhaltung der Sozialrechte festlegen. Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 72 -
das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Unbeschadet jeder anderen
itiative zur Wiederbeschäftigung hat das Opfer oder die von ihm ermächtigte Person während der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit immer das Recht, eine Untersuchung beim Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens zu beantragen, um seine Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten und seine verbleibenden Fähigkeiten bestimmen zu lassen. Wenn die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit länger als neunzig aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, befindet der Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens unter Angabe der Gründe
jedem Untersuchungsbericht, der nicht auf die Erklärung der Genesung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit oder auf die Feststellung schliesst, dass die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist, über die teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit und über die verbleibenden Fähigkeiten und die Möglichkeiten des Opfers, um gegebenenfalls nach Massnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Arbeit wieder aufzunehmen. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Notifizierung des Untersuchungsberichts des Vertrauensarztes sowie die Vermerke, die diese Notifizierung unbedingt enthalten muss. » Art. 73 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22ter - Ist oder wird die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, so kann das Versicherungsunternehmen den Arbeitgeber auffordern, die Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung
Betracht zu ziehen, und zwar entweder
dem Beruf, den das Opfer vor dem Unfall ausübte, oder
einem anderen passenden Beruf, der dem Opfer vorläufig anvertraut werden kann. Eine Wiederbeschäftigung kann nur nach günstiger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes erfolgen, wenn diese Stellungnahme von dem Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgeschrieben ist und wenn das Opfer sich unfähig fühlt, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 22bis sind entsprechend anwendbar auf den Fonds für Berufsunfälle im Hinblick auf die
» Art. 74 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
gebrauchnahme, die
standsetzung und den Unterhalt der Prothesen und orthopädischen Apparate nötigen Zeiträume und während der nötigen Zeiträume zur Verwirklichung der Massnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, mit denen sich das Versicherungsunternehmen einverstanden erklärt hat, geschuldet. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Entschädigung fest, auf die das Opfer, das die Arbeit wieder aufgenommen hat, Anrecht hat, ohne dass diese Entschädigung unter der Differenz zwischen dem aufgrund der Wiederbeschäftigung verdienten Lohn und den Entschädigungen für vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit liegen darf. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Entschädigung fest, auf die das Opfer
den Fällen Anrecht hat,
denen die Wiederbeschäftigung unabhängig vom Willen des Opfers ausgesetzt oder beendet wird, und berücksichtigt dabei die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung und zur eventuellen Beteiligung wegen des Lohnverlusts auf der Grundlage anderer Sozialversicherungsregelungen. Das Opfer, das ohne triftigen Grund die ihm angebotene Wiederbeschäftigung oder berufliche Rehabilitation und Umschulung ablehnt oder vorzeitig unterbricht, hat Anrecht auf eine Entschädigung, die seinem Unfähigkeitsgrad entspricht, der nach seinen Möglichkeiten berechnet wird, im ursprünglichen oder
dem neu angebotenen Beruf zu arbeiten. » Art. 75 - Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem Datum der
Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die Unfähigkeit den
Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und Umschulung, die für die Übernahme
Betracht kommen, die Bedingungen, unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten übernommen werden. Die Ermächtigung, die dem König durch vorliegenden Artikel erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und
Sachen Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess aus. Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres
krafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. » Art. 78 -
August 2001, werden die Wörter « die Kosten für medizinische, medikamentöse und chirurgische Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege » durch die Wörter « die Kosten für medizinische Pflege, berufliche Rehabilitation, Umschulung und Fahrt » ersetzt. Art. 79 -
August 1985, werden die Wörter « Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege und Fahrtkosten » durch die Wörter « Kosten für medizinische Pflege, berufliche Rehabilitation, Umschulung und Fahrt » ersetzt. Abschnitt 3 - Abänderungen der am
Betracht zu ziehen, und zwar entweder im Beruf, den das Opfer vor Eintreten der Unfähigkeit ausübte, oder
einem anderen passenden Beruf, der dem Opfer vorläufig anvertraut werden kann. Eine Wiederbeschäftigung kann nur nach günstiger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes erfolgen, wenn diese Stellungnahme von dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgeschrieben ist oder wenn das Opfer sich unfähig fühlt, die Arbeit wieder aufzunehmen. Wenn die teilweise Wiederbeschäftigung effektiv ist, ist die Entschädigung für die zeitweilige Unfähigkeit proportional zum noch bestehenden Unfähigkeitsgrad. Bewirkt die Krankheit eine vollständige oder teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, hat das Opfer Anspruch auf die
den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Entschädigungen, sofern die zeitweilige Unfähigkeit mindestens fünfzehn Tage anhält. Die bei vollständiger oder teilweiser zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit gewährte Entschädigung kann frühestens dreihundertfünfundsechzig Tage vor dem Datum des Antrags einsetzen. » Art. 81 -
dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 42bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 42bis - Stellt ein Opfer einen Antrag auf Wiederbeschäftigung im Rahmen eines Programms der Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess, das
Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und
Sachen Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess erwähnt ist, ist dieser Gegenstand einer Registrierung und von Folgemassnahmen gemäss den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt. Eine Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess, die
des vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist, darf keinen Einfluss auf die Festlegung des Grades bleibender Arbeitsunfähigkeit haben. » Abschnitt 4 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 82 -
6 des am
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, werden die Wörter « Rehabilitations- und Umschulungsprogramme » durch das Wort « Rehabilitationsprogramme » ersetzt. 2.
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Dezember 1999, werden die Wörter « und Umschulung » gestrichen. 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.4.
, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.April 1997 und das Gesetz vom
Nr.10 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter « Rehabilitations- und Umschulungsleistungen » durch das Wort « Rehabilitationsleistungen » ersetzt. Art. 85 -
3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Rehabilitations- oder Umschulungsleistung » durch das Wort « Rehabilitationsleistung » ersetzt. Art. 86 - Artikel 100 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und
nerhalb welcher Frist die Arbeitsunfähigkeit nach einem Umschulungsprogramm erneut taxiert wird. » Art. 87 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen dem Berechtigten, der ein Umschulungsprogramm beendet hat, finanzielle Vorteile bewilligt werden können, und den Betrag dieser Vorteile. Die Ermächtigung, die dem König durch vorliegenden Artikel erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und
Sachen Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess aus. Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres
krafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. » Art. 88 -
Kapitel III desselben Gesetzes wird
folgendem Wortlaut ein Abschnitt Vbis, der den Artikel 109bis umfasst, eingefügt: « Abschnitt Vbis - Umschulung Art. 109bis - Der Medizinische
validitätsrat hat als Aufgabe, die Übernahme der Umschulungsprogramme für Begünstigte der Entschädigungsversicherung durch die Entschädigungsversicherung zu bewilligen. Die Bedingungen, unter denen diese Aufgabe von den
Der König bestimmt die Umschulungsleistungen und die Bedingungen und Modalitäten für die Übernahme dieser Programme. Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für eine Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einer effektiven Eingliederung des Berechtigten nach einem Umschulungsprogramm. Die Ermächtigung, die dem König durch vorliegenden Artikel erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und
Sachen Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess aus. Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres
krafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. » Art. 89 -
April 1997 und durch die Gesetze vom
» Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen Art. 90 - Die Ermächtigung, die dem König durch Artikel 71 erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aus. Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres
krafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. KAPITEL IV -
krafttreten Art. 91 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme von: 1. Artikel 44, der an dem vom König auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten festgelegten Datum
Kraft tritt, 2.den Artikeln 45, 54, 55, 57 und 70, die an dem vom König festgelegten Datum
Kraft treten,
Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.